Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Litauen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

In Artikel 145 der litauischen Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) sind die verschiedenen Arten vorläufiger Maßnahmen dargelegt. Vorläufige Maßnahmen sind unter anderem:

  1. Beschlagnahme des unbeweglichen Vermögens des Beklagten;
  2. Eintragung eines Verbots der Eigentumsübertragung in das öffentliche Register;
  3. Beschlagnahme von beweglichem Vermögen, Geld oder Eigentumsrechten im Eigentum des Beklagten und im Besitz des Beklagten oder Dritter;
  4. Einziehung von Vermögen im Eigentum des Beklagten;
  5. Bestellung eines Verwalters für das Vermögen des Beklagten;
  6. ein Verbot, das es dem Beklagten untersagt, sich an bestimmten Transaktionen zu beteiligen oder bestimmte Handlungen vorzunehmen;
  7. ein Verbot, das es anderen Personen untersagt, Vermögen an den Beklagten zu übertragen oder andere Verpflichtungen zu erfüllen;
  8. in Ausnahmefällen ein Verbot, das es dem Beklagten untersagt, seinen ständigen Wohnsitz zu verlassen und/oder ein Verbot der Verbringung eines Kindes von seinem ständigen Wohnsitz ohne Genehmigung des Gerichts;
  9. Aussetzung der Verwertung von Vermögensgegenständen, wenn ein Anspruch auf Aufhebung der Beschlagnahme dieser Vermögensgegenstände geltend gemacht wurde;
  10. Aussetzung der Beitreibung und Vollstreckung;
  11. Zusprechung von vorläufigem Unterhalt oder Auferlegung von vorübergehenden Beschränkungen;
  12. eine Anordnung zur Ergreifung von Maßnahmen, mit denen das Eintreten oder die Erhöhung eines Schadens verhindert wird;
  13. andere gesetzlich vorgeschriebene oder gerichtlich angeordnete Maßnahmen, ohne die die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung gegebenenfalls erschwert oder unmöglich wäre.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Auf Antrag der am Verfahren beteiligten Personen oder anderer Betroffener kann das Gericht vorläufige Maßnahmen verhängen, wenn diese Personen ihren Anspruch glaubhaft begründen und wenn der Nichterlass derartiger Maßnahmen die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung erschweren oder unmöglich machen könnte.

Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nur von Amts wegen erlassen, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Interesses notwendig ist und wenn der Nichterlass solcher Maßnahmen gegen die Rechte und berechtigten Interessen einer Person, einer Gesellschaft oder des Staats verstoßen würde.

Vorläufige Maßnahmen können sowohl ohne eine Klage als auch jederzeit während des Zivilprozesses angeordnet werden.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Anträge in Verbindung mit vorläufigen Maßnahmen werden von einem Gericht erster Instanz oder in den Fällen nach Maßgabe des Gesetzes über die Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit (Komercinio arbitražo įstatymas) vom Bezirksgericht Vilnius (Vilniaus apygardos teismas) geprüft. Wird in der eingereichten Klageschrift um vorläufige Maßnahmen ersucht, so wird über den Erlass vorläufiger Maßnahmen erst nach Klärung der Zulässigkeit dieser Klage entschieden. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen schnellstmöglich in schriftlicher Form; eine Entscheidung muss jedoch spätestens drei Werktage nach Erhalt des Antrags ergehen. Sofern vom Gericht als notwendig erachtet, wird der Beklagte über die Prüfung des Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Verfahrensbeteiligte haben das Recht, Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen beim Appellations- oder Kassationsgericht, vor dem die Rechtssache anhängig ist, einzureichen.

Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen auf Grundlage eines von der betreffenden Person schriftlich gestellten und begründeten Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen anordnen, bevor Klage erhoben wird. In diesem Antrag muss der Antragsteller Gründe dafür angeben, warum die Klage nicht zusammen mit dem entsprechenden Antrag eingereicht wurde, Beweise für eine Gefährdung der Interessen des Antragstellers vorbringen und eine Sicherheit in halber Höhe der für einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen erhobenen Gerichtskosten zahlen, d. h. 100 LTL. Eine Sicherheit in Höhe von 1000 LTL wird bei Anträgen auf Erlass vorläufiger Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen verlangt, die vor nationalen oder ausländischen Schiedsgerichten oder vor ausländischen Gerichten anhängig sind. Das Gericht kann die Höhe der Sicherheit angesichts einer schwierigen finanziellen Lage des Antragstellers verringern, wenn der Antragsteller einen begründeten Antrag mit sachdienlichen Belegen einreicht. Mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen legt das Gericht eine Frist für die Einreichung der Klage fest. Diese Frist darf 14 Tage nicht überschreiten. Ist die Klage bei einem ausländischen Gericht oder einem Schiedsgericht einzureichen, darf die Frist 30 Tage nicht überschreiten. Erfolgt die Klageerhebung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, werden die vorläufigen Maßnahmen aufgehoben. Unterbleibt die Klageerhebung durch Verschulden der betreffenden Person, wird die Sicherheit nicht zurückgezahlt.

Ein Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen muss bei dem Gericht eingereicht werden, das auch in der Sache zuständig ist. Ein Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen im Zusammenhang mit einem vor einem ausländischen Gericht oder einem ausländischen oder nationalen Schiedsgericht anhängigen Verfahren ist beim Bezirksgericht Vilnius einzureichen.

Auf begründeten Antrag der Verfahrensbeteiligten oder anderer Betroffener kann das Gericht eine vorläufige Maßnahme durch eine andere ersetzen. Das Gericht muss die Verfahrensbeteiligten oder andere Betroffene über einen solchen Antrag informieren, damit sie gegebenenfalls Einspruch erheben können.

