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1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?
Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist von den verschiedenen Phasen und den unterschiedlichen Instanzen eines Verfahrens abhängig. Dadurch kann der angestrebte Rechtsschutz aufgrund eines hinausgezögerten Urteils und somit dessen verzögertes Inkrafttreten den angestrebten Rechtsschutz mitunter ineffizient werden lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen erlassen, die die Wirksamkeit des angestrebten Rechtsschutzes gewährleisten und die Ausübung bestimmter Eigentumsrechte durch den Antragsgegner beschränken sollen.
Die Sicherung des Anspruchs ist in den Bestimmungen der Artikel 389 bis 404 der bulgarischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Nach Artikel 391 ZPO ist die Sicherung eines Anspruchs zulässig, wenn es für den Kläger ohne derartige vorläufige Maßnahmen unmöglich oder recht schwierig wäre, die sich aus dem Urteil erwachsenden Rechte umzusetzen, und wenn: a) der Anspruch durch stichhaltige schriftliche Beweise gestützt wird oder b) eine Sicherheit zu leisten ist, deren Höhe vom Gericht gemäß den Artikeln 180 und 181 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge festgelegt wird. Es liegt im Ermessen des Gerichts, auch bei Vorliegen stichhaltiger schriftlicher Beweise eine Sicherung zu verlangen.
Grundsätzlich wird als Bedingung für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen die drohende Gefahr vorausgesetzt, dass der Kläger seine aus einem Urteil (das im Hinblick auf einen möglicherweise begründeten Anspruch ergehen wird) erwachsenden Rechte nicht umsetzen kann.
Im Hinblick auf eine Sicherung des Anspruchs sollte das Gericht beurteilen, ob folgende Voraussetzungen gegeben sind: die Notwendigkeit der Anspruchssicherung, die Glaubhaftigkeit der vom Kläger vorgebrachten Begründung seines Anspruchs und der von ihm angestrebten vorläufigen Maßnahme, die den Erfordernissen des konkreten Falls und dem angestrebten Rechtsschutz entsprechend angemessen und geeignet sein muss.
Gemäß Artikel 397 Absatz 1 ZPO sind folgende vorläufigen Maßnahmen im Gesetz vorgesehen:
- Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen,
- Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände und Forderungen, einschließlich der Pfändung von Unternehmensanteilen,
- sonstige vom Gericht angeordnete angemessene Maßnahmen, einschließlich der Pfändung eines Kraftfahrzeugs und der Aussetzung der Vollstreckung.
Das Gericht kann bis zur Höhe der Forderung zudem mehrere vorläufige Maßnahmen erlassen (wobei diese insgesamt die Höhe der Forderung nicht übersteigen dürfen).
2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?
2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten
Im Sinne der Bestimmungen von Kapitel 34 ZPO ist die Sicherung eines Anspruchs in folgenden Fällen zulässig:
- gemäß Artikel 389 ZPO – für alle Arten von Forderungen – in Bezug auf jeden Stand der Rechtssache vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchung während des Rechtsmittelverfahrens,
- gemäß Artikel 390 ZPO sogar vor Einreichung der Klage (Sicherung eines zukünftigen Anspruchs).
Antrag auf vorläufige Maßnahmen bezüglich einer anhängigen Rechtssache:
Dieser Antrag wird vom Kläger bei dem Gericht eingereicht, in dessen Zuständigkeit die Rechtsstreitigkeit fällt. Damit die Sicherung eines Anspruchs zulässig ist, müssen die in Artikel 391 ZPO dargelegten Voraussetzungen vorliegen: eine glaubhafte Begründung des Anspruchs, die Notwendigkeit der Sicherung des Anspruchs, (d. h. es besteht die Gefahr, dass der Anspruch des Klägers bei Stattgabe der Klage durch das Gericht nicht befriedigt werden kann, da der Beklagte sein pfändbares Vermögen veräußert hat) sowie die Angemessenheit der konkreten Maßnahme. Nach Artikel 391 Absätze 2 und 3 ZPO liegt es im Ermessen des Gerichts bei unzureichenden Beweisen die Leistung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen. Die Höhe des Betrags wird ebenfalls vom Gericht festgelegt.
Die Sicherung eines Anspruchs ist auch während der Aussetzung des Verfahrens zulässig.
Antrag auf Sicherung eines zukünftigen Anspruchs:
Der Antrag wird am Ort des ständigen Wohnsitzes des Klägers oder des Vermögensgegenstands, der für die Sicherung des Anspruchs herangezogen wird, gestellt. Liegt ein Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Maßnahme zur Aussetzung der Vollstreckung vor, muss der Antrag bei Gericht am Ort der Vollstreckung eingereicht werden.
