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Die möglichen vorläufigen Maßnahmen sind nicht abschließend festgelegt. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes können alle dringenden Maßnahmen erwirkt werden, denen nicht ernsthaft widersprochen wird oder die durch das Vorliegen eines Rechtsstreits gerechtfertigt sind (Zahlung eines Vorschusses, Anordnung der Zwangsräumung gegen einen rechtsgrundlosen Besitzer, Sachverständigengutachten oder Feststellung eines Schadens usw.). Ferner kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in dringenden Fällen alle Maßnahmen anordnen, die notwendig sind, um einen drohenden Schaden zu verhindern (u. a. Konsolidierungsarbeiten) oder um eine offensichtlich rechtswidrige Störung zu unterbinden.
Es gibt zwei Formen von Sicherungsmaßnahmen:
Bei vorläufigen Maßnahmen bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach der Art des Antrags. Nach allgemeinem bürgerlichem Recht ist der Präsident des tribunal judiciaire zuständig. Jedoch können auch das tribunal de proximité, der Präsident des Handelsgerichts (tribunal de commerce), der Präsident des Schiedsgerichts für arbeitsrechtliche Streitfälle (conseil des prud’hommes) und der Präsident des paritätischen Landpachtgerichts (tribunal paritaire des baux ruraux) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorläufigen Rechtsschutz gewähren.
Für Sicherungsmaßnahmen ist der Vollstreckungsrichter am tribunal judiciaire zuständig bzw. der Präsident des Handelsgerichts, wenn mit einem vor dem Gerichtsverfahren gestellten Antrag die Sicherung einer Forderung erwirkt werden soll, die in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt.
Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Schuldners, sofern dieser seinen Wohnsitz in Frankreich hat. Anderenfalls ist das Gericht des Ortes der Vollstreckung zuständig.
Vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter und dem Vollstreckungsrichter ist grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, außer bei bestimmten Anträgen, insbesondere, wenn sich diese auf einen Betrag von weniger als 10 000 EUR beziehen. Die Sicherungsbeschlagnahme muss von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Für die Eintragung gerichtlicher Pfandrechte ist dies nicht vorgeschrieben. Angesichts der rechtlichen Komplexität der Eintragung eines Pfandrechts nehmen die Gläubiger jedoch stets die Hilfe eines Juristen in Anspruch.
Die Kosten von Sicherungsmaßnahmen hat letztlich der Schuldner zu tragen, auch wenn der Gläubiger möglicherweise einen Vorschuss leisten muss. Die Vollstreckungsgebühren werden nach einem Tarif erhoben, in dem die Vergütung der Gerichtsvollzieher für jede Vollstreckungshandlung und jede Sicherungsmaßnahme festgelegt ist.
Nach dem Dekret Nr. 96-1080 vom 12. Dezember 1996 umfasst die tarifliche Vergütung der Gerichtsvollzieher einen – je nach Fall kumulativ oder alternativ – als feste oder anteilige Gebühr ausgedrückten Pauschalbetrag und gegebenenfalls eine Gebühr für die Einleitung des Verfahrens.
Bei Sicherungsmaßnahmen fallen anteilige Einziehungsgebühren, die anhand der eingezogenen Beträge berechnet werden, nur an, wenn ein Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der geschuldeten Beträge beauftragt wurde. Außerdem ist es nach der Nomenklatur im Anhang des genannten Dekrets nicht möglich, ein frei ausgehandeltes Zusatzhonorar zu vereinbaren, außer im Falle der Sicherungsbeschlagnahme von Gesellschafterrechten und Wertpapieren.
Das Gericht führt die Sicherungsmaßnahmen nicht durch, sondern genehmigt sie nur. Die Maßnahmen werden von einem Gerichtsvollzieher auf Antrag des Inhabers der Genehmigung durchgeführt.
Wenn eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich ist, muss die Forderung „dem Grunde nach bestehen“.
Für Sicherungsmaßnahmen ist Dringlichkeit nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
Der Gläubiger muss Umstände nachweisen, die geeignet sind, die Einziehung der Forderung zu gefährden (z. B. die Böswilligkeit des Schuldners, der Vermögenswerte versteckt, oder die Vielzahl der Gläubiger).
