40. In Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen muss die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Protokoll über die Vernehmung per Videokonferenz anfertigen. Das Protokoll enthält Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Personen, zur Identität und Funktion aller anderen an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.
41. Analog dazu wird in Zivil und Handelsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 (d.h. mittelbare Ersuchen) so verfahren, dass das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht die Dokumente übermittelt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, und gegebenenfalls die vom ersuchenden Gericht erhaltenen Dokumente zurücksendet. Diesen Dokumenten ist ein Erledigungsvermerk unter Verwendung des Formblatts H im Anhang zur Beweisaufnahmeverordnung von 2001 beizufügen.
42. Werden bei der unmittelbaren Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen die zu verwendenden Anlagen nicht vom ersuchenden Gericht zur Verfügung gestellt, ist die um die Videokonferenz ersuchende Behörde für sämtliche Kosten der Übertragung, einschließlich der Kosten für die Miete von Geräten und Fachpersonal für den Betrieb dieser Geräte, verantwortlich. Für die mittelbare Beweisaufnahme gilt grundsätzlich, dass die Erledigung des Ersuchens keinerlei Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Auslagen begründet. Das ersuchende Gericht sollte jedoch auf Verlangen des ersuchten Gerichts für die Erstattung der durch den Einsatz der Videokonferenzanlage verursachten Kosten sorgen.
43. In Strafsachen, für die das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 gilt, werden die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die Kosten für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Mitgliedstaat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Aufwendungen für die Reise in den ersuchten Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat erstattet, sofern ersterer nicht auf die Erstattung aller oder eines Teils dieser Kosten verzichtet.
44. Desgleichen sorgt in Zivil und Handelssachen das ersuchende Gericht auf Verlangen des ersuchten Gerichts für die unverzügliche Erstattung der den Sachverständigen und Dolmetschern gezahlten Vergütung und der durch den Einsatz der Videokonferenzanlage verursachten Kosten (in Anwendung des Artikels 18 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001).
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