Das Gericht kann sich gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen entscheiden, wenn der Beklagte den geforderten Betrag auf das Konto des Gerichts überweist oder eine Sicherheit für den Beklagten geleistet wurde. Ferner kann der Beklagte seine Vermögenswerte zugunsten des Antragstellers verpfänden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

(siehe Abschnitt 2)

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Vorläufige Maßnahmen können sich auf Grundbesitz, bewegliches Vermögen, Geldanlagen und Eigentumsrechte beziehen.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Vorläufige Maßnahmen sind Maßnahmen, ohne die die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung gegebenenfalls erschwert oder unmöglich wäre. In Fällen vorübergehender Beschränkungen der Eigentumsrechte an einem im Miteigentum stehenden Gegenstand kann die Beschlagnahme nur für den Anteil am Vermögen angeordnet werden, der sich im Eigentum der Person befindet, die den vorläufigen Maßnahmen unterliegt. Wurde ihr Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum nicht bestimmt, kann bis zur Ermittlung des Anteils das gesamte Vermögen beschlagnahmt werden.

Mit der Beschlagnahme von Kontoguthaben bei Banken und anderen Kreditinstituten ist die Verwendung dieser Gelder nur für Transaktionen gestattet, die im Gerichtsbeschluss genannt sind.

Sofern in der richterlichen Anordnung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, darf der Eigentümer in Fällen, in denen Waren im freien Verkehr, Rohmaterialien, Halberzeugnisse oder vorgefertigte Produkte beschlagnahmt werden, die Zusammensetzung und Form dieses Eigentums nur ändern, wenn der entsprechende Gesamtwert dadurch nicht gemindert wird.

Eine Person, deren Vermögen beschlagnahmt wurde, haftet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Pfändungsbeschlusses für jegliche Verstöße gegen die auferlegten Beschränkungen. Ist eine Mitteilung nicht möglich, insbesondere wenn vorläufige Maßnahmen in Abwesenheit dieser Person erlassen werden, so haftet die Person ab der Eintragung des Beschlusses in das Pfändungsregister.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Weist das Gericht die Klage ab, werden bis zum Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung alle vorherigen vorläufigen Maßnahmen aufrechterhalten. Die Frage der Aufhebung vorläufiger Maßnahmen muss gerichtlich entschieden werden.

Wird der Klage stattgegeben, bleiben alle vorherigen vorläufigen Maßnahmen bis zur Vollstreckung des Gerichtsurteils wirksam. Der das Gerichtsurteil vollstreckende Gerichtsvollzieher setzt den Führer des jeweiligen öffentlichen Registers über die Beendigung der vorläufigen Maßnahmen im betreffenden Fall in Kenntnis.

Im Falle der Beschlagnahme beweglichen Vermögens, das in einem Eigentumsregister nicht eintragungsfähig ist, oder wenn am Tag der Beschlussfassung der Wert und die Art des Vermögens des Beklagten dem Gericht nicht bekannt sind, muss sich die Person, die vorläufige Maßnahmen beantragt, mit einem Antrag auf Lokalisierung und Beschreibung des Vermögens des Beklagten an den Gerichtsvollzieher wenden. Wird beim Gerichtsvollzieher kein solcher Antrag gestellt und besteht keine Klarheit über die Einzelheiten des beschlagnahmten Vermögens, bleiben die vorläufigen Maßnahmen ab ihrem Erlass vierzehn Tage lang wirksam. Auf Ersuchen der Verfahrensbeteiligten oder anderer Betroffener können vorläufige Maßnahmen durch einen Beschluss des in der Sache zuständigen Gerichts aufgehoben werden.

Das Gericht hebt die vorläufigen Maßnahmen von Amts wegen auf, wenn die Person, die um die vorläufigen Maßnahmen ersucht, nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist Klage einreicht. Ein entsprechender Beschluss ist nicht gesondert beschwerdefähig. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen ebenfalls von Amts wegen aufheben, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Interesses notwendig ist und wenn die Nichtaufhebung solcher Maßnahmen gegen die Rechte und berechtigten Interessen einer Person, einer Gesellschaft oder des Staats verstoßen würde.

Wenn vom Gericht angeordnete vorläufige Maßnahmen die Rechte von Personen begrenzen, verletzen oder einschränken, die nicht an der Rechtssache beteiligt sind, haben diese Personen das Recht, das in der Sache erkennende Gericht darum zu ersuchen, die ihnen auferlegten vorläufigen Maßnahmen aufzuheben.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Jeder Beschluss zu vorläufigen Maßnahmen, der vom Gericht erster Instanz im Einklang mit den anwendbaren Verfahrensvorschriften erlassen wurde, kann von den Verfahrensbeteiligten angefochten werden, indem bei einem höheren Gericht gesondert Beschwerde eingelegt wird; eine Ausnahme hiervon bilden einige in der litauischen Zivilprozessordnung dargelegte Fälle. Nicht am Verfahren beteiligte Personen können nur gesondert Beschwerde einlegen, sofern sich die jeweilige Beschwerde auf die betreffenden Beschlüsse des Gerichts erster Instanz bezieht, mit denen ihre Anträge auf Aufhebung der gegen sie verhängten vorläufigen Maßnahmen abgewiesen wurden. Die Einreichung einer gesonderten Beschwerde hat nicht die Aussetzung des Verfahrens zur Folge.

Gegen gerichtliche Beschlüsse zu vorläufigen Maßnahmen kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2019

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