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Die Beweisaufnahme in Zivilsachen ist nicht auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt. Mitunter kann eine Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem Sie wohnen, erforderlich sein. Beispielsweise müssen in manchen Fällen Zeugen oder Sachverständige in einem anderen Mitgliedstaat gehört werden oder das Gericht muss einen Lokaltermin in einem anderen Mitgliedstaat anberaumen. Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen ist Gegenstand der Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25. November 2020, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 mit Wirkung vom 1. Juli 2022 ersetzt wird.
Das dezentrale IT-System als obligatorisches Kommunikationsmittel, das für die Übermittlung und den Eingang von Anträgen, Formularen und sonstigen Mitteilungen zu verwenden ist, gilt jedoch erst ab dem 1. Mai 2025 (erster Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakts folgt (zu weiteren Einzelheiten siehe Artikel 35 der Verordnung (EU) 2020/1783)).
Links zum Thema
Beweisaufnahme per Videokonferenz
Praktischer Leitfaden für die Anwendung der Verordnung über die Beweisaufnahme von 2001 (228 Kb)
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