Beweisaufnahme

Belgien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Das belgische Rechtssystem unterscheidet zwischen Zivil- und Handelsrecht. Das Handelsrecht gilt speziell für Kaufleute, das Zivilrecht für jedermann.

Im Zivilrecht sind die Vorschriften über den Beweis in den Artikeln 1315 ff. Zivilgesetzbuch (Code civil/Burgerlijk Wetboek) zu finden. Dabei handelt es sich um ein geschlossenes System mit strenger Beweismittelregelung (zu weiteren Informationen siehe Frage 5a).

Im Handelsrecht sind die Vorschriften über den Beweis in Artikel 25 Handelsgesetzbuch (Code de commerce/Wetboek van Koophandel) zu finden. Ihre wichtigsten Merkmale sind die Offenheit des Systems und die relative Freiheit in Bezug auf Beweismittel in Handelssachen. Artikel 25 Handelsgesetzbuch lautet wie folgt: „Außer durch die im Zivilrecht zugelassenen Beweismittel können Handelsverpflichtungen auch durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, und zwar in allen Fällen, in denen das Gericht davon ausgeht, ihn zulassen zu müssen, vorbehaltlich der für Sonderfälle festgelegten Ausnahmen. Ankäufe und Verkäufe können anhand einer angenommenen Rechnung nachgewiesen werden, unbeschadet der anderen durch die Handelsgesetze zugelassenen Beweismittel.“

Die verfahrensrechtlichen und technischen Aspekte des Beweises in Zivil- und Handelssachen sind in den Artikeln 870 ff. Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) geregelt. Nach Artikel 876 Gerichtsgesetzbuch entscheidet das Gericht über den Streitfall, mit dem es befasst ist, gemäß den Beweisregeln, die auf die Art der Streitsache anwendbar sind. Es handelt sich entweder um eine zivil- oder um eine handelsrechtliche Streitigkeit.

Beweise für Tatsachen, Postulate oder Behauptungen sind von der Partei beizubringen, die sich darauf beruft. Wer die Erfüllung einer Verbindlichkeit fordert, muss ihr Bestehen nachweisen. Umgekehrt muss derjenige, der behauptet, befreit zu sein, die Zahlung oder die Tatsache, durch die seine Verbindlichkeit erloschen ist, nachweisen (Artikel 1315 Zivilgesetzbuch). In einem Rechtsstreit muss jede Partei den von ihr angeführten Sachverhalt beweisen (Artikel 870 Gerichtsgesetzbuch: „actori incumbit probatio“). Anschließend kann die Gegenpartei den Beweiswert der betreffenden Tatsachen widerlegen, sofern dies möglich und zulässig ist.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Soweit keine Einwände aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit bestehen, können sämtliche Tatsachen bewiesen werden. Das Recht, im Verfahren Beweise beizubringen, unterliegt jedoch drei Einschränkungen. Erstens muss die zu beweisende Tatsache für den betreffenden Fall erheblich sein. Zweitens muss er schlüssig sein, also zur Entscheidungsfindung des Gerichts beitragen. Drittens muss es sich um eine Tatsache handeln, für die der Beweis zulässig ist. Die Privatsphäre, das Berufs- und das Briefgeheimnis dürfen nicht verletzt werden.

Vermutungen können grundsätzlich von der Gegenpartei widerlegt werden. Nur gegen unwiderlegbare (juris et de jure) Vermutungen sind keine Einwände erlaubt. Das Antreten des Gegenbeweises ist in diesem Fall unzulässig. Gegen widerlegbare (juris tantum) Vermutungen hingegen kann der Gegenbeweis angetreten werden. Die in diesem Fall zulässigen Beweismittel sind im Zivilrecht geregelt, im Handelsrecht hingegen nicht.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht muss von den seitens der Parteien gelieferten Beweismitteln aufgrund ihres Wertes und ihrer Glaubwürdigkeit überzeugt sein. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Beweismittel zur Streitbeilegung beitragen kann und die Wahrheit in der Sache zuverlässig widerspiegelt, gesteht es ihm Beweiswert zu. Erst wenn ihm das Gericht Beweiswert zugestanden hat, kann das Beweismittel als Beweis im eigentlichen Sinne angesehen werden.

