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1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Sicherungsmaßnahmen: vorsorgliche und gerichtliche Beschlagnahme sowie Sicherungspfändung. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören verfahrensrechtliche Maßnahmen wie der dingliche Arrest, der vom Gericht in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners angeordnet wird, um die Zerstörung, Veräußerung oder die Minderung der betreffenden Vermögenswerte zu verhindern.
Bei der vorsorglichen Beschlagnahme werden die ermittelbaren Vermögenswerte des Schuldners eingefroren, damit sie in Besitz genommen werden können, sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat. Die Zivilprozessordnung enthält eine Reihe von Sonderbestimmungen hinsichtlich des Verfahrens für die vorsorgliche Beschlagnahme ziviler Schiffe.
Bei der gerichtlichen Beschlagnahme werden Vermögenswerte beschlagnahmt und an einen Gerichtsvollzieher zur Aufbewahrung übergeben.
Eine gerichtliche Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Eigentum oder einem sonstigen übergeordneten dinglichen Recht, mit dem Besitz von Vermögenswerten oder mit der Nutzung oder Verwaltung von Gemeinschaftseigentum eingeleitet wurde. Diese Art der Beschlagnahme muss von einem Gericht genehmigt werden.
Die Sicherungspfändung kann bei Geldern, Wertpapieren oder sonstigen ermittelbaren beweglichen immateriellen Vermögenswerten angewendet werden, die einem Schuldner von einem Dritten geschuldet werden.
Die vollstreckbare Pfändung ist eine Form der indirekten Vollstreckung, bei der die Gelder, Wertpapiere und sonstigen ermittelbaren beweglichen immateriellen Vermögenswerte in Besitz genommen werden.
Einige Urteile der Gerichte erster Instanz sind rechtlich vorläufig vollstreckbar, wenn durch sie über das elterliche Sorgerecht, das Recht auf eine persönliche Beziehung mit dem Minderjährigen (Umgangsrecht) und dessen Wohnsitz, über Vergütung, Arbeitslosengeld, Entschädigungen aufgrund eines Arbeitsunfalls, Rentenzahlungen, Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld und Ruhegeld, Entschädigungen im Todesfall sowie bei Körperverletzung oder Gesundheitsschäden, sofortige Reparaturen, Versiegelung, Entsiegelung oder Inventarisierung und Eigentumsforderungen, Anerkenntnisurteile usw. entschieden werden soll. Diese Urteile sind vorläufig vollstreckbar.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung von Urteilen in Bezug auf Vermögenswerte zulassen.
Im Hinblick auf die Beweisführung ist jede Person, die so schnell wie möglich die Zeugenaussage einer Person, ein Gutachten oder den Zustand bestimmter Vermögenswerte geltend machen oder die Anerkennung eines Beweismittels, einer Tatsache oder eines Rechts erwirken möchte, berechtigt, die Berücksichtigung dieser Beweise sowohl vor als auch während des Verfahrens zu beantragen.
Weist der Eigentümer nach, dass seine Rechte des geistigen Eigentums Gegenstand einer rechtswidrigen laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Handlung sind und dass eine solche Handlung ihm einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte, so kann er bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz (Verbot oder vorläufige Einstellung der Rechtsverletzung oder Sicherung von Beweismitteln) beantragen.
Im Falle eines Schadens, der durch Printmedien oder audiovisuelle Medien verursacht wird, kann das Gericht nur dann die vorläufige Einstellung der schädigenden Handlung anordnen, wenn der Schaden, der dem Kläger entstanden ist, schwerwiegend ist, die Handlung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist und die vom Gericht ergriffene Maßnahme im Verhältnis zu dem entstandenen Schaden nicht unverhältnismäßig erscheint.
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen über die einstweilige Verfügung. Wird der Antrag gestellt, bevor eine Klage in der Hauptsache erhoben wird, so wird in dem Urteil, mit dem die einstweilige Verfügung angeordnet wird, auch die Frist für die Erhebung der Klage in der Hauptsache festgelegt; bei Nichterhebung der Klage endet die einstweilige Verfügung automatisch. Falls die ergriffenen Maßnahmen der Gegenpartei Schaden zufügen könnten, kann das Gericht den Kläger anweisen, eine Sicherheit in der vom Gericht festgesetzten Höhe zu leisten.
