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Die allgemeinen Vorschriften über die Beweislast sind in den Artikeln 342 bis 348 des Zivilgesetzbuchs festgelegt.
Ja, es gibt Vorschriften, die eine Befreiung von der Beweislast für bestimmte Tatsachen vorsehen.
Dies gilt für die folgenden Fälle:
Gesetzliche Vermutungen können jedoch widerlegt werden, indem das Gegenteil bewiesen wird, es sei denn, dies ist gesetzlich nicht zulässig (Artikel 350 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).
Der Richter würdigt die Beweise frei auf der Grundlage seiner vernünftigen Überzeugung von den einzelnen Tatsachen. Die freie richterliche Beweiswürdigung gilt nicht für Tatsachen, für deren Nachweis das Gesetz besondere Förmlichkeiten vorschreibt, oder für Tatsachen, die nur durch Urkunden belegt werden können oder die entweder durch Urkunden oder durch Vereinbarung oder Geständnis der Parteien vollständig bewiesen sind (Artikel 607 Absatz 5 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht muss alle Beweise berücksichtigen, auch wenn sie nicht von der beweispflichtigen Partei vorgelegt werden, es sei denn, es finden Bestimmungen Anwendung, nach denen eine Tatsache unerheblich ist, wenn sie nicht von einer bestimmten Partei vorgetragen wird (Artikel 413 der Zivilprozessordnung).
Die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel hängt von ihrer Art ab (Artikel 369 bis 396 des Zivilgesetzbuchs).
Für eine Beweisaufnahme ist nicht immer der Antrag einer Partei erforderlich.
Im portugiesischen Recht gilt der „Untersuchungsgrundsatz“, d. h. die Pflicht des Richters, auch von Amts wegen alle Handlungen vorzunehmen oder anzuordnen, die für die Feststellung der Wahrheit und die faire Beilegung des Rechtsstreits in Bezug auf die Tatsachen erforderlich sind, von denen er Kenntnis erlangen darf (Artikel 411 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht entscheidet in der vorbereitenden mündlichen Verhandlung oder gegebenenfalls durch Beschluss, welche Beweismittel zulässig sind und vorgelegt werden dürfen (Artikel 591 und 593 der Zivilprozessordnung).
Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel in der abschließenden mündlichen Verhandlung (Artikel 604 Absatz 3 der Zivilprozessordnung). Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch gestatten, dass Beweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden (Artikel 419 der Zivilprozessordnung).
Ist der Richter nach Abschluss der Verhandlung der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, so kann er die Verhandlung wiederaufnehmen, um die von ihm gewünschten Personen anzuhören und weitere erforderliche Maßnahmen anzuordnen (Artikel 607 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
In Erfüllung der in Artikel 6 der Zivilprozessordnung festgelegten Pflicht zur Verfahrensführung obliegt es im Allgemeinen dem Richter, Beweise zurückzuweisen, die unerheblich sind oder lediglich das Verfahren verzögern.
Nachstehend sind einige Gründe aufgeführt, aus denen ein Beweisantrag ganz oder teilweise abgelehnt werden kann:
Es gibt die folgenden Beweismittel:
Nach den Artikeln 452, 456, 457, 466, 500, 501, 502, 503, 506, 518 und 520 der Zivilprozessordnung gibt es verschiedene Mittel für die Erhebung eines Zeugenbeweises:
Die Mittel für die Erhebung eines Sachverständigenbeweises nach den Artikeln 486, 490 und 492 der Zivilprozessordnung unterscheiden sich von den oben genannten Mitteln für die Erhebung eines Zeugenbeweises wie folgt:
Die Vorschriften für die Vorlage von schriftlichen Beweismitteln, Berichten oder Sachverständigengutachten sind in Artikel 416 der Zivilprozessordnung festgelegt.
Ja, die Beweiskraft hängt von der Art des Beweismittels ab (siehe Antwort auf Frage 1.3).
Ja, insbesondere in folgenden Fällen:
Nach Artikel 417 der Zivilprozessordnung sind alle Personen unabhängig davon, ob sie an dem Rechtsstreit beteiligt sind, verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Die Fälle, in denen ein Zeuge berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, sind in Artikel 497 der Zivilprozessordnung aufgeführt.
Nach Artikel 417 der Zivilprozessordnung sind alle Personen unabhängig davon, ob sie an dem Rechtsstreit beteiligt sind, verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Die Verweigerung der Mitwirkung wird unbeschadet möglicher Zwangsmittel mit einer Geldbuße geahndet (Artikel 417 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Erscheint ein Zeuge ungerechtfertigterweise nicht, so kann das Gericht eine Geldbuße verhängen oder den Zeugen zwangsweise vorführen lassen (Artikel 508 Absatz 4 der Zivilprozessordnung).
Ja, die folgenden Personen dürfen nicht als Zeugen vernommen werden:
Die Rolle des Richters und der Parteien bei der Zeugenvernehmung richtet sich nach den in Artikel 516 der Zivilprozessordnung festgelegten Vorschriften über Zeugenaussagen.
Die Zeugen treten in der abschließenden mündlichen Verhandlung auf, entweder persönlich oder per Videokonferenz (Artikel 500 der Zivilprozessordnung). Die Vernehmung von Zeugen unter Einsatz technischer Mittel, wie etwa Telekonferenzen, ist in Artikel 502 der Zivilprozessordnung geregelt.
Ja. Ein Beispiel hierfür sind Beweise, die unter Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und Familienleben und der Menschenwürde erlangt wurden (Artikel 490 der Zivilprozessordnung).
Ja, ein Geständnis, bei dem die Partei eine für sie nachteilige Tatsache anerkennt, die die Gegenpartei begünstigt, wird durch die Aussage der Partei erlangt (Artikel 352 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 452 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht würdigt die Stellungnahmen der Parteien frei, es sei denn, es handelt sich um ein Geständnis (Artikel 466 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).
Portugal hat keine anderen Behörden benannt, da die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren Sache der portugiesischen Gerichte ist.
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