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Im luxemburgischen Recht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der die Erfüllung einer Leistung fordert, das Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen muss. Umgekehrt muss derjenige, der behauptet, die Leistung erfüllt zu haben, die Zahlung oder den Sachverhalt nachweisen, durch den seine Leistungspflicht erloschen ist.
In bestimmten Fällen sieht das luxemburgische Recht Vermutungen vor, die eine Person von der Beweispflicht befreien, wenn der Beweis schwer oder unmöglich zu erbringen ist. Vermutungen sind Schlüsse, die das Gesetz oder das Gericht aus einem bekannten Sachverhalt in Bezug auf einen unbekannten Sachverhalt zieht.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Vermutungen: Zum einen gibt es gesetzliche Vermutungen, die sich auf bestimmte durch besondere Gesetze festgelegte Tatsachen oder Handlungen beziehen. Daneben gibt es Vermutungen, die nicht gesetzlich festgelegt sind und im Ermessen des Richters liegen, der nur ernsthafte, eindeutige und schlüssige Vermutungen akzeptiert.
Grundsätzlich ist es möglich, Vermutungen durch Gegenbeweis zu widerlegen. So wird beispielsweise bei dem Kind eines Ehepaares davon ausgegangen, dass der Ehemann der Mutter der Vater ist. Die Vaterschaft kann jedoch angefochten werden.
In seltenen Fällen sind Vermutungen unwiderlegbar. In diesem Fall kann kein Gegenbeweis erbracht werden.
Das Gericht ist bei der Würdigung der Tatsachen völlig frei. Im Zweifelsfall überprüft der Richter, ob ernsthafte, eindeutige und schlüssige Indizien vorliegen und entscheidet je nach der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen, den Beweis zuzulassen oder abzulehnen.
Der Richter kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine Beweisaufnahme anordnen. Er kann in bestimmten Fällen aber auch von Amts wegen Beweis erheben.
Der Richter informiert den bestellten Sachverständigen über seinen Auftrag. Die Verfahrensbeteiligten sowie zur Beweisaufnahme erforderliche Dritte werden vom Sachverständigen geladen. Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens muss die Beweisaufnahme in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten erfolgen.
Eine Beweisaufnahme kann angeordnet werden, wenn dem Richter nicht genügend Informationen zur Urteilsfindung vorliegen.
Eine Beweisaufnahme zu einem bestimmten Sachverhalt kann nur dann angeordnet werden, wenn der Verfahrensbeteiligte, der eine Behauptung vorbringt, keine ausreichenden Beweise dafür vorlegen kann. Unter keinen Umständen darf eine Beweisaufnahme angeordnet werden, um die unzureichende Beweisführung des Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.
Der Richter muss die Wahl der Maßnahme auf das zur Beilegung des Streits notwendige Maß begrenzen und die einfachste und kostengünstigste Lösung wählen.
Beweismittel sind der Urkundenbeweis, die Zeugenaussage, Vermutungen, das Geständnis und die Aussage unter Eid.
Ist ein Zeugenbeweis zulässig, kann der Richter von einem Dritten Aussagen zur Erhellung der Streitfragen einholen, von denen dieser persönliche Kenntnis hat. Diese Aussagen werden in Form einer sogenannten Attestation schriftlich oder bei einer Befragung mündlich abgegeben.
Der Richter kann zur Klärung einer Sachfrage, die besondere Fachkenntnisse erfordert, jede sachverständige Person seiner Wahl zu einer Konsultation oder zur Erstellung eines Befunds oder eines Gutachtens heranziehen. Wenn keine schriftlichen Ausführungen erforderlich sind, kann der Richter gestatten, dass die sachverständige Person ihre Ergebnisse mündlich in der Verhandlung vorträgt. Die Aussage wird protokolliert und vom Richter und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.
Urkundenbeweise:
Legt eine Partei ein Schriftstück vor, so verpflichtet sie sich, dieses auch allen anderen Verfahrensbeteiligten zukommen zu lassen. Die Übermittlung erfolgt gegen Empfangsbestätigung oder durch Hinterlegung in der Geschäftsstelle des Gerichts. Die Schriftstücke müssen unaufgefordert übermittelt werden.
Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen:
Der Gutachter gibt seinen Bericht in der Geschäftsstelle des Gerichts ab. Es wird nur ein Bericht erstellt, auch wenn mehrere Gutachter bestellt wurden. Bei Meinungsverschiedenheiten legt jeder Gutachter seinen Standpunkt dar. Falls der Gutachter einen weiteren Sachverständigen in einem anderen Fachgebiet hinzugezogen hat, werden dessen Ausführungen je nach Fall zu Protokoll oder zu den Akten genommen.
Bestimmte Beweismittel haben eine stärkere Beweiskraft als andere:
Für den Nachweis von Rechtsgeschäften (Verträgen) mit einem Wert über 2500 EUR ist ein Urkundennachweis vorgeschrieben. Ein rechtserheblicher Vorgang (Unfall usw.) kann jedoch frei bewiesen werden.
Der Gesetzgeber verpflichtet Zeugen, zur Wahrheitsfindung vor Gericht beizutragen.
Die Verweigerung der Aussage ist bei Vorliegen eines berechtigten Grunds möglich. Eltern oder direkte Verwandte eines Prozessbeteiligten oder sein Ehegatte (auch wenn die Ehe geschieden ist) können die Aussage verweigern.
Nicht erschienene Zeugen können auf eigene Kosten vorgeladen werden, wenn ihre Aussage für notwendig erachtet wird. Nicht erschienene Zeugen und Zeugen, die ohne berechtigten Grund die Aussage oder den Eid verweigern, können mit einem Ordnungsgeld von 50 bis 2500 EUR belegt werden.
Konnte der Zeuge nachweislich nicht zum festgesetzten Termin erscheinen, können ihm das Ordnungsgeld und die Ladungskosten erlassen werden.
Jeder kann als Zeuge gehört werden, außer zeugnisunfähige Personen.
Zeugnisunfähige Personen können dennoch unter den gleichen Bedingungen gehört werden, sie müssen jedoch keinen Eid leisten. Auf keinen Fall angehört werden dürfen Kinder zu den Behauptungen ihrer Eltern in Scheidungs- oder Trennungssachen.
Der Richter hört die Zeugen und deren Aussage einzeln und in der von ihm festgelegten Reihenfolge in Anwesenheit der Parteien oder in der Reihenfolge, in der sie geladen wurden. Zeugen dürfen nicht vom Blatt ablesen.
Der Richter kann die Zeugen zu allen Sachverhalten anhören oder befragen, bei denen ein Beweis gesetzlich zulässig ist, auch wenn diese Sachverhalte nicht im Untersuchungsbeschluss genannt sind. Er kann die Zeugen erneut anhören, sie miteinander oder mit den Parteien konfrontieren und bei Bedarf die Anhörung auch im Beisein eines Sachverständigen durchführen.
Die Parteien dürfen einen Zeugen, der seine Aussage macht, weder unterbrechen noch dürfen sie Einspruch erheben, ihn zu beeinflussen versuchen oder direkt ansprechen, andernfalls droht ihnen der Ausschluss von der Verhandlung. Falls der Richter dies für notwendig erachtet, kann er nach der Zeugenbefragung die von den Parteien unterbreiteten Fragen stellen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen soll die Zusammenarbeit der Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Beweiserhebung und -aufnahme verbessert, vereinfacht und beschleunigt werden. Die Videokonferenz ist als Mittel der Beweisaufnahme im luxemburgischen Recht nicht eigens geregelt. Es gelten die Bestimmungen der neuen Zivilprozessordnung zur Zeugenanhörung, zur eigenen Wahrnehmung des Richters und zum persönlichen Erscheinen. Die Gerichte sind mit dem notwendigen technischen Material ausgestattet. An dem für die Videokonferenz angesetzten Tag sind ein Richter, ein Gerichtsschreiber, ein Dolmetscher und ein Techniker anwesend.
Der Richter kann eine Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnung sämtlicher Untersuchungshandlungen, die er vornimmt, oder eines Teils davon erstellen lassen. Die Aufzeichnung wird in der Geschäftsstelle des Gerichts aufbewahrt. Jede Partei kann auf eigene Kosten die Aushändigung einer Kopie oder einer Transkription verlangen.
Das Gericht darf keine Beweise berücksichtigen, die illegal beschafft wurden, zum Beispiel mit versteckter Kamera oder durch Mitschnitt eines Telefongesprächs ohne Wissen des Betroffenen.
Die eigenen Aussagen eines Prozessbeteiligten haben im Prinzip keine Beweiskraft.
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