1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?
Eine Verfügung (injunction) ist eine gerichtliche Anordnung, die eine Partei dazu verpflichtet, entweder bestimmte Schritte zu unternehmen oder zu unterlassen. Hierzu zählt auch die einstweilige Verfügung (interim injunction), die vor der gerichtlichen Verhandlung der Klage angeordnet wird. Ein Kläger hat die Möglichkeit, seine eigene Stellung während des Gerichtsverfahrens oder sogar vor Einleitung eines Verfahrens zu schützen und eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um den Beklagten daran zu hindern, in einer Weise zu handeln, die dem Kläger schaden wird.
Es gibt darüber hinaus zwei spezifische Arten von Verfügungen, die ein Kläger beantragen kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Beklagte Maßnahmen zur Vernichtung von Beweismitteln oder zur Vereitelung eines vom Kläger erwirkten Urteils ergreift. Zum einen kann er eine Durchsuchungsanordnung (search order) beantragen, durch die der Beklagte verpflichtet wird, eine Durchsuchung seiner Räumlichkeiten nach Dokumenten oder Gegenständen zu dulden, und zum anderen ein Verfügungsverbot, das es dem Beklagten untersagt, über Vermögenswerte zu verfügen oder sie außer Landes zu bringen.
Begehrt der Kläger die Zahlung eines Geldbetrags (z. B zur Begleichung einer Verbindlichkeit oder als Schadenersatz), kann das Gericht den Beklagten anweisen, eine vorläufige Zahlung (interim payment) in Höhe des Betrags zu leisten, zu dessen Zahlung er letztlich verpflichtet werden könnte, um eine Belastung des Klägers zu vermeiden, falls sich das Urteil in der Hauptsache verzögert.
Aus Sicht des Beklagten könnte die Gefahr bestehen, dass die Kostenentscheidung nicht vollstreckt werden kann, obwohl die Klage abgewiesen und der Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt wurde. Zum Schutz des Beklagten kann das Gericht unter bestimmten Umständen den Kläger zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten anweisen (in der Regel durch Überweisung eines Geldbetrags an das Gericht).
Das Oberste Gericht (Supreme Court) ist befugt, vorläufigen Rechtsschutz zur Unterstützung eines Verfahrens vor einem ausländischen Gericht anzuordnen, wenn dies zweckmäßig ist. Es kann außerdem ein weltweit gültiges Verfügungsverbot (worldwide freezing injunction) erlassen, das für Vermögenswerte in anderen Ländern gilt.
2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?
2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten
Verfügungen (einschließlich Durchsuchungsanordnungen und Verfügungsverbote)
Bei Verfügungen handelt es sich um gerichtliche Anordnungen. Ohne Durchsuchungsanordnung oder Verfügungsverbot ist der Beklagte in der Regel nicht verpflichtet, eine Durchsuchung seiner Räumlichkeiten zu dulden oder von der Auflösung seiner Vermögenswerte abzusehen. Ein Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder eines Verfügungsverbots wird beim Obersten Gericht (Supreme Court) gestellt.
Der Antragsteller hat alle wesentlichen Tatsachen, von denen das Gericht Kenntnis erhalten sollte, vollständig und ehrlich darzulegen (insbesondere, wenn der Antrag ohne Benachrichtigung gestellt wird). Ferner sollte ein Entwurf der Anordnung vorgelegt werden, in dem genau angegeben ist, welche Schritte erforderlich sind.
Bei einstweiligen Verfügungen muss sich der Antragsteller in der Regel zu Schadensersatz verpflichten (cross-undertaking in damages). Dabei handelt es sich um ein Versprechen, dem Antragsgegner den durch die Verfügung verursachten Schaden zu ersetzen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen (z. B. weil der Antragsteller im Prozess verliert).
Anträge können ohne Benachrichtigung des Antragsgegners gestellt werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Sie können ebenfalls gestellt werden, bevor der Kläger das Klageformblatt, mit dem das Hauptverfahren eingeleitet wird, eingereicht hat. Der Antragsteller muss in der mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht durch einen Anwalt vertreten werden; in der Regel benötigt ein Antragsteller jedoch rechtliche Beratung und Vertretung, um einen solchen Antrag zu stellen.
