Handbuch

3.2. Allgemeine Vorkehrungen und Qualitätsgrundsätze

47. Die Videokonferenzanlage sollte so konfiguriert sein, dass den betroffenen Personen ein zutreffender Eindruck davon vermittelt wird, was am Fernstandort (der ersuchenden oder der ersuchten Behörde) vor sich geht.

Hinsichtlich der Qualität der audiovisuellen Verbindung, sollten die Interessen der betroffenen Personen ausreichend berücksichtigt werden. Folglich sollte das Videokonferenzsystem qualitativ hochwertig sein. Nur dann ist gewährleistet, dass eine Befragung per Videokonferenz eine vernünftige Alternative zu einer Befragung von Angesicht zu Angesicht darstellt.

Insbesondere bedeutet dies, dass Bild und Ton genau aufeinander abgestimmt sein und ohne wahrnehmbare Verzögerung wiedergegeben werden müssen. Ferner sollten das äußere Erscheinungsbild sowie Mimik und Gestik der betroffenen Personen klar wahrgenommen werden können.

Videokonferenzanlagen

48. Um den Einsatz der Videokonferenzanlagen zu erleichtern, sollten alle Anlagenbestandteile so weit wie möglich auf der Grundlage der gleichen Art von Geräten und der gleichen Konfiguration standardisiert sein. Die Videokonferenzanlage sollte möglichst in die bestehende Nutzungsweise und Infrastruktur der Sitzungssäle eingebunden sein. Im Gerichtssaal sollte die Videokonferenzausrüstung möglichst so installiert und eingesetzt werden, dass die Atmosphäre einer herkömmlichen Gerichtsverhandlung vermittelt wird. In den folgenden Abschnitten wird auf die verschiedenen Aspekte wie Bild, Beleuchtung, Ton sowie Positionierung und Verwendung der Ausrüstung (Kameras, Mikrofone und Bildschirme) eingegangen.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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