66. Bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen sollte es zudem möglich sein, das System der ersuchenden Behörde an die Systeme der ersuchen Behörde anzuschließen. In der Regel wird bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen eine audiovisuelle Verbindung zwischen zwei Standorten (Punkt-zu-Punkt-Verbindung) hergestellt, und zwar zwischen dem Standort der ersuchenden Behörde und dem der ersuchten Behörde. In einigen Fällen ist es möglicherweise notwendig, eine Verbindung zwischen mehr als zwei Standorten gleichzeitig (Mehrpunktverbindung) herzustellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein an einem dritten Standort befindlicher Dolmetscher zur Verhandlung zugeschaltet wird. Die Verbindungen können über eine Überbrückung durch Dritte hergestellt werden.
67. Punkt-zu-Punkt-Verbindungen und Mehrpunktverbindungen sollten darüber hinaus den internationalen Normen für Videokonferenzen entsprechen. Diese Normen wurden von der Internationalen Fernmelde-Union (ITU) erstellt. Anlage II dieses Handbuchs enthält ein detailliertes Verzeichnis. Die grenzüberschreitende Verbindung des Videokonferenzsystems muss ferner so gesichert sein, dass es nicht möglich ist, dass Dritte unrechtmäßig auf die Aufzeichnungen zugreifen können. Falls IP-zu-IP-Verbindungen verwendet werden, so müssen sich die beteiligten Gerichte auf eine Verschlüsselungsmethode einigen.
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