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Unterlassungsverfügung (prohibitory or negative injunction) – Anordnung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder einzustellen. Verfügungen dieser Art gehören zu den gängigsten Anordnungen.
Verfügung zur Vornahme einer Handlung (mandatory or positive injunction) – Anordnung, eine Handlung vorzunehmen oder den aus einer früheren Handlung resultierenden Schaden zu beheben.
Quia-Timet-Verfügung (quia timet injunction) – Anordnung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, um einen noch nicht entstandenen Schaden abzuwenden.
Verfügungsverbot (Mareva injunction) – Anordnung, mit der einem Beklagten untersagt wird, über sein Vermögen zu verfügen oder dieses an einen anderen Ort zu bringen, um die Vollstreckung eines Schadenersatzurteils unmöglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Kosten für den Lebensunterhalt, die Geschäftstätigkeit oder Gerichtskosten des Beklagten.
Eine Verpflichtungserklärung anstelle einer einstweiligen Verfügung – diese wird oft vom Antragsgegner angeboten und sollte (wenn der Antragsteller zustimmt) schriftlich oder vom Gericht festgehalten werden.
Anordnung zur Inaugenscheinnahme und Sicherung von Vermögen – damit soll zweierlei erreicht werden:
Anton Pillar Order – Diese Anordnung ermächtigt den Kläger, dessen Anwalt oder einen anderen Vertreter, Gegenstände zu Sicherungs- oder Beweiszwecken ohne vorherige Benachrichtigung des Beklagten zu beschlagnahmen.
Eine einstweilige Verfügung kann jederzeit nach Einleitung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung beantragt werden. Bei Dringlichkeit kann vor Einleitung des Verfahrens eine einstweilige Verfügung unter der Bedingung erlassen werden, dass das Verfahren sofort eingeleitet wird.
Das Verfahren zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Verfahrensordnung festgelegt. Die für den High Court geltenden allgemeinen Verfahrensvorschriften sind die „Rules of the Court of Judicature (NI) 1980“; für den County Court gelten die „County Court Rules (NI) 1981“.
Der Antrag (notice of motion oder summons) ist bei der Abteilung des High Court oder beim County Court zu stellen, bei der/dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist.
Darin sind die angestrebte Rechtsschutzmaßnahme und die Verfahrensvorschriften anzugeben, nach denen der Antrag gestellt wird; darüber hinaus ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung (häufig des Rechtsanwalts des Antragstellers) und die einstweilige Verfügung im Entwurf beizufügen.
Der Antrag zusammen mit der eidesstattlichen Erklärung und allen anderen relevanten Dokumenten muss dem Beklagten mindestens zwei volle Tage vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung zugestellt werden; in dringenden Fällen kann das Gericht jedoch eine Verkürzung der Zustellungsfrist zulassen.
Der Antrag wird beim High Court in der Regel von einem Master (einem Rechtspfleger ähnlich) bearbeitet; bei einigen Verfahren (nach den „Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980“) müssen Anträge auf einstweilige Verfügungen jedoch von einem Richter beschieden werden.
Der County Court hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf Fälle, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, uneingeschränkte Befugnisse. Anträge auf einstweilige Verfügung vor dem County Court müssen von einem Richter des County Court beschieden werden.
Unter den im Folgenden aufgelisteten Umständen kann ein Antrag ohne Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an die Gegenpartei (ex parte) gestellt werden:
Ein Ex-parte-Antrag (ohne Anhörung der Gegenpartei) wird in einer besonderen Form gestellt („ex parte docket“). Der Antragsteller ist verpflichtet, alle relevanten Tatsachen vollständig und ordnungsgemäß offenzulegen. Über Anträge auf Anordnungen ohne Anhörung der Gegenpartei (mit Ausnahme von Anträgen auf einstweilige Verfügungen) entscheidet in der Regel der Richter oder Master ohne mündliche Verhandlung. Die Kosten für einen Ex-parte-Antrag werden in der Regel erst in der mündlichen Verhandlung festgestellt.
Die Abhilfe im Wege einer einstweiligen Verfügung ist Ermessenssache. Ein Gericht kann in jeder Phase des Verfahrens – sofern dies rechtmäßig und angemessen erscheint – eine einstweilige Verfügung erlassen. Das Gericht übt sein Ermessen im Einklang mit den Leitlinien aus, die im Fall American Cyanamid vs. Ethicon [1975] AC 396 festgelegt wurden. Der Kläger muss zuerst nachweisen, dass der Streitgegenstand erheblich ist. Anschließend prüft der Richter, ob die Ansprüche des Klägers durch Schadenersatz befriedigt werden können. Der Richter kann dann eine Interessenabwägung vornehmen. Sind die Interessen der Parteien gleichwertig, gibt er in der Regel der Erhaltung oder Wiederherstellung des Status quo, der vor Begehung des mutmaßlichen Unrechts bestand, den Vorzug. Handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Vornahme einer Handlung, muss der Kläger einen dringenderen Handlungsbedarf nachweisen. Die einstweilige Verfügung wird nur dann erlassen, wenn sich der Kläger verpflichtet, für den Fall, dass er im Verfahren unterliegt oder sich die Verfügung als unnötig erweist, dem Beklagten Schadenersatz zu leisten.