Sobald das Gericht die Anordnung erteilt hat, muss diese ausgefertigt und dem Antragsgegner zugestellt werden. Gerichtsbedienstete sind bei der Zustellung oder Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen nicht beteiligt. Durchsuchungsanordnungen müssen unter Einhaltung besonderer Verfahren durchgeführt werden. Sie müssen in der Regel von einem „beaufsichtigenden Rechtsanwalt“ (supervising solicitor) zugestellt werden, der mit Durchsuchungsanordnungen vertraut ist und unabhängig von den Rechtsanwälten des Antragstellers handelt. Der beaufsichtigende Rechtsanwalt hat die Aufgabe, dem Antragsgegner die Durchsuchungsanordnung zu erläutern und ihn über sein Recht auf Rechtsberatung zu informieren. Er führt die Durchsuchung durch oder überwacht sie und erstattet den Rechtsanwälten des Antragstellers Bericht.
Zwischenzahlungen und Prozesskostensicherheiten
Zwischenzahlungen und Prozesskostensicherheiten können durch Vereinbarung zwischen den Parteien geleistet werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, muss das Gericht eingeschaltet werden. Dem Antrag an das Gericht müssen schriftliche Beweise beigefügt werden. Der Antrag muss dem Antragsgegner zugestellt werden, der daraufhin gegebenenfalls Gegenbeweise einreichen kann. Erlässt das Gericht die Anordnung, so bestimmt es Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit oder Zahlung.
Kosten für die Erwirkung einer Anordnung
Für die Erwirkung einer der oben genannten Anordnungen gibt es keinen festen Kostenrahmen. Bei der Antragstellung fallen jedoch bestimmte Gerichtsgebühren an, die sich in ihrer Höhe danach richten, ob der Antrag mit oder ohne Benachrichtigung des Antragsgegners gestellt wird. Weitere Informationen zu den oben genannten Gerichtsgebühren können bei der Kanzlei des Obersten Gerichts (Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar, Telefonnummer (+350) 200 75608) eingeholt werden.
Der Antragsteller ist verpflichtet, für das Honorar seiner Anwälte (und im Fall einer Durchsuchungsanordnung das Honorar des beaufsichtigenden Rechtsanwalts) aufzukommen, wobei der Antragsgegner letztlich zur Tragung dieser Kosten verurteilt werden kann.
2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen
Alle in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen liegen im Ermessen des Gerichts, und das Gericht wird diese nicht gewähren, wenn es der Ansicht ist, dass sie unter den gegebenen Umständen unangemessen oder unverhältnismäßig wären. Die Gerichte neigen dazu, bei Durchsuchungsanordnungen und Verfügungsverboten größere Vorsicht walten zu lassen, da es sich dabei um besonders einschneidende Maßnahmen handelt.
Einstweilige Verfügungen
Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird das Gericht zunächst prüfen, ob die Klage eine „ernsthafte Streitfrage aufwirft, über die verhandelt werden muss“ (und nicht aus „leichtfertiger oder böswilliger“ Absicht heraus entstanden ist). Sollte letzteres der Fall sein, wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Falls es sich um eine ernsthafte Streitfrage handelt, die vor Gericht verhandelt werden muss, wird das Gericht eine Interessenabwägung (balance of convenience) vornehmen. Hierbei steht die Frage im Vordergrund, was belastender wäre: die Folgen für den Kläger, wenn keine einstweilige Verfügung erlassen wird, oder die Folgen für den Beklagten, wenn die Verfügung erlassen wird. Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht folgende Punkte in der angegebenen Reihenfolge:
- Wäre die Festsetzung von Schadensersatz eine angemessene Maßnahme für den Kläger, wenn dieser den Prozess gewinnen würde? Wenn Schadensersatz eine angemessene Maßnahme wäre, wird dem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht stattgegeben. Ist dies nicht der Fall (z. B. weil der Schaden für den Antragsteller immateriell oder nicht wiedergutzumachen wäre), sind die übrigen Fragen zu prüfen.
- Würde die vom Kläger abgegebene Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Beklagten einen angemessenen Schutz bieten, sollte dieser den Prozess gewinnen? Würde die Schadensersatzleistung den Beklagten angemessen schützen, spricht dies in der Regel für die einstweilige Verfügung.
- Halten die anderen Faktoren sich die Waage, wird das Gericht den Status quo beibehalten. Dies spricht in der Regel für die einstweilige Verfügung.
- Andere soziale oder wirtschaftliche Faktoren können gegebenenfalls berücksichtigt werden (z. B. die Auswirkungen des Erlasses oder der Ablehnung der einstweiligen Verfügung auf das Beschäftigungsverhältnis oder den Zugang zu Arzneimitteln).
- Als letztes Mittel kann das Gericht die Begründetheit des Parteivorbringens prüfen, jedoch nur dann, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass das Vorbringen der einen Partei deutlich mehr Substanz hat als das der anderen.
