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Im Hinblick auf die Beweislast folgt das griechische Recht dem Verfügungsgrundsatz (archí tis diáthesis). Dies bedeutet, dass das Gericht nur auf Antrag einer Partei tätig wird und auf Grundlage der von den Parteien vorgetragenen und nachgewiesenen Tatsachenbehauptungen sowie der von ihnen vorgelegten Anträge entscheidet. Verfahrenshandlungen erfolgen auf Antrag einer Partei, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Jede Partei hat nur die Tatsachen nachzuweisen, die für das Urteil in der Sache relevant und notwendig sind, um die Klage oder Gegenklage zu begründen. Anträge ohne Nachweise werden abgelehnt.
Wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, dass das Vorliegen einer Tatsache bewiesen werden muss, sind Gegenbeweise zulässig, sofern es keine anderslautende Bestimmung gibt. Tatsachen, die so bekannt sind, dass keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen oder die dem Gericht aus anderen Gerichtsverfahren bekannt sind, werden automatisch berücksichtigt und müssen nicht bewiesen werden. Das Gericht berücksichtigt von sich aus auch allgemeine Erfahrungen, ohne dass Beweise erbracht werden müssen. Das Gericht nimmt von Amts wegen ebenso die Gesetze, Gepflogenheiten und Praktiken anderer Länder zur Kenntnis; es benötigt gegebenenfalls aber Beweise, wenn es nicht mit diesen vertraut ist.
Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei und entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen. In seiner Entscheidung gibt es die Gründe für seine Schlussfolgerung an. Wenn gesetzlich festgelegt ist, dass der Fall allein durch eine Wahrscheinlichkeitsabwägung entschieden werden kann, z. B. bei einem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen (asfalistiká métra), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Bestimmungen über die Beweisaufnahme, die zulässigen Beweismittel und die Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel anzuwenden, sondern kann alles berücksichtigen, was es für angemessen erachtet, um sich eine Meinung über die Richtigkeit der Tatsachen zu bilden.
Beweise werden grundsätzlich von den Parteien angeboten und vorgelegt. Das Gericht kann jedoch von Amts wegen die Vorlage jeglicher Beweise, die gesetzlich zulässig sind, anordnen, auch wenn diese nicht von einer Partei angeboten wurden.
Nach der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht in der Sache, sofern das Gericht nicht der Auffassung ist, dass die Beweise unzureichend sind; in diesem Fall kann es anordnen, dass neue, zusätzliche Beweise vorgelegt werden.
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die bestehenden Beweise ausreichend sind oder wenn die Partei die Beweise nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt hat.
Nach der Zivilprozessordnung (Kódika Politikís Dikonomías) umfassen die Beweismittel Geständnisse, Inaugenscheinnahmen, Sachverständigengutachten, Urkundenbeweise, die Anhörung von Parteien, Zeugenaussagen, Tatsachenvermutungen und eidesstattliche Versicherungen.
Sachverständige (pragmatognómones) unterstützen das Gericht mit Gutachten zu den ihnen vom Gericht vorgelegten Fragen. Gegebenenfalls ordnet das Gericht die Anwesenheit der Sachverständigen bei allen oder bestimmten Verfahrenshandlungen an. Jedes Gericht führt eine Liste von Sachverständigen. In einem auf Vorschlag des Justizministers verabschiedeten Beschluss wird festgelegt, wie die Listen zu erstellen und zu führen sind. Das mit dem Fall befasste Gericht erteilt den Sachverständigen alle notwendigen Anweisungen für die Ausführung ihrer Aufgaben und legt insbesondere fest,
Sofern das mit der Sache befasste Gericht nichts anderes bestimmt, kann ein anderes Gericht, das auf Antrag oder Ersuchen tätig wird und im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten Verfahrenshandlungen vornimmt, oder ein beauftragter Richter (entetalménos dikastís) die vorgenannten Befugnisse ausüben. Wenn ein schriftliches Gutachten angefordert wird, legt das Gericht eine Frist fest, in der die Sachverständigen ihr Gutachten vorlegen müssen. Der Richter oder - im Falle einer Kammer - der Präsident des Gerichts kann die Frist auf Antrag der Sachverständigen und ohne vorherige Ladung der Parteien verlängern, wenn die Sachverständigen der Ansicht sind, dass die zur Verfügung stehende Zeit für das Gutachten nicht ausreicht. Wenn es mehr als einen Sachverständigen gibt, nehmen die Sachverständigen alle für das Gutachten notwendigen Handlungen vor und erstellen das schriftliche Gutachten gemeinsam. Zu diesem Zweck kommen sie auf Einladung eines der Sachverständigen zusammen. Ein schriftliches Gutachten muss alle von den Sachverständigen durchgeführten Handlungen und die Ansichten jedes einzelnen Sachverständigen mit Angabe der Gründe enthalten, und es muss von ihnen unterzeichnet sein. Wenn einer der Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens nicht anwesend ist oder die Unterzeichnung verweigert, ist dies im Gutachten zu vermerken. Die Sachverständigen oder eine zu diesem Zweck von ihnen bevollmächtigte Person übermittelt das schriftliche Gutachten der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Sachverständigen bestellt hat. Dieser Vorgang wird protokolliert. Wenn das Gutachten der Geschäftsstelle eines Gerichts übermittelt wird, das auf Antrag oder Ersuchen des mit der Sache befassten Gerichts oder des beauftragten Richters tätig geworden ist, wird der Bericht unverzüglich an die Geschäftsstelle des mit dem Fall befassten Gerichts weitergeleitet. Das Gericht würdigt Sachverständigengutachten stets nach eigenem Ermessen.
