Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Italienisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Beweisaufnahme

Italien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Beweise im italienischen Recht nach den Verfahrensvorschriften in Artikel 228 und 229 der Zivilprozessordnung den in den Artikeln 2730 bis 2735 des Zivilgesetzbuchs festgelegten materiellrechtlichen Vorschriften geregelt werden. Der Grund, weshalb zwischen materiellrechtlichen Vorschriften und Verfahrensvorschriften unterschieden wird, geht auf die zuvor geltenden rechtlichen Regelungen sowie auf den Code Napoléon zurück, demnach Beweise sowohl aus einer statischen als auch aus einer dynamischen Perspektive (rein verfahrensrechtlich) betrachtet werden sollten. In dem Bericht über das Zivilgesetzbuch wird – im Einklang mit den genannten Gründen – erläutert, dass Beweise der Durchsetzung oder allgemein der Verteidigung der Rechte einer Person dienen; dies gilt nicht nur für Gerichtsverfahren, sondern auch außerhalb und vor der Einleitung solcher Verfahren, daher sind die Beweisvorschriften im Zivilgesetzbuch erfasst. Die Beweislast wird durch den vorgenannten Text und nicht die Zivilprozessordnung geregelt.

Für die Verteilung der Beweislast gilt im Allgemeinen das Zivilgesetzbuch, in Artikel 2697 ist festgelegt: „Wer ein Recht bei Gericht geltend machen will, muss die Tatsachen beweisen, die dessen Grundlage bilden. Wer die Unwirksamkeit dieser Tatsachen einwendet oder einwendet, dass das Recht abgeändert wurde oder erloschen ist, muss die Tatsachen beweisen, auf die sich die Einwendung gründet.“ Der Kläger muss also die Tatsachen beweisen, die seinem Anspruch zugrunde liegen und die die von ihm behauptete rechtliche Wirkung haben sollen. Der Beklagte wiederum muss Tatsachen vorbringen, die einen erhobenen Anspruch hemmen, das Erlöschen des Anspruchs belegen oder Änderungen des Anspruchs derart zur Folge haben, dass die Klage abzuweisen ist und der Anspruch des Klägers damit hinfällig wird. Kann der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht beweisen, wird die Klage unabhängig davon abgewiesen, ob der Beklagte Argumente und Beweise zu seiner Entlastung vorlegt. Nach Artikel 2698 Zivilgesetzbuch sind Vereinbarungen unwirksam, die eine Umkehr oder Änderung der Beweislast bei nicht abdingbaren Rechten bezwecken oder einer der Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte übermäßig erschweren. Mangelhafte Beweise schaden den Prozessaussichten der Partei (des Klägers oder des Beklagten), die den Sachverhalt beweisen bzw. widerlegen muss, da mangelhafte Beweise wie fehlende Beweise gewertet werden.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Gemäß Artikel 115 der Zivilprozessordnung (in der durch das Gesetz Nr. 69 von 2009 geänderten Fassung) kann das Gericht Tatsachen als bewiesen betrachten – und zwar unabhängig von den vorgelegten Beweisen der klagenden Partei – wenn diese von der erscheinenden Gegenpartei nicht ausdrücklich bestritten wurden. Abweichend von Artikel 2697 Zivilgesetzbuch gilt demnach eine Tatsache als bewiesen, wenn sie nicht unverzüglich bestritten wird. Diese Vorschrift gilt nicht bei Abwesenheit: Wenn der Beklagte nicht erscheint, gelten die vom Kläger angeführten Tatsachen nicht als „unstrittig“, da die besagte Vorschrift bei Verfahren in Abwesenheit der Tradition des italienischen Verfahrensrechts widerspricht, demnach niemals anzunehmen ist, dass eine Partei, die nicht oder verspätet erscheint, ein implizites Geständnis abgelegt habe (Verfassungsgericht (Corte Costituzionale), Urteil Nr. 340 vom 12. Oktober 2007). Mit anderen Worten gilt nach der italienischen Zivilprozessordnung, dass das Nichterscheinen einer Partei nicht als implizites Geständnis derselben betrachtet wird, sondern vielmehr als impliziter Widerspruch. In Ausnahmefällen sieht das Gesetz jedoch ausdrücklich Regelungen für Szenarien vor, bei denen das Nichterscheinen einer Partei eine spezifische Handlung darstellt, die als anmaßend betrachtet wird: z. B. ist unter Artikel 789 Zivilprozessordnung festgelegt, dass wenn sich keine der beteiligten Parteien ausdrücklich äußert, dies der Zustimmung gleichkommt (siehe Urteil Nr. 3810 des Kassationsgerichtshofs (Corte Suprema di Cassazione), Zivilkammer, Kammer II vom 6. Juni 1988).