Der Beweiswert (valeur probante/bewijswaarde) ist daher eher subjektiv, während die einer Beweismittelkategorie verliehene Beweiskraft (force probante/bewijskracht) rein objektiv ist. Die Beweiskraft ergibt sich aus dem Maß an Zuverlässigkeit, das von der betreffenden Beweismittelkategorie zu erwarten ist. Das Gesetz weist bestimmten Beweismitteln Beweiskraft zu, allerdings nur, wenn die betreffende Beweismittelkategorie als hinreichend zuverlässig gilt, da das Gericht dann kein Ermessen mehr hat. Dies ist beim Urkundenbeweis der Fall. Legt das Gericht den Inhalt einer rechtmäßig erlangten Urkunde in einer mit ihrem tatsächlichen Wortlaut unvereinbaren Weise aus, verletzt es die Beweiskraft des Urkundenbeweises. Die unterliegende Partei kann aufgrund einer solchen Verletzung beim Kassationshof (Cour de cassation/Hof van Cassatie) Rechtsmittel einlegen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Wer eine Behauptung aufstellt, muss diese auch beweisen können. In einigen Fällen kann das Gericht eine Partei anweisen, Beweismittel beizubringen, etwa indem Personen unter Eid gestellt werden (Artikel 1366 Zivilgesetzbuch). Das Gericht kann unter strengen Voraussetzungen von einer Partei eine Aussage unter Eid verlangen, entweder um die Entscheidung der Sache davon abhängig zu machen oder nur um den Betrag der Verurteilung zu bestimmen.

Das Gericht kann die Parteien befragen und die Befragung von Zeugen anordnen, soweit das Gesetz dies nicht verbietet (Artikel 916 Gerichtsgesetzbuch). Es kann ferner Sachverständige mit einer Tatsachenfeststellung oder der Anfertigung eines technischen Gutachtens beauftragen (Artikel 962 Gerichtsgesetzbuch).

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Beweisanträge müssen von einer der Parteien entweder im Rahmen ihres Hauptantrags oder in Form eines Nebenantrags während des Verfahrens gestellt werden. Das Gericht gibt dem Antrag statt oder lehnt ihn ab; es muss seine Entscheidung begründen.

Im Falle einer Schriftprüfung (Artikel 883 Gerichtsgesetzbuch) oder einer Fälschungsklage (Artikel 895 Gerichtsgesetzbuch) lädt das Gericht die Parteien – mit oder ohne Vertreter – vor und ordnet die Vorlage der zu vergleichenden Urkunden und Unterlagen bzw. der angeblich gefälschten Urkunde an. Das Gericht kann sich sofort mit der Sache befassen und darüber entscheiden, oder die Hinterlegung der Dokumente in der Kanzlei anordnen und anschließend selbst Untersuchungen anordnen oder von Sachverständigen durchführen lassen. Daraufhin entscheidet das Gericht über die Schriftprüfung bzw. die Fälschungsklage.

Schlägt eine Partei als Beweis einen oder mehrere Zeugen vor, kann der Richter diesen Beweis gestatten, wenn er annehmbar ist (Artikel 915 Gerichtsgesetzbuch). Soweit das Gesetzlich dies nicht verbietet, kann das Gericht eine Zeugenvernehmung anordnen. Die Zeugen werden spätestens acht Tage vor dem anberaumten Termin für ihre Vernehmung vom Greffier geladen. Sie müssen einen Eid ablegen und werden vom Richter einzeln befragt. Der Richter kann den Zeugen von sich aus oder auf Antrag einer der Parteien Fragen stellen. Die Zeugenaussage wird zu Protokoll genommen, vorgelesen und nötigenfalls korrigiert und ergänzt, dann ist die Zeugenvernehmung abgeschlossen.

Das Gericht kann zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits ein Sachverständigengutachten anfordern. Das Gutachten darf nur Tatsachenfeststellungen und technische Einschätzungen zum Inhalt haben (Artikel 962 Gerichtsgesetzbuch). Der Sachverständige führt seine Arbeit unter Aufsicht des Gerichts aus. Die Parteien stellen dem Sachverständigen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und kommen allen zumutbaren Aufforderungen des Sachverständigen nach. Das Gutachten ist bis zu einem vom Gericht festgesetzten Termin vorzulegen. Widerspricht das Gutachten der Überzeugung des Gerichts, so ist das Gericht nicht an den Standpunkt des Sachverständigen gebunden.

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Inaugenscheinnahme eines im Rahmen des Verfahrens genannten Ortes anordnen (Artikel 1007 Gerichtsgesetzbuch). Die Inaugenscheinnahme, bei der die Parteien zugegen sein können, aber nicht müssen, erfolgt durch den anordnenden Richter oder eine damit von Amts wegen beauftragte Person. Es wird ein amtliches Protokoll angefertigt, in dem alle vorgenommenen Handlungen und getroffenen Feststellungen verzeichnet sind, und den Parteien zugestellt.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Beweisantrag einer Partei stattzugeben. Wird ein Gericht hingegen von einer anderen Justizbehörde um Durchführung einer Untersuchungsmaßnahme ersucht, so muss es diesem Ersuchen nachkommen (Artikel 873 Gerichtsgesetzbuch).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Das Zivilrecht kennt fünf Arten von Beweismitteln: Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Vermutungen, Geständnis einer Partei und Aussage unter Eid (Artikel 1366 Zivilgesetzbuch).