Durchsuchungsanordnungen
Eine Durchsuchungsanordnung kann erlassen werden, um für Gerichtsverfahren relevante Beweismittel oder Vermögenswerte zu sichern. Die Bedingungen für die Erwirkung einer Durchsuchungsanordnung sind strenger als bei anderen Arten von Anordnungen. Eine Durchsuchungsanordnung wird erst dann erlassen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass alle nachstehend aufgeführten Bedingungen vorliegen:
- Es besteht ein Prima-facie-Fall gegen den Beklagten.
- Die dem Verfahren zugrundeliegenden Handlungen des Beklagten führen zu einer schwerwiegenden tatsächlichen oder potenziellen Schädigung des Klägers.
- Es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass der Beklagte über belastende Dokumente oder Gegenstände verfügt.
- Es besteht eine „reale Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“, dass die betreffenden Dokumente oder Gegenstände ohne Erlass der Anordnung verschwinden werden.
Verfügungsverbote
Das Gericht ist befugt, ein Verfügungsverbot zu erlassen, wenn dies „angemessen und zweckmäßig“ ist. Ein Verfügungsverbot wird nur dann erlassen, wenn der Kläger nachweisen kann, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Kläger hat einen stichhaltigen Klagegrund, für den die Gerichte von Gibraltar zuständig sind.
- Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten „gute Gründe“ (good arguable case) geltend machen.
- Es besteht Grund zu der Annahme, dass der Beklagte über Vermögenswerte im Hoheitsgebiet verfügt.
- Es besteht eine „konkrete Gefahr“, dass der Beklagte auf eine Weise über die Vermögenswerte verfügt, durch die die Vollstreckung eines Urteils verhindert wird (z. B. durch Veräußerung der Vermögenswerte oder deren Entfernung aus dem Hoheitsgebiet).
Das Gericht wird besondere Vorsicht walten lassen, bevor es Verfügungsverbote zur Unterstützung ausländischer Verfahren erlässt. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verfügungsverbot mit einem Verfügungsverbot des in der Hauptsache entscheidenden ausländischen Gerichts überschneidet, mit diesem im Widerspruch steht oder wenn das ausländische Gericht die Sicherung von Vermögenswerten abgelehnt hat.
Das Gericht erlässt kein weltweit gültiges Verfügungsverbot, wenn der Antragsgegner über ausreichend Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets verfügt. Es muss außerdem prüfen, ob ein weltweit gültiges Verfügungsverbot in den Ländern, in denen der Antragsgegner über Vermögenswerte verfügt, vollstreckt werden könnte.
Zwischenzahlungen
Das Gericht kann den Beklagten nur dann zu einer Zwischenzahlung verurteilen, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger anerkannt hat, wenn bereits ein Urteil zugunsten des Klägers über eine Geldforderung ergangen ist, deren Höhe zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden soll, oder wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger im Verfahren einen „erheblichen Geldbetrag“ (oder bei einem Grundstücksanspruch eine Zahlung für die Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten) erhalten wird. Bei Personenschäden kann eine Zahlung nur angeordnet werden, wenn diese von der Versicherung des Beklagten übernommen wird oder es sich bei dem Beklagten um eine öffentliche Einrichtung handelt.
Prozesskostensicherheiten
Das Gericht kann den Kläger zur Leistung einer Sicherheit auffordern, wenn
- der Kläger außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) wohnhaft ist und es schwierig wäre, im Wohnsitzland des Klägers einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu vollstrecken;
- es sich bei dem Kläger um eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person handelt und Grund zu der Annahme besteht, dass diese nicht in der Lage sein wird, die Kosten des Beklagten zu tragen, wenn sie dazu verurteilt wird (bei der Entscheidung darüber, ob die Leistung einer Sicherheit anzuordnen ist, berücksichtigt das Gericht, ob die unzureichenden finanziellen Mittel des Klägers auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind);
- der Kläger seine Anschrift geändert hat, um den Folgen des Rechtsstreits zu entgehen oder im Klageformblatt eine falsche Anschrift angeben hat;
- der Kläger in Bezug auf sein Vermögen Schritte unternommen hat, die die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen ihn erschweren.
Das Gericht wird die Leistung einer Prozesskostensicherheit nur dann anordnen, wenn dies unter Berücksichtig aller Umstände gerechtfertigt ist. Es wird prüfen, ob die Sicherheitsleistung nur beantragt wird, um einen tatsächlichen Anspruch niederzuschlagen, und ob eine hinlänglich gute Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Gericht ist auch befugt anzuordnen, dass die Sicherheit zu leisten ist von
- einer nicht am Verfahren beteiligte Partei, die die Klage im Gegenzug für einen Anteil am Erlös finanziert oder die das Recht zur Geltendmachung der Klage an den Kläger abgetreten hat, um das Risiko einer Verurteilung zu den Kosten zu vermeiden;
- jeder Prozesspartei, die ohne triftigen Grund gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen
3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?