Die Beweislast wird im Fall von Vermutungen, wenn das Gesetz die Beweiskraft bestimmter Tatumstände regelt oder das Gericht Folgerungen aus einem bekannten Tatumstand zieht, um zu einem unbekannten Tatumstand zu gelangen, gemildert (Artikel 2727 Zivilgesetzbuch). Vermutungen lassen sich unterteilen in: 1) Rechtsvermutungen oder gesetzliche Vermutungen, von denen es zwei Arten gibt: widerlegbare (iuris tantum), die durch Gegenbeweis widerlegt werden können, und unwiderlegbare (juris et de jure), bei denen ein Gegenbeweis vor Gericht unzulässig ist; 2) einfache Vermutungen, deren Würdigung im Ermessen des Gerichts liegt; zugelassen werden nur ernsthafte, konkrete, schlüssige Vermutungen. Nicht zulässig sind einfache Vermutungen bei Sachverhalten, bei denen das Gesetz den Beweisantritt durch Zeugenaussage ausschließt (Artikel 2729 Zivilgesetzbuch). Die Beweislast wird auch im Fall von offenkundigen Tatsachen gemildert, bei denen der Sachverhalt zum Zeitpunkt und am Ort der Verhandlung allgemein bekannt ist und daher außer Zweifel steht (Artikel 115 Zivilprozessordnung).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Die Würdigung von Beweisen liegt – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – im Ermessen des Gerichts; das Gericht kann auch aus den Antworten der Parteien, aus der ungerechtfertigten Weigerung, die vom Gericht angeordneten Überprüfungen zuzulassen und allgemein aus dem Verhalten der Parteien während dem Verfahren beweiskräftige Schlüsse ziehen (Artikel 116 Zivilprozessordnung). Die Entscheidung des Gerichts, einem Klagebegehren oder eventuellen Einwendungen stattzugeben, darf sich nur auf eindeutig bewiesene oder durch Vermutung belegte Tatsachen stützen. Unbewiesene Tatsachen, selbst wenn sie möglich oder sogar äußerst wahrscheinlich sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach italienischem Recht unterliegt die Beweisaufnahme dem in Artikel 115 Absatz 1 Zivilprozessordnung verankerten Grundsatz, dass die Parteien den Umfang des Verfahrens bestimmen (principio dispositivo). Danach muss das Gericht außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sein Urteil auf die von den Parteien vorgelegten Beweismittel gründen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in den folgenden Artikeln der Zivilprozessordnung geregelt sind:

- Artikel 117 gestattet die informelle Befragung der Parteien;

- nach Artikel 118 kann die Überprüfung von Personen oder Gegenständen angeordnet werden;

- nach Artikel 61 und Artikel 191 kann das Gericht Sachverständige befragen;

- Artikel 257 gestattet die Ladung von Zeugen, die von einem anderen Zeugen benannt worden sind; und

- nach Artikel 281ter kann das als Einzelrichter tagende Gericht (tribunale) Zeugenbefragungen anordnen, wenn bei der Darstellung des Sachverhalts durch die Parteien Personen benannt worden sind, die möglicherweise mit den Tatsachen vertraut sin.