Der Urkundenbeweis (Artikel 1317 Zivilgesetzbuch) kann durch eine authentische Urkunde (acte authentique/authentieke akte) oder eine Privaturkunde (acte sous seing privé/onderhandes akte) erbracht werden. Eine authentische Urkunde ist eine in der vorgeschriebenen Form von einem dazu befugten Amtsträger (etwa einem Notar oder einem Standesbeamten) ausgestellte Urkunde und begründet sowohl zwischen den Parteien als auch gegenüber Dritten vollen Beweis des darin beurkundeten Sachverhalts. Eine anerkannte, von allen betroffenen Parteien unterzeichnete und in der entsprechenden Zahl von Exemplaren ausgefertigte Privaturkunde begründet vollen Beweis zwischen den Parteien. Für alle Sachen, die eine Summe oder einen Wert von 375 EUR übersteigen, muss eine notarielle Urkunde oder privatschriftliche Urkunde errichtet werden (Artikel 1341 Zivilgesetzbuch).

Ein Zeugenbeweis (Artikel 1341 Zivilgesetzbuch), der dem Inhalt förmlicher Urkunden widerspricht oder darüber hinausgeht, ist unzulässig. Liegt nur ein unvollständiger schriftlicher Beweis vor oder kann kein Urkundenbeweis erbracht werden, ist der Zeugenbeweis zugelassen.

Vermutungen (Artikel 1349 Zivilgesetzbuch) sind Schlussfolgerungen, die das Gesetz oder der Richter aus einer bekannten Tatsache zieht, um auf eine unbekannte Tatsache zu schließen. Vermutungen dürfen nicht über den Inhalt von Urkunden hinausgehen, können aber – ähnlich wie der Zeugenbeweis – einen durch schriftlichen Beweis erweiterbaren Anscheinsbeweis darstellen und Urkunden ersetzen, wenn diese nicht vorgelegt werden können.

Ein Geständnis (Artikel 1354 Zivilgesetzbuch), das einer Partei gegenüber geltend gemacht wird, ist entweder außergerichtlich oder gerichtlich. Das gerichtliche Geständnis (aveu judiciaire/gerechtelijke bekentenis) ist eine Erklärung, die die Partei oder ihr Sonderbevollmächtigter vor Gericht abgibt, und hat volle Beweiskraft gegen den, der es abgelegt hat. Das außergerichtliche Geständnis (aveu extrajudiciaire/buitengerechtelijke bekentenis) unterliegt dagegen keinen Formvorschriften.

Der Eid (Artikel 1357 Zivilgesetzbuch) wird entweder von einer Partei auf Verlangen der anderen geleistet (Entscheidungseid/serment décisoire/beslissende eed) oder vom Richter angeordnet. Im Falle eines Entscheidungseids gilt die abgegebene Erklärung nur als schlüssiger Beweis für oder gegen denjenigen, der die Erklärung abgegeben hat.

Die Beweismittel in Handelssachen sind nicht reglementiert (Artikel 25 Handelsgesetzbuch). Es gibt jedoch ein besonderes handelsrechtliches Beweismittel, nämlich die angenommene Rechnung bei Kaufverträgen. Ein Kaufmann kann mit einer angenommenen Rechnung stets einen gültigen Beweis vorlegen, während andere Schriftstücke nur dann als Beweismittel dienen können, wenn sie von der Gegenpartei ausgehen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Der Zeugenbeweis wird nach dem Zivilgesetzbuch als eigenständiges Beweismittel angesehen. Die verfahrensrechtlichen und technischen Aspekte des Zeugenbeweises regelt das Gerichtsgesetzbuch. Das Sachverständigengutachten stellt lediglich eines von mehreren Beweismitteln dar und ist im Gerichtsgesetzbuch geregelt. Die Parteien können bei Gericht die Ladung von Zeugen beantragen, jedoch nicht von sich aus Sachverständige bestellen; dazu ist nur das Gericht befugt.

Der Urkundenbeweis hat Beweiskraft, weshalb das Gericht verpflichtet ist, seinen Inhalt zu berücksichtigen; dies gilt jedoch nicht für Sachverständigengutachten und -aussagen. Das Gericht ist an die Feststellungen in einem Sachverständigengutachten oder einer Sachverständigenaussage nicht gebunden, wenn sie der Überzeugung des Gerichts widersprechen (Artikel 962 Gerichtsgesetzbuch).