Die Maßnahmen, die vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zum Schutz des verletzten Rechts getroffen wurden, enden automatisch, wenn der Kläger nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Datum, an dem sie ergriffen wurden, bei Gericht Klage erhoben hat.
Wird die Klage als unbegründet abgewiesen, so ist der Kläger verpflichtet, auf Antrag der betroffenen Partei den durch die einstweilige Verfügung verursachten Schaden zu ersetzen. Wenn den Kläger jedoch kein oder nur ein geringes Verschulden trifft, kann das Gericht unter bestimmten Umständen die Schadenersatzforderung der Gegenpartei ablehnen oder herabsetzen.
2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?
2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten
Die vorsorgliche Beschlagnahme wird vom Gericht auf Antrag angeordnet und vom Gerichtsvollzieher ohne weitere Genehmigung oder Formalität – allein auf der Grundlage der Registrierung – vollstreckt. Der Schuldner wird von der bevorstehenden Beschlagnahme nicht in Kenntnis gesetzt.
Beschlüsse können nur von dem Gericht erster Instanz, das in dieser Angelegenheit (gerichtliche Beschlagnahme, Sicherungspfändung) zuständig ist, oder von dem Gericht erster Instanz, das sich mit der Sache beschäftigt, oder von dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Vermögenswert befindet (gerichtliche Beschlagnahme), gefasst werden. Bei diesen speziellen Verfahren ist ein Rechtsbeistand nicht vorgeschrieben. Die Urteile in Bezug auf eine vorsorgliche Beschlagnahme oder Sicherungspfändung werden von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt. Der Gerichtsvollzieher kann alle für die Verwahrung und Verwaltung erforderlichen Dokumente erstellen, etwaige fällige Erlöse und Beträge entgegennehmen und laufende Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten aus einem vollstreckbaren Titel begleichen. An Kosten fallen nur die gerichtlichen Stempelgebühren an, die für Forderungen im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen gemäß § 11 Absatz 1 Satz b der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80 vom 26. Juni 2013 100 RON und für Forderungen in Bezug auf die vorsorgliche Beschlagnahme von Schiffen und Flugzeugen 1000 RON betragen. Der Gläubiger kann zur Hinterlegung einer gerichtlich festgesetzten Kaution verpflichtet sein. Ist die Forderung des Gläubigers nicht schriftlich verbrieft, beträgt die Sicherheitskaution von Gesetzes wegen die Hälfte des geforderten Wertes.
Eine vollstreckbare Pfändung wird auf Antrag eines Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher mit Sitz im Zuständigkeitsgebiet des Berufungsgerichts durchgeführt, in dem der Schuldner oder ein Dritter, bei dem eine Pfändung durchgeführt werden soll, seinen Wohnsitz hat, oder im Fall von Bankkonten, durch einen Gerichtsvollzieher am Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners oder am Hauptsitz/Nebensitz des Kreditinstituts.
Bei der vorläufigen Vollstreckung kann der Antrag schriftlich und mündlich beim Gericht bis zum Abschluss der Anhörung gestellt werden. Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung von Verfügungen über Vermögenswerte zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Maßnahme aufgrund der offensichtlichen Rechtsgründe oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners notwendig ist und es davon ausgeht, dass eine Unterlassung der sofortigen Vollstreckung für den Gläubiger von Nachteil wäre. In diesen Fällen kann das Gericht den Gläubiger zur Zahlung einer Kaution verpflichten.
Im Hinblick auf die Beweisführung ist der Antrag vor Beginn der Verhandlung an das Amtsgericht zu richten, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Zeuge oder der Beweis befindet, und während der Verhandlung an das Gericht, das mit der Angelegenheit in erster Instanz befasst ist. Im Antrag der Partei sind die Beweise und Tatsachen zu nennen, die diese anführen möchte, sowie die Gründe für die Notwendigkeit dieser Beweise oder die Zustimmung der Gegenpartei.
2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen
Bei der vorsorglichen Beschlagnahme und Sicherungspfändung muss eine Rechtssache anhängig sein. Im Fall einer gerichtlichen Beschlagnahme kann eine Verfügung erlassen werden, selbst wenn keine Rechtssache anhängig ist. Ein Gläubiger, der nicht über einen vollstreckbaren Titel verfügt, kann eine vorsorgliche Beschlagnahme oder Pfändung beantragen, wenn er nachweisen kann, dass er Klage erhoben hat.