In arbeitsrechtlichen Streitfällen kann anstelle des Grundsatzes, wonach der Umfang des Verfahrens durch die Parteien bestimmt wird, ein System mit kontradiktorischen Elementen gelten; dies regeln insbesondere folgende Artikel:

- Artikel 420 sieht die offene Befragung der Parteien während der Anhörung in der Sache vor und

- nach Artikel 421 kann das Gericht jederzeit aus eigener Initiative die Zulassung jeglicher Beweise auch über die vom Zivilgesetzbuch gesetzten Grenzen hinaus anordnen. Bei Verfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung kann das Gericht aus eigener Initiative eine Beweisaufnahme, einschließlich der von der Steuerfahndung (polizia tributaria) durchgeführten Untersuchungen, anordnen, jedoch nur bei Anordnungen, die Minderjährige betreffen. Bei Streitigkeiten im Scheidungsverfahren sorgt das Gericht dafür, dass Untersuchungen über das Einkommen, Vermögen und den derzeitigen Lebensstandard der Parteien durchgeführt werden und zieht erforderlichenfalls die Steuerfahndung hinzu.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Wenn eine Partei einen Antrag auf Beweisaufnahme stellt, kann die Gegenpartei die Aufnahme von Gegenbeweisen beantragen. Das Gericht gibt beiden Anträgen statt, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass die vorgetragenen Tatsachen für die Urteilsfindung relevant sind.

Lässt das Gericht die Beweismittel zu, geht es anschließend zur eigentlichen Beweisaufnahme über.

Nach der Beweisaufnahme steht die Sache zur Entscheidung an.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Ein Beweismittel wird üblicherweise als ein Mittel definiert, um eine Tatsache bekannt zu machen und einen Nachweis für diese Tatsache zu erbringen und deren Sicherheit festzustellen oder als ein Mittel, um den Richter von den betreffenden Tatsachen zu überzeugen. Für die Aufnahme in das Verfahren muss der vorläufige Antrag „zulässig“ und „relevant“ sein. Um zulässig zu sein, darf ein vorläufiger Antrag nicht im Widerspruch zu einem gesetzlich festgelegten Verbot stehen (z. B. Artikel 2726 Zivilgesetzbuch in Bezug auf Zahlungen). Mit anderen Worten muss das Gericht prüfen, ob die konkrete beantragte Beweisaufnahme gegen das Gesetz verstößt. Auch sogenannte „atypische“ Beweismittel, die nicht im Zivilgesetzbuch aufgeführt sind, unterliegen den gesetzlichen Verboten. Die Relevanz hingegen wird aus einer anderen Perspektive untersucht und bezieht sich auf „den Sachverhalt, der Gegenstand des Beweises ist“. Damit ein vorläufiger Antrag zulässig ist, muss das Gericht feststellen, ob die zu beweisende Tatsache tatsächlich einen Einfluss auf die Entscheidung haben wird. Folglich werden Tatsachen, die keinen Einfluss auf die Annahme oder Ablehnung des Antrags hätten, nicht zugelassen, auch wenn sie bewiesen sind. Um es dem Gericht zu ermöglichen, die Relevanz eines Beweises zu beurteilen, muss der Antrag laut Gesetz ein Mindestmaß an Konkretheit aufweisen und mindestens drei verschiedene Arten von Informationen enthalten in Bezug auf den Ort: WO; die Zeit: WANN; und den Zweck: ZU WELCHEM ZWECK. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, müssen nicht bewiesen werden (Artikel 115 Zivilprozessordnung).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Das italienische Recht unterscheidet zwischen urkundlichen und nichturkundlichen Beweisen. Beweise, die dem Zivilgesetzbuch unterliegen, werden als „typisch“ bezeichnet.

Für den Urkundenbeweis können herangezogen werden:

  • öffentliche Urkunden (Artikel 2699 ff. Zivilgesetzbuch);
  • private Urkunden (Artikel 2702 ff. Zivilgesetzbuch);
  • Telegramme (Artikel 2705 ff. Zivilgesetzbuch);
  • private Akten und Aufzeichnungen (Artikel 2707 Zivilgesetzbuch);
  • Geschäftsbücher von Unternehmen (Artikel 2709 Zivilgesetzbuch);
  • mechanisch gefertigte Kopien (Artikel 2712 Zivilgesetzbuch);
  • Kopien von Schriftstücken und Verträgen (Artikel 2714 ff. Zivilgesetzbuch);

elektronische Dokumente stellen ebenfalls Beweismittel dar.