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es gibt eine Rangordnung der gesetzlich geregelten Beweismittel. Geständnisse und Aussagen und Eid nehmen den höchsten Rang ein. Schriftstücke werden stets höher eingestuft als Zeugenaussagen und Vermutungen. Authentische Urkunden begründen sowohl zwischen den Parteien als auch gegenüber Dritten vollen Beweis, während eine anerkannte Privaturkunde vollen Beweis zwischen den Parteien begründet. Zeugenaussagen und Vermutungen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn der Urkundenbeweis unvollständig ist oder für die zu beweisende Vereinbarung kein Urkundenbeweis vorgelegt werden kann.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Je nachdem, ob es sich um eine Zivil- oder eine Handelssache handelt, ist das Beweisrecht mehr oder weniger streng geregelt. In Zivilsachen muss für alle Sachen, die eine Summe oder einen Wert von 375 EUR übersteigen, eine notarielle oder privatschriftliche Urkunde errichtet werden (Artikel 1341 Zivilgesetzbuch). Nur solche Urkunden sind als Beweismittel zulässig, Zeugenaussagen und Vermutungen jedoch nicht. In Handelssachen sind Zeugenaussagen und Vermutungen dagegen zulässig und dürfen über den Inhalt von Urkunden hinausgehen oder ihm widersprechen.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Zeugen werden auf Antrag der Parteien oder auf Anordnung des Richters vernommen (Artikel 915 und 916 Gerichtsgesetzbuch).

Das Erscheinen von Zeugen ist in den Artikeln 923 ff. Gerichtsgesetzbuch geregelt.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Hat ein geladener Zeuge nach eigenen Angaben einen rechtmäßigen Grund, der ihn davon befreit auszusagen, entscheidet der Richter darüber. Ein rechtmäßiger Grund wäre beispielsweise die Verpflichtung des Zeugen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Artikel 929 Gerichtsgesetzbuch).

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Eine als Zeuge geladene Person ist verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Anderenfalls kann der Richter auf Antrag einer Partei anordnen, dass der Zeuge durch Gerichtsvollzieherurkunde (exploit d‘huissier/deurwaardersexploot) geladen wird (Artikel 925 Gerichtsgesetzbuch). Gegen einen geladenen Zeugen, der nicht vor Gericht erscheint, wird eine Geldbuße verhängt (Artikel 926 Gerichtsgesetzbuch).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Zeugenaussagen von dazu nicht berechtigten Personen sind nichtig (Artikel 961 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr dürfen nicht unter Eid vernommen werden. Ihre Aussagen dürfen nur zu Informationszwecken verwendet werden (Artikel 931 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Minderjährige haben das Recht, zu Fragen der elterlichen Autorität, der Unterbringung sowie des Rechts auf persönlichen Umgang vor Gericht gehört zu werden. Entscheidet das Gericht, einen Minderjährigen anzuhören, kann dieser die Anhörung verweigern (Artikel 1004/1 Gerichtsgesetzbuch).

Verwandte in absteigender Linie dürfen nicht in Sachen vernommen werden, in denen ihre Verwandten in aufsteigender Linie widerstreitende Interessen haben (Artikel 931 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Parteien dürfen den Zeugen weder in seiner Aussage unterbrechen noch ihn direkt ansprechen, sie müssen sich an den Richter wenden (Artikel 936 Gerichtsgesetzbuch). Der Richter kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei dem Zeugen jede Frage stellen, durch die die Aussage verdeutlicht oder ergänzt wird (Artikel 938 Gerichtsgesetzbuch).

Auf Hörensagen beruhende Zeugenaussagen sind zulässig; ihnen stehen keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rechtsgrundsätze entgegen. Darüber hinaus kann das Gericht nach Artikel 924 Gerichtsgesetzbuch beschließen, dass die Aussage eines Zeugen, der nachgewiesenermaßen nicht persönlich erscheinen kann, an seinem Aufenthaltsort aufgenommen wird.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Rechtwidrig erlangte Beweismittel dürfen vor Gericht nicht verwendet werden. Das Gericht muss sie bei seiner Urteilsfindung außer Acht lassen. Unter Verletzung der Privatsphäre, des Berufs- oder Briefgeheimnisses erlangte Beweismittel sind rechtswidrig und somit unzulässig.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Schriftstücke, die von einer Partei ausgehen, dürfen nicht als Beweismittel zugunsten dieser Partei verwendet werden. Im Handelsrecht hingegen ist eine von einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäfts ausgestellte und vom Kunden angenommene Rechnung als Beweismittel zulässig und kann vom Kaufmann als Nachweis des einschlägigen Sachverhalts vorgelegt werden. Ordnungsgemäß geführte Bücher können vom Gericht als Beweismittel für Geschäfte zwischen Kaufleuten anerkannt werden.

Das gerichtliche Geständnis ist eine Erklärung, die die Partei oder ihr Sonderbevollmächtigter vor Gericht abgibt, und hat volle Beweiskraft gegen den, der es abgelegt hat.

Letzte Aktualisierung: 29/10/2019

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