Mediation in den Mitgliedstaaten

Luxemburg

Warum sollte ein Streit nicht durch Mediation statt vor Gericht beigelegt werden? Die Mediation ist ein alternatives Verfahren der Streitbeilegung (ADR), bei dem ein Mediator die Streitparteien dabei unterstützt, eine Einigung zu erzielen. Die Vorteile der Mediation sind in Luxemburg sowohl den staatlichen Stellen als auch den Angehörigen der Rechtsberufe bekannt.

Inhalt bereitgestellt von
Luxemburg

An welche Stellen kann man sich wenden?

Für die Regulierung des Mediatorenberufs gibt es keine zentrale Einrichtung.

Sieht man einmal von der Mediation in besonderen Branchen (Banken, Versicherungen usw.), der Bürgerbeauftragten, die für die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten zuständig ist, und dem Ombudskommittee fir t’Rechter vun de Kanner (Ausschuss zum Schutz der Rechte des Kindes) ab, sind folgende juristische Vereinigungen im Bereich Mediation tätig:

In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?

Mediation ist hauptsächlich in folgenden Bereichen verbreitet:

  • Verwaltungssachen,
  • Strafsachen,
  • Familiensachen,
  • Handelssachen und
  • Nachbarschaftssachen.

Für die zivil- und handelsrechtliche Mediation sind in erster Linie das konsensorientierte Vorgehen, die Vertraulichkeit des Verfahrens sowie die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und die Kompetenz des Mediators kennzeichnend. Die Mediation kommt für den gesamten Streitgegenstand oder einen Teil davon in Frage. Dies gilt nicht nur in der konventionellen, sondern auch in der gerichtlichen Mediation, wobei der Familienmediation eine bevorzugte Stellung zukommt.

Im Rahmen der konventionellen Mediation (médiation conventionnelle) kann jede Partei der bzw. den anderen Partei(en) unabhängig vom Gerichts- oder Schiedsverfahren vorschlagen, in einem beliebigen Stadium des Gerichtsverfahrens ein Mediationsverfahren einzuleiten, solange der Parteivortrag noch nicht abgeschlossen ist.

Bei der Mediation vor Gericht, der sogenannten „gerichtlichen“ Mediation, ist eine zivil-, handels- oder familienrechtliche Sache bereits anhängig, und der Richter kann jederzeit – außer bei Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof und einstweiligen Verfügungen – die gerichtliche Mediation einleiten, solange die Parteien ihren Vortrag noch nicht abgeschlossen haben. Der Richter kann die Parteien von sich aus oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu einer Mediation auffordern, die jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung der Parteien möglich ist. Wird der Richter mit einem Streitfall aus dem Familienrecht – in einer Reihe von ausdrücklich genannten Fällen – befasst, kann er den Parteien eine Mediationsmaßnahme vorschlagen und ordnet eine kostenlose Informationssitzung an, in der die Grundsätze, das Verfahren und die Wirkung der Mediation erklärt werden.

Im Strafrecht kann der Staatsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen, bevor er über die Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet, eine Mediation einleiten, wenn auf diesem Wege

  • der dem Opfer entstandene Schaden wieder gutgemacht werden kann, or
  • die durch das Vergehen verursachte Störung beendet werden kann oder oder
  • die Rehabilitierung des Täters gefördert werden kann.

Auch nach Inanspruchnahme einer Mediation ist die spätere Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn die Mediationsbedingungen nicht eingehalten werden.

Sind besondere Vorschriften zu beachten?

Die Inanspruchnahme der Mediation ist völlig freiwillig.

Für die Mediation in Verwaltungs- und Strafsachen, aber auch für die Mediation in bestimmten Wirtschaftszweigen gelten besondere Rechtsvorschriften.

Information und Ausbildung

Mediator im Strafrecht

Mit dem Gesetz vom 6. Mai 1999 und der großherzoglichen Verordnung vom 31. Mai 1999 wurde die Mediation in Strafsachen geregelt. Der Staatsanwalt kann, bevor er über die Anklageerhebung entscheidet, eine Mediation einleiten, wenn seiner Meinung nach dadurch der dem Opfer entstandene Schaden wieder gutgemacht, die durch das Vergehen verursachte Störung beendet oder die Rehabilitierung des Täters gefördert werden kann. Wenn der Staatsanwalt beschließt, eine strafrechtliche Mediation einzuleiten, kann er jede zu diesem Zweck zugelassene Person als Mediator bestellen.

Hinweise zur Zulassung:

Wer als Mediator in Strafsachen zugelassen werden möchte, stellt einen entsprechenden Antrag beim Justizministerium, das nach Stellungnahme des Generalstaatsanwalts über den Antrag entscheidet.

Mediator im Zivil- und Handelsrecht

Mit dem Gesetz vom 24. Februar 2012 wurde der nationale Rechtsrahmen für die Mediation im Zivil- und Handelsrecht geschaffen, der als weiterer Titel in die Neue Zivilprozessordnung aufgenommen wurde. Mit diesem Gesetz hat Luxemburg die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt und dazu die Grundsätze und Vorgaben für grenzüberschreitende Streitigkeiten auch für Rechtsstreitigkeiten im Inland übernommen. Ergänzend dazu wurde die großherzogliche Verordnung vom 25. Juni 2012 über das Zulassungsverfahren für die Tätigkeit als zugelassener Gerichts- und Familienmediator, die erforderliche spezielle Ausbildung als Mediator und die Abhaltung des kostenlosen Informationsgesprächs erlassen.