Einstweilige Verfügungen
Durch eine einstweilige Verfügung kann eine Partei dazu verpflichtet werden, Maßnahmen in Bezug auf Vermögenswerte aller Art zu ergreifen oder zu unterlassen.
Durchsuchungsanordnungen
Eine Durchsuchungsanordnung verpflichtet den Beklagten, den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu dulden, gibt dem Antragsteller jedoch nicht das Recht, den Zutritt zu erzwingen. In der Anordnung sind die Räumlichkeiten anzugeben, die durchsucht werden dürfen, und die Gegenstände bzw. Dokumente aufzulisten, die die durchsuchenden Personen begutachten, kopieren und mitnehmen können. Die Anordnung darf sich nur auf Beweismittel beziehen, die für das Verfahren relevant sind, oder auf Vermögensgegenstände, die Gegenstand des Verfahrens sein können oder die im Verfahren möglicherweise zur Sprache kommen werden.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, alle in der Anordnung aufgeführten Gegenstände herauszugeben. Wenn relevante Beweismittel auf Rechnern gespeichert sind, muss Zugang zu allen Rechnern in den Räumlichkeiten gewährt werden, damit die Rechner durchsucht werden können. Von allen relevanten Dokumenten müssen Kopien zur Verfügung gestellt werden.
Verfügungsverbote
Das Gericht kann ein Verfügungsverbot für die Vermögenswerte des Antragsgegners erlassen, dem zufolge der Antragsgegner seine inländischen Vermögenswerte bis zu einem bestimmten Wert erhalten muss. Das Gericht kann aber auch Verfügungsverbot nur für bestimmte Vermögenswerte erlassen. Dem Antragsgegner ist es weiterhin gestattet, festgelegte Beträge für seinen Lebensunterhalt sowie für Rechtsberatung und -vertretung auszugeben. Das Verfügungsverbot kann so ausgestaltet sein, dass der Antragsgegner im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs über seine Vermögenswerte verfügen kann.
Das Verfügungsverbot bezieht sich in der Regel auf einen Höchstbetrag (maximum sum order) und gilt für die gesamten Vermögenswerte des Antragsgegners bis zu einem bestimmten Wert. Es umfasst alle Vermögenswerte, über die der Antragsgegner als Eigentümer verfügt einschließlich der Vermögenswerte, die von einem Dritten nach seinen Anweisungen verwahrt oder verwaltet werden.
Ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Verfügungsverbot mit einem festgelegten Höchstbetrag umfasst sämtliche Vermögenswerte (einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Fahrzeuge, Geld und Wertpapiere). Es erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, die nach Erlass des Verbots erworben werden. Das Verfügungsverbot kann sich auf bestimmte Immobilien, Gegenstände des Betriebsvermögens und Bankkonten beschränken. Ein gemeinsames Bankkonto wird nur dann eingefroren, wenn dies im Verfügungsverbot ausdrücklich vorgesehen ist.
3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?
Der Beklagte wird gewarnt, dass die Nichteinhaltung einer einstweiligen Verfügung eine Missachtung des Gerichts darstellt, für die der Beklagte inhaftiert, zu einer Geldstrafe verurteilt oder seine Vermögenswerte beschlagnahmt werden können.
Es liegt nicht zwangsläufig eine Missachtung des Gerichts vor, wenn ein Dritter dem Antragsgegner erlaubt, unter Verletzung eines Verfügungsverbots Vermögenswerte zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen. Ein Dritter verstößt jedoch gegen das Gesetz, wenn er – obwohl ihm das Verfügungsverbot mitgeteilt wurde – den Antragsgegner wissentlich bei der Veräußerung sichergestellter Vermögenswerte unterstützt. Der Antragsteller sollte daher Dritten wie Banken, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten Kopien des Verfügungsverbots zukommen lassen. (In der Anordnung wird davon ausgegangen, dass dies erledigt wird, und Dritte werden vor möglichen Sanktionen gewarnt. Dazu gehören auch Verpflichtungen des Antragstellers, die angemessenen Kosten zu tragen, die Dritten bei der Befolgung der Anordnung entstehen, und ihnen den damit verbundenen Aufwand zu ersetzen.) Auch wenn sie von der Anordnung unterrichtet worden sind, können Banken und andere Dritte Sicherungs- und Aufrechnungsrechte geltend machen, die vor Erlass des Verfügungsverbots entstanden sind.