In einem Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbots (Mareva injunction) muss der Kläger Folgendes nachweisen:
Ein Antrag auf Inaugenscheinnahme von Vermögenswerten kann in Bezug auf Vermögenswerte gestellt werden, die Gegenstand des Verfahrens sind oder zu denen sich Fragen ergeben können. Das Recht auf Inaugenscheinnahme hängt nicht davon ab, wie solide das Vorbringen des Antragstellers ist.
In einem Antrag auf Erlass einer „Anton Pillar Order“ muss der Kläger nachweisen, dass eine konkrete Möglichkeit besteht, dass der Beklagte ihn belastende Dokumente oder Gegenstände vernichten oder vertrauliche Unterlagen zum Nachteil des Klägers veröffentlichen wird.
Ein Antrag auf Erlass einer Verfügung muss mit einem vollstreckbaren Rechtsanspruch oder einem Klagegrund verbunden und davon abhängig sein. Die Verfügung dient jedoch nicht der Durchsetzung der Rechte des Klägers, sondern der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Status quo bis zur Entscheidung über die Klage.
Ein Verfügungsverbot (Mareva injunction) kann in Bezug auf sich gegenwärtig oder künftig in Nordirland befindliche Vermögenswerte (unabhängig davon, ob sie Gegenstand der Klage sind oder nicht) erlassen werden; der Antragsgegner muss sich hierzu weder in Nordirland aufhalten noch dort seinen Wohnsitz haben.
Eine Anordnung zur Inaugenscheinnahme oder Sicherung von Vermögensgegenständen kann nur für materielle Vermögensgegenstände erwirkt werden. Für die Einsichtnahme in ein Dokument – was gemäß den Vorschriften über die Offenlegung von Dokumenten möglich ist – ist das vorstehende Verfahren nicht geeignet.
Eine Anordnung kann im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung vollstreckt werden. Die Anordnung muss dem Beklagten zugestellt worden sein, bevor sie im Rahmen der Voruntersuchung vollstreckt werden kann. Eine Verpflichtung kann wie eine Verfügung vollstreckt werden.
Dritte wie die Ehefrau, der Rechtsanwalt oder die Bank des Beklagten (die von einem Verfügungsverbot in Kenntnis gesetzt wurden) sind verpflichtet, das in ihrem Besitz befindliche Vermögen des Beklagten zu sichern. Dieses Verfügungsverbot ist jedoch nur gegenüber dem Beklagten wirksam. Es gewährt dem Kläger keinen Vorrang vor anderen Gläubigern.
Eine Anordnung zur Inaugenscheinnahme und Sicherung von Vermögenswerten kann nur gegen eine am Verfahren beteiligte Partei erlassen werden, sodass ihre Wirkung von der Zustimmung einer Person abhängt, in deren Besitz sich die Vermögenswerte befinden.
Eine Anton Pillar Order ist kein Durchsuchungsbefehl und kann daher nicht gewaltsam vollstreckt werden. Ist die Anordnung jedoch so formuliert, dass der Beklagte die Durchsuchung dulden muss, ist eine Weigerung seitens des Beklagten als Missachtung des Gerichts zu werten, die das Gericht zu dem Schluss veranlassen kann, dass der Beklagte etwas zu verbergen hat.
Gültigkeit der Anordnung:
Jede Partei kann gegen die Anordnung oder Entscheidung eines Masters Rechtsmittel bei einem Richter (judge) einlegen. Rechtsmittel müssen innerhalb von fünf Tagen eingelegt und den anderen Parteien mindestens zwei volle Tage vor Aufnahme in die Liste der mündlichen Verhandlungen zugestellt werden. Die Frist von fünf Tagen kann nach Ermessen des Gerichts verlängert werden, jedoch ist das Gericht davon zu überzeugen, dass hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Gegen eine Verpflichtungserklärung ist kein Rechtsbehelf zulässig. Die Ablehnung eines Ex-parte-Antrags kann vom Antragsteller angefochten werden. Dem Antragsgegner hingegen dürfte eher daran gelegen sein, einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung zu stellen, als die Anordnung anzufechten.
Bei der Anfechtung handelt es sich um eine vollständige, neue Verhandlung, wobei der Rechtsmittelführer sein Anliegen zuerst vorträgt. Neue Beweismittel können zwar vorgelegt werden, werden vom Richter aber nur ungern zugelassen, es sei denn, es gibt einen triftigen Grund dafür.
Eine vom County Court erlassene einstweilige Verfügung (interlocutory order) kann bei einem Richter des High Court mit einem Antrag auf erneute Verhandlung oder mit einem Antrag beim Court of Appeal auf Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens angefochten werden.
Gerichtsverwaltungsbehörde Nordirlands (Northern Ireland Courts and Tribunals Service)
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