Sicherungsmaßnahmen können alle Vermögenswerte des Schuldners betreffen, die nicht von Gesetzes wegen unpfändbar sind (z. B. die für das tägliche Leben oder die Ausübung des Berufs erforderlichen Vermögenswerte). Dies gilt auch für Forderungen. Gehälter können jedoch nicht Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen sein (obwohl sie auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung oder eines anderen Vollstreckungstitels nach dem Verfahren für Gehaltspfändungen gepfändet werden können).
Über sicherungsbeschlagnahmte Vermögenswerte kann nicht mehr verfügt werden. Der Schuldner darf sie auf eigene Verantwortung weiter nutzen, aber nicht veräußern. Wenn er einen beschlagnahmten Vermögenswert unterschlägt, begeht er eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.
Beschlagnahmte Geldbeträge werden auf einem Treuhandkonto hinterlegt.
Vermögenswerte, an denen ein gerichtliches Pfandrecht besteht, können vom Schuldner verkauft werden, der Gläubiger verfügt jedoch über ein Verfolgungsrecht und einen bevorrechtigten Anspruch auf den Verkaufserlös.
Die sicherungsbeschlagnahmten Vermögenswerte werden der Verantwortung des Schuldners unterstellt, der damit zu ihrem „Hüter“ wird. Die Wirkung einer solchen Beschlagnahme kann Dritten nicht entgegengehalten werden. Das gerichtliche Pfandrecht (das im Handelsregister oder Grundbuch eingetragen wird) dagegen wirkt gegenüber jedermann.
Banken (und Dritte im Allgemeinen), die einen Antrag auf Sicherungsbeschlagnahme in Bezug auf einen ihrer Kunden erhalten, sind verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher unverzüglich alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner (d. h. alle im Namen des Schuldners eröffneten Konten und die entsprechenden Guthaben) offenzulegen. Wenn die Bank diese Angaben ohne berechtigten Grund verweigert, kann sie dazu verurteilt werden, die Schuld anstelle des Schuldners zu begleichen.
Sicherungsmaßnahmen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Gerichtsbeschluss zu ihrer Genehmigung durchgeführt werden. Anderenfalls wird die Genehmigung hinfällig.
Falls der Gläubiger noch kein Verfahren für die Anerkennung seiner Forderung eingeleitet hat, muss er dies innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme tun. Anderenfalls wird die Maßnahme hinfällig.
Die Sicherungsmaßnahme muss dem Schuldner innerhalb von acht Tagen angezeigt werden. Der Schuldner kann die Maßnahme oder ihre Genehmigung vor dem Vollstreckungsrichter anfechten. Der Richter kann die Parteien auch bereits im Voraus zu einem Verhandlungstermin laden, bei dem die Maßnahme erörtert wird. Grundsätzlich ist die Anfechtung durch den Schuldner zulässig, bis die Sicherungsbeschlagnahme in eine Zwangsvollstreckung umgewandelt wird, nachdem der Gläubiger eine Gerichtsentscheidung über seine Forderung erwirkt hat.
Der Schuldner kann den Beschluss über die Maßnahme und die Maßnahme selbst gleichzeitig anfechten.
Der für die Genehmigung von Sicherungsmaßnahmen zuständige Vollstreckungsrichter entscheidet auch über Rechtsbehelfe gegen den Beschluss. Seine Entscheidungen können vor dem Appellationshof (cour d’appel) angefochten werden.
Da der Schuldner von der Genehmigung der Maßnahme und der Maßnahme selbst gleichzeitig Kenntnis erlangt, gelten für die Anfechtung des Beschlusses dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung der Maßnahme. Sie ist zulässig, bis die Sicherungsmaßnahme in eine Zwangsvollstreckung umgewandelt wird.
Die Sicherungsmaßnahme wird durch den Rechtsbehelf nicht in ihrer Wirkung unterbrochen, sondern gilt weiter, bis der Richter ihre Aufhebung anordnet oder ihre Nichtigkeit feststellt.
Beschlüsse, mit denen vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, können in einem Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden (Appellation, wenn die Maßnahme in einem kontradiktorischen Verfahren angeordnet wurde, oder vorläufiger Widerruf, wenn die Maßnahme in einem nicht kontradiktorischen Verfahren angeordnet wurde).
Website des Justizministeriums (Ministère de la Justice)
Website der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer (Chambre Nationale des Huissiers de Justice)
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