Durch ein Verfügungsverbot werden dem Antragsteller keinerlei Eigentumsrechte an den sichergestellten Vermögenswerten verliehen. Das Recht, ein Verfahren wegen Missachtung einzuleiten, ist in der Regel die einzige Maßnahme, die der Kläger ergreifen kann. Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen eine Anordnung geschlossen wurde, ist rechtswidrig und kann daher von einer Partei – die sich des Verstoßes bewusst ist – nicht durchgesetzt werden. Darüber hinaus kann das Gericht bisweilen eine gesonderte Anordnung erlassen, durch die es dem Beklagten untersagt wird, einen Vertrag mit einem Dritten zu erfüllen. Eine Eigentumsübertragung ist jedoch nach wie vor im Rahmen eines illegalen Vertrags möglich. Wurde ein derartiger Vertrag erfüllt, ist es unter normalen Umständen unmöglich, die übertragenen Vermögenswerte zurückzufordern.
3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?
Wenn eine einstweilige Verfügung in Anwesenheit der Parteien erlassen wird, kann darin angegeben werden, dass sie bis zum Verfahren, Urteil, einer weiteren Anordnung des Gerichts oder bis zu einem bestimmten Datum wirksam ist. (Ist eine Anordnung „bis auf Weiteres“ wirksam, so erlischt diese nicht mit der Urteilsverkündung, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht eine weitere Anordnung erlässt, durch die die einstweilige Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend aufgehoben wird.)
Wird eine einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung des Antragsgegners angeordnet, ist diese normalerweise nur für einen begrenzten Zeitraum gültig (in den wenigsten Fällen länger als 7 Tage). Es ist eine weitere gerichtliche Anordnung erforderlich, um sie fortzuführen. Erlässt das Gericht eine einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung, setzt es in der Regel einen „vorläufigen Gerichtstermin“ für eine weitere Verhandlung fest, zu welcher der Antragsgegner erscheinen und die Aufrechterhaltung der Anordnung anfechten kann. Üblicherweise gilt ein Verfügungsverbot bis zum vorläufigen Gerichtstermin oder einer weiteren Anordnung.
4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?
Der Beklagte oder ein Dritter, der direkt von einer einstweiligen Verfügung betroffen ist, kann jederzeit bei Gericht beantragen, dass die Verfügung abgeändert oder aufgehoben wird (obwohl ein Antrag im Zusammenhang mit einer bereits vollstreckten Durchsuchungsanordnung normalerweise nicht vor der Verhandlung beschieden wird). Der Beklagte muss nicht bis zur vorläufigen Gerichtsverhandlung warten, um eine ohne Benachrichtigung ergangene Anordnung anzufechten. Der Beklagte hat den Rechtsanwalt des Klägers vorab über den Antrag zu unterrichten. Der Antrag wird in der Regel bei dem Gericht gestellt, das die Anordnung erlassen hat, und oft von demselben Richter bearbeitet.
Zu den Gründen, aus denen der Antragsgegner einen solchen Antrag stellen kann, gehören: die Nichterfüllung einer der Voraussetzungen der Anordnung, eine wesentliche Änderung der Umstände, sodass die Gründe für die Anordnung weggefallen sind, eine repressive Wirkung der Anordnung, ein unangemessener Eingriff in die Rechte unschuldiger Dritter und eine Verzögerung des Klägers bei der Verfolgung seines Anspruchs. Wurde die einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung des Antragsgegners erwirkt, umfassen die Gründe für die Aufhebung oder Abänderung der Anordnung auch das Versäumnis des Antragstellers, dem Gericht bei der Erwirkung der Anordnung wesentliche Tatsachen offenzulegen, sowie unzureichende Beweise, um eine vorläufige Rechtsschutzmaßnahme ohne Benachrichtigung zu rechtfertigen.
Hebt das Gericht die Anordnung auf, so ist der Antragsgegner berechtigt, sich auf die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung des Antragstellers zu berufen und Schadensersatz zu verlangen. Das Gericht ordnet eine „Schadenfeststellung“ (inquiry as to damages) an, um die Verluste des Antragsgegners zu ermitteln, die jedoch bis zur Verhandlung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden kann.
Das Gericht ist auch befugt, Zwischenzahlungen und Sicherheitsleistungen für Kosten zu erlassen oder abzuändern und anzuordnen, dass die aufgrund des Beschlusses gezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
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