Werden vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf einen zukünftigen Anspruch angeordnet, legt das Gericht eine Frist für die Geltendmachung des Anspruchs fest, die einen Monat nicht überschreiten darf. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung solcher vorläufigen Maßnahmen sind mit denen für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen in anhängigen Rechtssachen identisch.
Im Antrag sollten die beantragte vorläufige Maßnahme und der Streitwert genannt werden. Der Antrag muss je nach gerichtlicher Zuständigkeit gemäß Artikel 104 ZPO bei dem entsprechenden Kreis- oder Bezirksgericht gestellt werden.
Er kann von der betreffenden Person oder von ihrem Verfahrensvertreter (z. B. Rechtsanwalt) eingereicht werden. Eine Abschrift ist nicht erforderlich, da der Gegenpartei keine Abschrift zugestellt wird und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Hinzuziehen der Parteien und der Gegenpartei (deren Vermögen unter die Maßnahme fällt, wenn diese gewährt wird) stattfindet.
Die gerichtlich angeordneten vorläufigen Maßnahmen werden wie folgt durchgesetzt:
- Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen durch die Agentur für die öffentlichen Register,
- Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände und Forderungen des Schuldners durch einen staatlichen oder privaten Gerichtsvollzieher, einschließlich durch Benachrichtigung von Dritten wie Banken und sonstigen Kreditinstituten durch den Gerichtsvollzieher,
- bei vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf Kraftfahrzeuge durch die entsprechenden Dienste der Verkehrspolizei,
- im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung als vorläufige Maßnahme geht eine Abschrift der Gerichtsentscheidung über die Anordnung der Maßnahme dem entsprechenden Gerichtsvollzieher zu, der das Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat,
- bei anderen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen – durch den entsprechenden staatlichen oder privaten Gerichtsvollzieher, der von der Person bestimmt worden ist.
Das Bankeninsolvenzgesetz (Zakon za bankovata nesastoyatelnost) sieht die Sicherung von Forderung zur Aufstockung des Vermögens einer insolventen Bank ausdrücklich vor. Nach Artikel 53 Absatz 2 des Bankeninsolvenzgesetzes ist eine Sicherung zu gewähren, wenn hinreichende Beweise vorliegen und daher angenommen werden kann, dass die Forderung berechtigt ist. Selbst wenn die Forderung wahrscheinlich nicht berechtigt ist, können nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Sicherungsmaßnahmen auch gegen eine Garantie gewährt werden. Nach speziellen Rechtsvorschriften stellen mögliche Beweise jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherung einer Forderung dar. Die Sicherung einer Forderung ist zu gewähren, wenn die dargebrachte Begründung und die vorgelegten Beweise die Schlussfolgerung zulassen, dass die Forderung wahrscheinlich begründet ist. Dies ist verständlich, wenn man bedenkt, dass nach Artikel 403 ZPO die die Sicherung beantragende Partei für die der gegnerischen Partei durch Sicherungsmaßnahmen entstandene Schäden haftet. Der Gesetzgeber räumt ein, dass im Falle einer insolventen Bank die Verpflichtung der Haftung für diese Schäden nicht eintreten sollte (dies würde die Insolvenzmasse mindern und die Gläubiger schädigen). Daher gilt, dass die Sicherung einer Forderung nur dann gewährt wird, wenn der Anspruch durch hinreichende Beweise glaubhaft begründet werden kann.
Nach Artikel 629a Absatz 1 Ziffer 2 des Handelsgesetzes (Targovski zakon) können die unter Artikel 630 Absatz 1 Ziffer 4 des Handelsgesetzes genannten Maßnahmen als Sicherungsmaßnahmen in Insolvenzverfahren gewährt werden, wenn diese notwendig sind, um das Vermögen des Schuldners zu erhalten. Zu diesen Maßnahmen gehört die Anordnung einer Pfändung, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, die Anordnung der Aussetzung eines laufenden Vollstreckungsverfahrens, die Versiegelung von Räumlichkeiten, Ausrüstung usw. Diese Regelung setzt voraus, dass ein Antrag nach Artikel 625 des Handelsgesetzes zulässig ist und durch schriftliche Belege nachgewiesen wird, dass der Anspruch aller Wahrscheinlichkeit nach begründet ist. Fehlen diese Belege, so muss der Antragsteller einen vom Gericht festgelegten Betrag als Sicherheit leisten, um den Schuldner zu entschädigen, sollte der Schuldner nicht insolvent erklärt werden bzw. überschuldet sein (Artikel 629a Absatz 2 Handelsgesetz) sowie dass ein Interesse daran besteht, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen – weil der Schuldner sein Vermögen verprasst, zerstört und/oder versteckt und damit die Interessen der Gläubiger gefährdet, sodass Gläubiger geschädigt werden können, sollten keine Maßnahmen auferlegt werden, da ihre Forderungen bei einer Veräußerung des Vermögens des Schuldners nicht befriedigt werden könnten. Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass die beantragte Sicherheitsmaßnahme angemessen und verhältnismäßig sein sollte.