Der Mediator hat als unbeteiligter Dritter die Aufgabe, die Parteien gemeinsam und gegebenenfalls getrennt zu hören, damit sie eine Lösung in dem zwischen ihnen bestehenden Konflikt finden können. Er zwingt den Parteien keine Lösung auf, sondern hält sie dazu an, sich einvernehmlich und gütlich zu einigen.

Für die Gerichts- und Familienmediation kommen zugelassene oder nicht zugelassene Mediatoren in Frage. Unter einem zugelassenen Mediator ist eine natürliche Person zu verstehen, die für diese Aufgabe vom Justizministerium zugelassen wurde.

In der konventionellen Mediation und bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten können die Parteien einen nicht zugelassenen Mediator einschalten.

Hinweise zur Zulassung:

Das Justizministerium ist für die Zulassung der Mediatoren zuständig. Im Zivil- und Handelsrecht brauchen die Mediatoren für konventionelle Mediationsverfahren nicht zugelassen zu werden.

Jede natürliche Person kann die Zulassung beantragen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Gesetz vom 24. Februar 2012 über die Aufnahme der zivil- und handelsrechtlichen Mediation in die Neue Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile) und in der großherzoglichen Verordnung vom 25. Juni 2012 über das Zulassungsverfahren für die Tätigkeit als Gerichts- und Familienmediator, die erforderliche spezielle Ausbildung als Mediator und die Abhaltung des kostenlosen Informationsgesprächs erfüllt.

Nach der bereits genannten Richtlinie 2008/52/EG und gemäß Artikel 1251-3 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Mediationsgesetzes vom 24. Februar 2012 kann der die Mediation anbietende Dienstleister, der gleichwertige oder im Wesen vergleichbare Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt, von der Zulassungspflicht im Großherzogtum Luxemburg freigestellt werden.

Die Zulassung wird auf unbegrenzte Zeit erteilt.

In Artikel 1251-3 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung und in der oben genannten großherzoglichen Verordnung vom 25. Juni 2012 sind die Voraussetzungen geregelt, die eine natürliche Person für die Zulassung kumulativ erfüllen muss:

  1. Sie muss in Bezug auf Unbescholtenheit, Kompetenz, Ausbildung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entsprechende Garantien bieten.
  2. Sie muss einen Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister oder einen vergleichbaren Nachweis der zuständigen Behörden des Landes vorlegen, in dem der Antragsteller in den letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz hatte.
  3. Sie muss geschäftsfähig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
  4. Sie muss über eine spezielle Ausbildung im Fach Mediation verfügen; als Nachweis hierfür kommt in Frage:
  • entweder ein Masterabschluss in Mediation, der an einer Universität in Luxemburg oder einer gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anerkannten Universität, Hochschule oder sonstigen vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben wurde, oder
  • oder eine dreijährige Berufserfahrung ergänzt durch eine „spezielle Ausbildung in Mediation“, wie laut Artikel 2 der großherzoglichen Verordnung vom 25. Juni 2012 vorgegeben, oder
  • oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Mediationsausbildung.

Die Universität Luxemburg bietet einen besonderen Master-Studiengang im Fach Mediation an.

Wie viel kostet die Mediation?

Das Mediationsverfahren ist häufig kostenfrei. Ist es kostenpflichtig, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

Bei einer konventionellen Mediation wird das Honorar des Mediators frei vereinbart. Die Parteien übernehmen die Gebühren und Honorare zu gleichen Teilen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

Bei einer Gerichts- und Familienmediation ist das Honorar durch großherzogliche Verordnung vorgegeben.

Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?

Es ist zu beachten, dass bei der zivil- und handelsrechtlichen Mediation erzielte Vereinbarungen dieselbe Beweiskraft haben wie eine richterliche Entscheidung. Solche Mediationsvereinbarungen, ob sie nun in einem anderen Staat der europäischen Union oder im Inland geschlossen wurden, sind nach Maßgabe der oben genannten Richtlinie 2008/52/EG EU-weit rechtskräftig. Bei vollständiger oder teilweiser Anerkennung durch den zuständigen Richter wird die Vereinbarung vollstreckbar.

Mit dem Gesetz vom 24. Februar 2012 ist die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. Damit ist die Mediation den bestehenden Gerichtsverfahren gleichgestellt.

Links zum Thema

Justizministerium

Luxemburgischer Verband für Mediation und zugelassene Mediatoren (ALMA asbl)

Zentrum für Mediation in Zivil- und Handelssachen (CMCC)

Zentrum für Mediation in Zivil- und Handelssachen (CMCC asbl)

Centre de médiation (asbl) („Mediationsstelle“)

Zentrum für Familienberatung und Mediation

Letzte Aktualisierung: 11/01/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.