

Im Allgemeinen liegt die Beweislast bei der Partei, die sich auf eine bestimmte Tatsache beruft. Der Antragsteller, in Nordirland „der Kläger“ (plaintiff), muss die Sachverhalte beweisen, die der Klage zugrunde liegen, und der Beklagte muss die Sachverhalte beweisen, auf die er sich zur Verteidigung der Klage berufen möchte.
Sachverhalte können per Gesetz oder durch einen bereits vorher bestehenden Vertrag zwischen den Parteien von der Beweislast ausgenommen werden. Darüber hinaus kann das Gericht bestimmte Sachverhalte, die z. B. allgemein bekannt sind, als „gerichtlich bekannt“ und damit als bewiesen berücksichtigen. Einige Vermutungen werden als schlüssig angenommen, z. B. wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist; andere können widerlegt werden, z. B. die Vermutung, dass eine Person zurechnungsfähig ist.
Das Gericht muss von einem Sachverhalt unter „Abwägung der Wahrscheinlichkeiten“ überzeugt sein, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass der Sachverhalt wahr ist, muss mindestens 51 % betragen. Sobald ein Sachverhalt aufgrund der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten bewiesen ist, gilt er als erwiesen.
Allgemein gilt, dass ein Richter, außer unter bestimmten Umständen, nicht die Anwesenheit eines Zeugen verlangen darf; er kann einen Zeugen aber aufrufen und einen bereits aufgerufenen Zeugen auch erneut aufrufen. Nach den Vorschriften, die für Gerichtsverfahren in Nordirland gelten, steht es im Ermessen des Gerichts, Personen anzuordnen, an dem Verfahren teilzunehmen und Unterlagen vorzulegen.
Wenn eine Partei – in der Regel über ihre Anwälte – einen bestimmten Zeugen zur Aussage laden darf, wird dieser von seinem eigenen Anwalt befragt (evidence-in-chief); anschließend wird er vom Anwalt der anderen Partei ins Kreuzverhör genommen. Der Richter kann dem Zeugen Fragen stellen. Anschließend können die Anwälte den Zeugen weiter befragen, sollten sich aus der richterlichen Befragung weitere Fragen ergeben.
In bestimmten Fällen, z. B. wenn ein Zeuge privat an einer Vernehmung teilnimmt, muss erst die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden, bevor der Zeuge offiziell zu einer Vernehmung geladen werden kann. Andernfalls hat das Gericht keine Kontrolle darüber, welche Zeugen zur Aussage geladen werden; es kann jedoch Kostenstrafen verhängen, wenn eine Partei unnötige Zeugen aufruft.
Die Hauptbeweismethode ist die mündliche Zeugenaussage. Es können auch schriftliche Zeugenaussagen, wie Sachverständigengutachten und Schriftbelege (z. B. Karten) verwendet werden.
Das wichtigste Beweismittel ist der Nachweis durch mündliche Aussagen der Parteien und ihrer Zeugen. Sachverständigenbeweise, z. B. von Ärzten oder Ingenieuren, können nach Vereinbarung in Form von Gutachten erbracht werden. Der Zeuge kann dann zu bestimmten Punkten befragt werden. Gemäß den Verfahrensvorschriften in Nordirland ist die Zahl der Sachverständigen, die mündlich aussagen können, auf zwei medizinische Sachverständige und einen sonstigen Sachverständigen beschränkt, es sei denn, das Gericht genehmigt die Ladung weiterer Sachverständiger.
Karten und Urkunden können auch als Beweismittel verwendet werden; ihre Echtheit muss zur Zufriedenheit des Gerichts nachgewiesen werden. Darüber hinaus könnte das Gericht einen Ort aufsuchen oder einen konkreten Gegenstand untersuchen, wenn es der Ansicht ist, dass dies einen gewissen Beweiswert hat.
Es ist stets Sache des Gerichts, zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Beweismitteln beizumessen ist.
Es wird angenommen, dass Sachverhalte mündlich und vor Gericht in öffentlicher Sitzung bewiesen werden.
Ein zulässiger Zeuge, der zu einer Zeugenaussage geladen wurde, ist verpflichtet, bei der Anhörung zu erscheinen; das Unterlassen gilt als Missachtung des Gerichts.
Eine Partei kann in folgenden Fällen ein „Aussageverweigerungsrecht“ geltend machen: aufgrund des Bestehens eines Anwalt-Mandanten-Verhältnisses; wenn sich die Aussage nachteilig auf den Aussagenden oder dessen Ehepartner auswirken würde; aufgrund von öffentlichem Interesse und Anwendung des Rechts. Es gibt andere Formen von Aussageverweigerungsrechten, die gesetzlich gewährleistet sind, beispielsweise bei Diplomaten. Darüber hinaus besteht z. B. in Bezug auf vertraulich übermittelte Informationen ein Aussageverweigerungsrecht.
Ja. Ein Zeuge würde sich der Missachtung des Gerichts schuldig machen, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung oder „Zwangsvorladung“ (subpoena) nicht vor Gericht erscheint. Der Richter könnte dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängen und den Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu verpflichten.
Das allgemeine Kriterium für die Zulässigkeit einer Aussage ist die Zurechnungsfähigkeit. Eine Person gilt generell als aussagefähig, sofern sie nicht aufgrund ihres jungen Alters oder aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit unfähig ist, die durch den Eid auferlegte Pflicht zu verstehen; des Weiteren gilt eine Person als nicht aussagefähig, wenn es sich dabei um den Richter handelt oder die Person ein Aussageverweigerungsrecht geltend machen kann.
Die Aufgabe der Parteien, die in der Regel von Rechtsanwälten vertreten werden (obwohl es die Möglichkeit gibt, sich selbst zu vertreten), besteht darin, dem Gericht Beweise zur Abwägung der Wahrscheinlichkeiten vorzulegen. Der Richter hat unparteiisch zu sein, um sicherzustellen, dass die Vernehmung von Zeugen fair, rechtmäßig und für die in der Rechtssache strittigen Punkte sachdienlich ist. Der Richter kann die Zeugen selbst befragen, wird aber den Anwälten der Parteien erlauben, allem nachzugehen, was sich aus der Beantwortung der Fragen des Zeugen ergibt.
In begrenztem Umfang wird jetzt z. B. im High Court in Belfast Videolink oder Skype genutzt, um Sachverständige anzuhören, die sich in einem anderen Land befinden und nicht ohne Weiteres anreisen können.
Beweismittel, die unrechtmäßig erlangt wurde, können vom Gericht nicht nach eigenem Ermessen ausgeschlossen werden. Beweismittel dürfen nur dann ausgeschlossen werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder sie aufgrund ihrer anstößigen Natur oder weil sie einen Verfahrensmissbrauch darstellen aus den Aufzeichnungen gestrichen werden.
Ja, die Parteien eines Verfahrens können im eigenen Namen als Zeuge aussagen.
Website des nordirischen Gerichtsdiensts: Northern Ireland Courts and Tribunals Service
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