Artikel 629a Absatz 1 des Handelsgesetzes ist zu entnehmen, dass eine Sicherung im Vorab im Verfahren zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens nur dann gewährt wird, wenn tatsächlich die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein Vermögen veräußert, um die Gläubiger zu schädigen. Nur dann ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob noch weitere Voraussetzungen nach Artikel 629a Absatz 2 des Handelsgesetzes vorliegen.
2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen
Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen (wie oben beschrieben) sind in Artikel 391 ZPO dargelegt.
Die Sicherung eines Unterhaltsanspruchs ist auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 391 ZPO zulässig; in diesem Fall kann das Gericht von Amts wegen vorläufige Maßnahmen erlassen.
Eine Teilsicherung des Anspruchs kann ebenfalls zulässig sein, jedoch nur im Zusammenhang mit den Teilen, die auf hinreichende Beweise gestützt sind.
3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen
3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?
Generell können sich vorläufige Maßnahmen auf jegliches Eigentum des Schuldners erstrecken. Die Sicherung eines Zahlungsanspruchs mittels einer Pfändung von Forderungen, die nicht der Vollstreckung unterliegen, ist nicht zulässig.
Gemäß Artikel 393 Absatz 1 ZPO ist die Sicherung eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Staat, staatlichen Institutionen und Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht zulässig.
Gegenstand vorläufiger Maßnahmen können sein:
- Schulden des Beklagten bei Kreditinstitutionen, im Rahmen von Bankkonten bei diesen Institutionen,
- bewegliche Güter,
- unbewegliches Vermögen,
- Kraftfahrzeuge im Hinblick auf ihre Pfändung,
- Vollstreckungsmaßnahmen,
- besondere Vermögensgegenstände des zukünftigen Schuldners, die in anderen, ausdrücklich im Gesetz dargelegten Fällen überprüft wurden.
3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?
Veräußert der Schuldner Vermögen, das Gegenstand einer Sicherungsmaßnahme ist, hat dies gegenüber der Person, die die auferlegten Sicherungsmaßnahmen beantragt hat, keine Wirkung. Was unbewegliches Vermögen anbelangt, so sind lediglich jene Veräußerungen unwirksam, die nach der Eintragung der Zwangsvollstreckung in das Register erfolgen (Artikel 452 ZPO). Abgesehen von dieser relativen Nichtigkeit (Unwirksamkeit) sind getätigte Veräußerungen uneingeschränkt gültig und entfalten ihre Rechtswirkung.
In Artikel 453 ZPO sind die Fälle geregelt, wenn die Rechte des Gläubigers und weiterer beteiligter Gläubiger nicht durchsetzbar sind, die die Gläubiger mit der Eintragung der Zwangsvollstreckung in das Register und dem Erhalt der Pfändungsbenachrichtigung erworben haben.
Nach Maßgabe von Artikel 401 ZPO kann der gesicherte Gläubiger Klage gegen einen haftbaren Dritten für die Beträge oder die Vermögensgegenstände einreichen, die Letzterer nicht bereit ist, freiwillig zu zahlen oder herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens für die Sicherung des Anspruchs gehen gemäß Artikel 514 ZPO und Artikel 401 ZPO (über die Regelung vorläufiger Maßnahmen), zulasten der Person, auf deren Antrag die vorläufigen Maßnahmen angeordnet wurden.
3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?
Die Sicherung eines Anspruchs wird in einer anhängigen Rechtssache auf der Grundlage gewährt, dass die einschlägige vorläufige Maßnahme vor Abschluss des Verfahrens in Form eines rechtskräftigen Urteils erlassen wird.
Werden vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf einen zukünftigen Anspruch angeordnet, legt das Gericht eine Frist für die Geltendmachung des Anspruchs fest, die einen Monat nicht überschreiten darf. Wird innerhalb der festgelegten Frist kein Nachweis für dessen Geltendmachung vorgelegt, hebt das Gericht die vorläufigen Maßnahmen von Amts wegen nach Artikel 390 Absatz 3 ZPO auf.
Im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs, für den in der Regel vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, bleiben die vorläufigen Maßnahmen in Kraft und haben bis zum Abschluss des Verfahrens Bestand.
Das Verfahren zur Aufhebung der angeordneten vorläufigen Maßnahmen ist in Artikel 402 ZPO geregelt. Darin ist vorgesehen, dass die betroffene Partei einen Antrag einreichen muss, von dem die Person, die die Anordnung vorläufiger Maßnahmen beantragt hat, eine Abschrift zu erhalten hat. Letztere kann innerhalb von drei Tagen dagegen Einwand erheben. In geschlossener Sitzung hebt das Gericht die vorläufigen Maßnahmen auf, wenn es vollumfänglich davon überzeugt ist, dass der Grund, aus dem sie angeordnet wurden, nicht mehr besteht oder der Beklagte innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Sicherheit in Form der Hinterlegung des gesamten vom Kläger geforderten Betrags geleistet hat (Artikel 398 Absatz 2 ZPO). Die Entscheidung des Gerichts, vorläufige Maßnahmen aufzuheben, kann in Form einer Beschwerde innerhalb einer Woche angefochten werden.
