Handbuch

4.2. Rechtsrahmen in Zivil- und Handelssachen

74. Den einschlägigen Rechtsrahmen für die Beweisaufnahme per Videokonferenz in Zivil- und Handelssachen bildet die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen. Nach dieser Verordnung gibt es zwei mögliche Fälle, in denen Videokonferenzen zur grenzüberschreitenden Beweisaufnahme zulässig sind. Es handelt sich um die Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht nach den Artikeln 10 bis 12 und die unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17.

75. Nach den Artikeln 10 bis 12 können die Parteien und ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen sein, wenn das Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts dies vorsieht. Das ersuchte Gericht legt nach Artikel 10 die Bedingungen für die Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter fest. Das ersuchte Gericht teilt ihnen Ort und Zeitpunkt der Verhandlung mit. Nach Artikel 11 kann das ersuchte Gericht die Parteien und ihre Vertreter auch dazu auffordern, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein oder sich an ihr zu beteiligen, sofern dies mit dem Recht seines Mitgliedstaats vereinbar ist. Zudem haben Beauftragte des ersuchenden Gerichts das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein, sofern dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar ist. Wird die Beteiligung der Beauftragten des ersuchenden Gerichts an der Beweisaufnahme beantragt, legt das ersuchte Gericht nach Artikel 10 die Bedingungen für ihre Teilnahme fest.

76. Um die Anwesenheit oder Beteiligung der Parteien oder des ersuchenden Gerichts zu vereinfachen, kann das ersuchende Gericht das ersuchte Gericht bitten, die Beweisaufnahme unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, z. B. im Wege der Videokonferenz, durchzuführen. Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass dies mit innerstaatlichem Recht unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht dem Antrag nicht, so unterrichtet es das ersuchende Gericht hiervon.

Ist kein Zugang zu den oben genannten technischen Mitteln gegeben, so können diese von den Gerichten im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

77. Sofern das ersuchende Gericht nicht beantragt, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, entspricht das ersuchte Gericht einem Antrag nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats. Es führt den Vorsitz bei der Vernehmung, die in der Regel in der Verfahrenssprache des ersuchten Gerichts durchgeführt wird. Das ersuchte Gericht ist zudem zuständig für die Organisation der Vernehmung und für die Zeugenladung. Erforderlichenfalls werden nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Gerichts Zwangsmaßnahmen angewandt. Der Zeuge darf ein Zeugnisverweigerungsrecht entsprechend den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts geltend machen.

78. Nach Artikel 17 kann ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitglied¬staat beantragen; hierzu übermittelt es der Zentralstelle oder zuständigen Behörde in dem betreffenden Staat ein entsprechendes Ersuchen. Die unmittelbare Beweisaufnahme muss auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen. Das ersuchende Gericht muss die zu vernehmenden Personen darüber informieren, dass die unmittelbare Beweisaufnahme auf freiwilliger Grundlage erfolgt.

Nach Eingang eines Ersuchens teilt die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates dem ersuchenden Gericht mit, ob dem Ersuchen stattgegeben wird, und unterrichtet es über jegliche nach dem Recht ihres Mitgliedstaats einzuhaltenden Bedingungen (beispielsweise die Teilnahme eines bestimmten Gerichts des ersuchten Mitgliedstaates an der Beweisaufnahme). Das ersuchende Gericht entspricht dem Ersuchen unter Anwendung des Rechts seines Mitgliedstaates, allerdings unter Einhaltung der nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Mitgliedstaates geltenden Bedingungen. Ebenso wie Artikel 10 ermutigt auch Artikel 17 zum Einsatz von Videokonferenztechnik. Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde darf die Erledigung des Ersuchens ablehnen, wenn dieses nicht in den Anwendungsbereich der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 fällt, nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthält oder wenn die unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats zuwiderläuft.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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