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Die Art der Maßnahme hängt von der Art des zu sichernden Anspruchs ab. Gemäß § 747 Zivilprozessordnung (ZPO) (kodeks postępowania cywilnego) werden Geldforderungen wie folgt gesichert:
Für den Fall, dass eine andere als eine Geldforderung gesichert werden soll, legt das Gericht die in diesem Fall angemessene Sicherheit fest, wobei Maßnahmen zur Sicherung von Geldforderungen nicht ausgeschlossen sind (§ 755 ZPO). Das Gericht kann insbesondere:
Bei der Wahl der Sicherheitsleistung sind die Interessen der Verfahrensparteien oder -beteiligten zu berücksichtigen, um einen angemessenen Rechtsschutz des Anspruchsberechtigten zu gewährleisten und den Anspruchsverpflichteten nicht übermäßig zu belasten.
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden eingeleitet:
Anträge auf Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu stellen. Diese Anträge müssen die Anforderungen für Schriftsätze erfüllen und Angaben zur Art der Maßnahme sowie, im Fall einer Geldforderung, zur Höhe der Sicherheit und zur Begründung des Antrags enthalten (die Höhe der Sicherheit darf dabei nicht die geltend gemachte Forderung plus Zinsen ab dem Tag, an dem die Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, und die damit verbundenen Kosten übersteigen; die erwarteten Verfahrenskosten können allerdings eingerechnet werden). Wird eine Sicherungsmaßnahme vor Einleitung des Hauptverfahrens beantragt, sollte außerdem der Gegenstand der Rechtssache kurz beschrieben werden (§ 736 ZPO).
Die Leistung einer Sicherheit kann vor Einleitung des Verfahrens oder während des Verfahrens erwirkt werden. Nachdem der Anspruchsberechtigte einen vollstreckbaren Titel erhalten hat, kann eine Sicherungsmaßnahme nur dann angeordnet werden, wenn damit eine Forderung gesichert werden soll, deren Erfüllungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 730 Absatz 2 ZPO).
Falls eine Sicherungsmaßnahme vor Erhebung der Klage angeordnet wird, setzt das Gericht eine Frist für die Einreichung der Klageschrift. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Sicherungsmaßnahme aufgehoben (§ 733 ZPO). Die Frist darf nicht mehr als zwei Wochen betragen (§ 733 ZPO).
Anträge auf Sicherungsmaßnahmen sind unverzüglich innerhalb einer Woche ab dem Tag zu prüfen, an dem sie bei Gericht eingereicht worden sind, sofern spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen. Falls Anträge im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung zu prüfen sind, sollte diese innerhalb eines Monats ab dem Tag der Antragstellung stattfinden (§ 737 ZPO).
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes werden auf der Grundlage eines Gerichtsurteils angeordnet.
Eine Sicherungsmaßnahme kann in allen Zivilsachen beantragt werden, die von einem Gericht oder Schiedsgericht entschieden werden (§ 730 ZPO).
Eine Sicherungsmaßnahme wird nur dann angeordnet, wenn die Forderung bzw. der Anspruch und das rechtliche Interesse an der Maßnahme begründet sind. Ein rechtliches Interesse an der Sicherungsmaßnahme ist dann gegeben, wenn es ohne sie unmöglich oder sehr schwierig wäre, das in der Sache ergangene Urteil zu vollstrecken oder es unmöglich oder sehr schwierig wäre, das Ziel des Verfahrens zu erreichen (§ 7301 ZPO).
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf eine Sicherheitsleistung nicht der Befriedigung einer Forderung dienen (§ 731 ZPO).
Das Gericht kann die Durchführung einer Sicherungsmaßnahme von der Zahlung einer Kaution seitens des Anspruchsberechtigten abhängig machen, um die Ansprüche des Anspruchsverpflichteten, die sich aus der Vollstreckung der Maßnahme ergeben, zu sichern; dies gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte das Finanzamt ist oder sich die Sicherungsmaßnahme auf Ansprüche auf Unterhalt, Invalidenrente oder die einem Arbeitnehmer in einem arbeitsrechtlichen Zusammenhang geschuldeten Einkünfte bezieht, die das volle Monatsgehalt des Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 739 ZPO).
Eine Sicherungsmaßnahme kann angeordnet werden für:
Es können keine Gegenstände, Verbindlichkeiten oder Rechte gesichert werden, die von der Vollstreckung ausgeschlossen sind. Verderbliche Güter können gesichert werden, wenn der Anspruchsverpflichtete über kein weiteres Eigentum zur Sicherung der Forderungen des Anspruchsberechtigten verfügt und die Güter umgehend verkauft werden können.
Der wesentliche Zweck eines Sicherungsverfahrens besteht darin, den Schutz des Anspruchsberechtigten (bei dem es sich häufig um den Gläubiger handelt) gegen mögliche negative Auswirkungen infolge einer Verzögerung gerichtlicher (oder außergerichtlicher) Verfahren zu gewährleisten und den Anspruchsberechtigten bei Vollstreckungsverfahren besser zu stellen, wenn es sich bei dem Gegenstand des Gerichtsverfahrens und der Sicherungsmaßnahme um eine vollstreckbare Forderung handelt. Ein Anspruchsberechtigter kann im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme in begrenztem Umfang auch Geldleistungen erhalten.
Eine Sicherungsmaßnahme kann auch als Reaktion auf eine Handlung des Anspruchsverpflichteten, die den Anspruchsberechtigten benachteiligt, angeordnet werden.
Die Wirkungen einer Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Anspruchsverpflichteten unterscheiden sich danach, wie die Maßnahme ausgestaltet ist:
Der Anspruchsverpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftig angeordneten Sicherungsmaßnahme beantragen, wenn der Grund für die Sicherheit wegfällt oder sich ändert (§ 742, 7541 Absatz 3 und 757 ZPO).
Die Sicherungsmaßnahme wird aufgehoben, wenn
Die Sicherungsmaßnahme wird zudem aufgehoben (§ 754 1 ZPO):
Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch der Anspruchsverpflichtete kann gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über eine Sicherungsmaßnahme Beschwerde einlegen (§ 741 ZPO).
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