Ein mündliches oder schriftliches Geständnis (omología) durch eine der Parteien vor Gericht oder vor dem beauftragten Richter stellt einen vollständigen Beweis gegen diese Person dar; Geständnisse außerhalb des Gerichts werden wie alle anderen Beweismittel frei gewürdigt.
Verträge und kollektive Rechtsgeschäfte können nicht durch Zeugenbeweis bewiesen werden, wenn der Wert der Transaktion über 20 000 EUR liegt. Zeugenbeweise sind zudem nicht gegen den Inhalt von Urkundenbeweisen zulässig, selbst wenn der Wert des Rechtsgeschäfts unter 2 Mio. GRD oder 20 000 EUR liegt. Zeugenbeweise werden allerdings in folgenden Fällen zugelassen:
Jeder, der zur Zeugenvernehmung geladen wird, muss erscheinen und über die ihm bekannten Tatsachen aussagen. Wenn die Person ohne Grund nicht erscheint, werden ihr vom Gericht die durch ihre Abwesenheit entstandenen Kosten auferlegt; das Gericht kann zudem ein Ordnungsgeld verhängen.
Die folgenden Personen haben das Recht, die Vernehmung als Zeuge zu verweigern: Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Geburtshelfer, deren Assistenten und der Rechtsbeistand der Partei im Hinblick auf Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben; 2) Personen, die mit den Parteien bis zum dritten Verwandtschaftsgrad und in direkter Linie oder in einer Seitenlinie blutsverwandt, verheiratet oder durch Adoption verwandt sind, sofern sie nicht mit allen Parteien gleichermaßen verwandt sind, sowie Ehepartner, frühere Ehepartner und Verlobte. Des Weiteren ist ein Zeuge nicht verpflichtet, auszusagen, wenn es
Ein Zeuge, der erscheint, sich aber weigert, auszusagen, selbst wenn er dazu aufgefordert wird, kann vom Gericht mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
Die folgenden Personen können nicht als Zeugen vernommen werden:
Vor der Vernehmung wird dem Zeugen der Eid abgenommen (durch Ablegen eines religiösen Eides oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung). Zeugen werden einzeln vernommen und nur wenn dies als erforderlich betrachtet wird, werden sie anderen Zeugen oder Parteien gegenübergestellt. Die Zeugenaussage erfolgt mündlich. Die Zeugen müssen angeben, wie sie Kenntnis von den Beweisen erlangt haben, über die sie aussagen, und müssen im Falle von Beweisen, die auf Hörensagen basieren, die Person nennen, durch die sie die Informationen erhalten haben. Das Gericht kann Fragen untersagen, die den Zeugen von Parteien oder deren Vertreter gestellt werden, wenn diese Fragen offensichtlich unnötig oder irrelevant sind. Das Gericht erklärt die Vernehmung des Zeugen für beendet, wenn es der Ansicht ist, dass er alles gesagt hat, was er von den beweispflichtigen Tatsachen weiß. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei beschließen, dass in einem speziellen Fall eine Videokonferenz abgehalten wird. Ob ein solcher Antrag angenommen wird, entscheidet das Gericht nach Prüfung der Frage, ob die Verwendung der Technologie für die wirksame Durchführung des Verfahrens notwendig ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falls kann das Gericht einem Antrag auf Videokonferenz stattgeben, gleichzeitig jedoch zusätzliche Garantien für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verlangen. Der Richter, der Urkundsbeamte und die anderen an der Videokonferenz teilnehmenden Personen müssen vor dem geplanten Verbindungszeitpunkt in den betreffenden Räumen anwesend sein. Das Gericht entscheidet auf Einzelfallbasis, ob ein Richter an dem entfernten Standort eingebunden werden sollte. Die Konferenzanlage wird von dem Richter oder dem dazu ermächtigten Gerichtsbediensteten bedient. Im Falle einer konsularischen Vertretung wird die Anlage von einer vom Leiter der Delegation dazu ermächtigten Person bedient. Eine Anhörung per Videokonferenz wird entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung durchgeführt, die für die betreffende Verfahrenshandlung maßgebend sind. Der Richter legt die Anzahl der Personen fest, die in den Räumen anwesend sein dürfen. Der Richter führt die Anhörung durch und gibt den an beiden Orten anwesenden Personen die notwendigen Anweisungen. Jedes Mitglied des Gerichts oder jeder Prozessteilnehmer ist mit Erlaubnis des die Anhörung durchführenden Richters berechtigt, den anwesenden Parteien, Zeugen oder Sachverständigen Fragen zu stellen. Bei der Feststellung der Identität der mittels Videokonferenz zugeschalteten Person wird der Richter vom Urkundsbeamten oder einer vom Konsul dazu ermächtigten Person vor Ort unterstützt. Der Richter, der die Anhörung durchführt, entscheidet, wann die Videokonferenz beendet wird. Die Anhörung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien per Videokonferenz wird als vor Gericht erfolgt betrachtet und hat die gleiche Beweiskraft wie eine Anhörung vor Gericht in öffentlicher Sitzung.
Das Gericht darf nur rechtmäßige Beweise berücksichtigen. Der Begriff „rechtmäßiger“ Beweis (nómima endeiktiká mésa) bezieht sich auch auf die Mittel, mit denen der Beweis beschafft wurde. Mit unrechtmäßigen Mitteln beschaffte Beweise sind unrechtmäßig und werden nicht berücksichtigt.
Ja, die Vernehmung von Parteien wird als Beweismittel akzeptiert.
Griechenland hat keine anderen Behörden benannt, die gemäß der Verordnung für die Beweisaufnahme in Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen zuständig sind.
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