Nichturkundliche Beweismittel sind:

  • Zeugenaussagen (Artikel 2721 ff. Zivilgesetzbuch);
  • schriftliche Zeugenaussagen (Artikel 257bis Zivilprozessordnung);
  • Geständnisse (Artikel 2730 ff. Zivilgesetzbuch);
  • förmliche Vernehmungen (Artikel 230 Zivilprozessordnung);
  • eidesstaatliche Erklärungen (Artikel 2736 ff. Zivilgesetzbuch);
  • Inaugenscheinnahmen (Artikel 258 ff. Zivilgesetzbuch);

Wenn Fachkenntnis erforderlich ist, können Sachverständige hinzugezogen werden. Im italienischen Verfahrensrecht gibt es keine abschließende Bestimmung darüber, welcher Natur Beweismittel sein müssen, da grundsätzlich keine Art von Beweismitteln verboten ist. Nach der italienischen Rechtsprechung jedoch dürfen mit sogenannten „atypischen“ Beweisen keine durch materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften auferlegten Verbote oder Ausschlüsse umgangen werden, da es ansonsten möglich wäre, heimlich Beweismittel beizubringen, die anderweitig nicht zugelassen worden wären oder für deren Zulassung entsprechende förmliche Garantien erforderlich gewesen wären.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugenaussagen werden vom Gericht zugelassen (Artikel 245 Zivilprozessordnung). Das Nichterscheinen der vom Gericht geladenen Zeugen kann mit Zwangsmaßnahmen und Geldstrafen geahndet werden. Das Gericht bestimmt Ort, Zeit und Art der Beweisaufnahme. Auf Ersuchen der betroffenen Partei stellt der Gerichtsvollzieher dem Zeugen die Ladung zu. Der Zeuge verpflichtet sich unter Eid zu wahrheitsgemäßer Aussage. Danach wird er vom Richter befragt. Die Parteien dürfen die Zeugen nicht direkt befragen. Nach der Rechtsvorschrift kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien Zeugen schriftlich vernehmen (Artikel 257bisZivilprozessordnung). Vom Gericht geladene Sachverständige werden vom Gericht befragt, sie erscheinen zur Anhörung und verpflichten sich unter Eid, wahrheitsgemäß auszusagen. Im Allgemeinen fertigen Sachverständige im Auftrag des Gerichts ein schriftliches Gutachten an. Das Gericht kann sie aber auch in einer Verhandlung mündlich befragen (Artikel 195 Zivilprozessordnung). Schriftliche Aussagen sind Teil des Verfahrens, sobald sie zum Zeitpunkt der ersten Einlassung oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in die Akte der Prozesspartei aufgenommen werden (nicht über die gemäß Artikel 183 der Zivilprozessordnung für gewöhnliche Ermittlungsverfahren für die Anhörung festgelegten Fristen hinaus).

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Im italienischen Recht haben öffentliche Urkunden und unwiderlegbare Vermutungen besonderes Gewicht. Öffentliche Urkunden (Artikel 2699 ff. Zivilgesetzbuch) werden unter Einhaltung der Formvorschriften von einem Notar (notaio) oder einem anderen öffentlichen Amtsträger aufgesetzt, der befugt ist, die Beurkundung am Ort der Ausstellung vorzunehmen. Sofern es sich nicht um Fälschungen handelt, haben öffentliche Urkunden uneingeschränkte Beweiskraft und stellen einen absoluten, bedingungslosen Nachweis dar. Unwiderlegbare Vermutungen (Artikel 2727 Zivilgesetzbuch) sind noch wirksamer, da kein Gegenbeweis zugelassen ist.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Zum Nachweis bestimmter Tatsachen sieht das Gesetz ausschließlich bestimmte Beweismittel vor, entweder öffentliche Urkunden oder öffentliche oder private Schriftstücke.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Zeugen sind zur Aussage verpflichtet, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Gesetzlich geregelt sind die Aussageunfähigkeit, das Aussageverbot für bestimmte Personen und das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Aussagepflicht des Zeugen ergibt sich indirekt aus Artikel 255 der Zivilprozessordnung. Danach kann das Gericht bei Nichterscheinen des Zeugen dessen Vorführung vor Gericht anordnen und eine Geldstrafe gegen ihn verhängen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