Die Ersetzung der angeordneten vorläufigen Maßnahmen kann nach Artikel 398 ZPO in zwei Fällen verfügt werden:
- gemäß Absatz 1: Das Gericht kann auf Antrag einer der Parteien nach Benachrichtigung der anderen Partei und unter Berücksichtigung ihrer innerhalb einer Frist von drei Tagen ab der Bekanntgabe erhobenen Einwände die Ersetzung bestimmter vorläufiger Maßnahmen durch andere vorläufige Maßnahmen verfügen;
- gemäß Absatz 2: Im Falle der Sicherung eines monetär bestimmbaren Anspruchs kann der Beklagte die zugelassene Sicherheit ohne die Zustimmung der anderen Partei durch die Verpfändung von Geldmitteln oder anderen Wertpapieren nach Maßgabe der Artikel 180 und 181 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge jederzeit ersetzen.
In den in Artikel 398 Absätze 1 und 2 ZPO dargelegten Fällen wird die Pfändung oder Beschlagnahme aufgehoben.
Der Beklagte kann von Rechts wegen eine Schadensersatzklage gegen den Kläger für den Schaden erheben und Schadensersatz für den ihm aufgrund der vorläufigen Maßnahmen entstandenen Schaden verlangen, wenn der den angeordneten vorläufigen Maßnahmen unterliegende Anspruch abgewiesen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend gemacht bzw. der Fall eingestellt wird (Artikel 403 ZPO).
4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?
Gemäß Artikel 396 ZPO kann die Gerichtsentscheidung bezüglich der Sicherung eines Anspruchs innerhalb von einer Woche in Form einer Beschwerde angefochten werden. Diese Wochenfrist beginnt für den Kläger mit der Zustellung der Entscheidung, während sie für den Beklagten (die Person, gegen die die vorläufigen Maßnahmen angeordnet worden sind) an dem Tag beginnt, an dem er die Benachrichtigung bezüglich der verhängten vorläufigen Maßnahmen durch den Gerichtsvollzieher, die Agentur für die öffentlichen Register oder das Gericht erhält. Der Gegenpartei muss eine Abschrift der Beschwerde zugehen, auf die sie innerhalb von einer Woche antworten muss.
Auch dritten Parteien wird zuerkannt, ein legales Interesse daran zu haben, Beschwerde einzulegen, wenn durch die Sicherungsmaßnahme ihr Vermögen getroffen wird. Bei einer einstweiligen Anordnung ohne die Parteien prüft das Gericht nicht, ob der Beklagte über die Rechte verfügt, deren Beschränkung beantragt wird. Aus diesem Grund kann eine Pfändung von unbeweglichem Vermögen, das nicht dem Schuldner gehört, angeordnet werden. Der eigentliche Eigentümer in diesem Fall wäre berechtigt, die Entscheidung über die Anordnung der Pfändung anzufechten, auch wenn er im Rahmen des Verfahrens ein Dritter wäre.
Wird gegen die Entscheidung, die Sicherung einer Forderung nicht zu gewähren, Beschwerde erhoben, wird dem Antragsgegner keine Kopie der Beschwerde des Beschwerdeführers zugestellt. Das Verfahren wird ohne Beteiligung der Parteien geführt.
Hat das Appellationsgericht eine Entscheidung in Bezug auf die Anordnung oder Ablehnung vorläufiger Maßnahmen bestätigt, kann die Entscheidung nicht vor dem Kassationsgericht angefochten werden. Hat das Appellationsgericht vorläufige Maßnahmen angeordnet, die vom erstinstanzlichen Gericht abgelehnt wurden, so kann vor dem Obersten Kassationsgericht ein Rechtsmittel in Form einer privaten Beschwerde gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts eingelegt werden, wenn die Voraussetzungen für ein derartiges Rechtsmittel nach Artikel 280 ZPO gegeben sind.
Im Sinne der derzeit geltenden ZPO können sowohl gegen die angeordneten vorläufigen Maßnahmen, als auch gegen die Höhe der Sicherheit, die vom Gericht als Bedingung für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen festgesetzt worden ist, Rechtsmittel ergriffen werden. Jedoch können mit der Berufung vor dem Appellationsgericht die vorläufigen Maßnahmen erst aufgehoben werden, wenn eine Entscheidung der höheren Instanz bezüglich der Berufung ergeht und eine Aufhebung verfügt worden ist.
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