In den in der Strafprozessordnung aufgeführten Fällen, auf die die Zivilprozessordnung verweist: Personen, die einem Berufsgeheimnis, Amtsgeheimnis oder Staatsgeheimnis unterliegen, können die Aussage verweigern.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Nach Artikel 256 der Zivilprozessordnung wird ein Zeuge, der vor Gericht erscheint, aber die Aussage verweigert, ohne dies ordnungsgemäß zu begründen, oder der Anlass zu der Vermutung gibt, dass er falsch ausgesagt hat oder Beweismittel zurückhält, vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, indem ihr eine Kopie des Anhörungsprotokolls übermittelt wird.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Personen, die ein persönliches Interesse an dem zu beurteilenden Sachverhalt haben, dürfen keine Aussage machen, weil sie aufgrund ihres persönlichen Interesses möglicherweise als Prozesspartei in das Verfahren einbezogen werden könnten (Artikel 246 Zivilprozessordnung). In Bezug auf die Streitparteien, die selbstverständlich nicht als Zeugen auftreten können, sieht das italienische Recht die förmliche Vernehmung vor; mit diesem Beweismittel wird auf ein Geständnis einer der Parteien abgezielt (Artikel 228 Zivilprozessordnung), wobei die allgemeinen Vorschriften über Beweismittel einzuhalten sind; insbesondere (Artikel 230 ff. Zivilprozessordnung) müssen sie separat und zu konkreten Sachverhalten vorgebracht werden. Die betreffende Partei muss persönlich antworten und darf nicht von Notizen ablesen, es sei denn, dies wurde als notwendig erwiesen und vom Gericht genehmigt. Die den Parteien in der förmlichen Vernehmung gestellten Fragen müssen sich auf die als Beweismittel vorgelegten Tatsachen beziehen und im Rahmen der Anordnung der förmlichen Vernehmung genehmigt worden sein. Es können jedoch auch Fragen zu anderen Tatsachen gestellt werden, wenn die Parteien diesen zustimmen und das Gericht sie als nützlich erachtet. Das ungerechtfertigte Nichterscheinen einer Partei bei der förmlichen Vernehmung oder die Weigerung einer Partei, sich der förmlichen Vernehmung zu unterziehen, kann dazu führen, dass die Tatsachen, die Gegenstand des Beweises sind, zugelassen werden, wenn das Gericht der Meinung ist, dass diese in Anbetracht anderer Beweismittel zugelassen werden sollten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung stellt die Verweigerung der Antwort oder das Nichterscheinen einer Partei nicht automatisch ein implizites Geständnis, sondern vielmehr einen Umstand dar, der – wenn er im Rahmen der anderen, während des Verfahrens gewonnenen Beweismittel bewertet wird – dem Gericht für seine Schlussfolgerungen anhand der während der Vernehmung vorgebrachten Tatsachen dienen kann.

Das Gericht verfügt über keine weiteren mit Zwang verbundenen Befugnisse als die oben beschriebenen.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Das Gericht vernimmt den Zeugen und befragt ihn direkt zu den für das Verfahren relevanten Tatsachen. Dem Zeugen können auch Fragen gestellt werden, die von der Verteidigung beantragt werden.

Bisher ist die Zeugenvernehmung per Videokonferenz nach der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Artikel 202 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht zur Beweiserhebung Zeit, Ort und Art der Zeugenvernehmung festlegt. Das ermöglicht dem Gericht auch die Anhörung eines Zeugen per Videokonferenz. Nach Artikel 261 der Zivilprozessordnung kann das Gericht auch eine Videoaufzeichnung mit mechanischen Mitteln, Geräten oder Verfahren anordnen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Beweismittel, die nicht ordnungsgemäß beantragt und zugelassen worden sind, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Erklärungen, die von einer Partei vorgebracht werden und die für sie selbst günstig sind, werden nicht als Beweismittel gewertet. Jedoch wird ein während einer förmlichen Vernehmung (siehe Punkt 2.11) abgelegtes Geständnis (das also negativ behaftet ist) als negativer Beweis gegen die Partei gewertet.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.