In dringenden Fällen kann ein Antrag auf vorsorgliche Beschlagnahme eines Schiffs sogar noch vor der Klageerhebung in der Hauptsache gestellt werden.
Ein Gericht kann den Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme oder Sicherungspfändung zulassen, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um das entsprechende Recht zu sichern, und eine Rechtssache im Zusammenhang mit dem Eigentum oder einem sonstigen übergeordneten dinglichen Recht, mit dem Besitz von Vermögenswerten oder mit der Nutzung oder Verwaltung von Gemeinschaftseigentum anhängig ist.
Die Genehmigung einer gerichtlichen Beschlagnahme ist – selbst wenn es kein Verfahren in der Hauptsache gibt – möglich in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, den der Schuldner für seine Freilassung anbietet, in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, bei dem die betreffende Partei aus triftigen Gründen zu befürchten hat, dass er vom Eigentümer beiseite geschafft, zerstört oder beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für bewegliche Vermögenswerte, die die Garantie des Gläubigers ausmachen, wenn dieser die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners behauptet oder wenn der Gläubiger Grund zu der Annahme hat, dass der Schuldner die Vollstreckung vermeiden wird oder die Beseitigung oder Verschlechterung der Vermögenswerte zu befürchten ist.
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf vorsorgliche Beschlagnahme /Sicherungspfändung in einem Eilverfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung ohne Ladung der Parteien und setzt gegebenenfalls die Höhe der Kaution und die Frist für deren Zahlung fest. Die Entscheidung ist vollstreckbar. Über einen Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme entscheidet das Gericht im Eilverfahren nach Ladung der Parteien. Ist der Antrag zulässig, kann das Gericht den Antragsteller zur Zahlung einer Kaution verpflichten. Im Fall von unbeweglichen Vermögenswerten werden diese im Grundbuch eingetragen.
Es gibt keine Anforderungen in Bezug auf die Dringlichkeit des Antrags, der Gläubiger hat jedoch bei einer vorsorglichen Beschlagnahme oder Sicherungspfändung die Möglichkeit, nachzuweisen, dass das Urteil in der Hauptsache wegen der Beseitigung oder Zerstörung des betreffenden Vermögensgegenstands durch den Schuldner nicht wirksam vollstreckt werden kann. Dies gilt auch für nicht fällige Forderungen.
Eine vollstreckbare Pfändung wird ohne Ladung auf der Grundlage eines Vollstreckungsbeschlusses genehmigt und im Wege einer Verfügung vollstreckt, in der der vollstreckbare Titel angegeben ist und die dem Dritten zusammen mit dem Vollstreckungsbeschluss übermittelt wird. Auch der Schuldner wird von der Verfügung benachrichtigt. In dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss wird der von der Pfändung betroffene Dritte darüber informiert, dass es ihm untersagt ist, dem Schuldner Gelder oder bewegliche Vermögenswerte zu übergeben, die er diesem schuldet oder schulden wird, soweit dies zur Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
In Bezug auf die Beweissicherung muss nachgewiesen werden, dass die Gefahr besteht, dass der Beweis möglicherweise untergehen oder in Zukunft schwer zu beschaffen sein wird. Für den Fall, dass die Gegenpartei ihre Zustimmung gibt, kann der Antrag selbst bei fehlender Dringlichkeit gestellt werden. Das Gericht lädt die Parteien vor und übermittelt der Gegenpartei eine Kopie des Antrags. Das Gericht entscheidet über den Antrag in einer nichtöffentlichen Sitzung. Besteht die Gefahr einer Verzögerung kann das Gericht den Antrag auch ohne Ladung der Parteien zulassen.
3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen
3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?
Bankkonten, immaterielle Vermögenswerte, Wertpapiere usw. können Gegenstand einer Sicherungspfändung sein.
Materielle, bewegliche Vermögenswerte, eingetragene Transportmittel, unbewegliche Vermögenswerte usw. können Gegenstand einer vorsorglichen Beschlagnahme sein.
Unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte können Gegenstand einer gerichtlichen Beschlagnahme sein.
Gelder, Wertpapiere oder sonstige immaterielle bewegliche Vermögenswerte können Gegenstand einer vollstreckbaren Pfändung sein.
3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?
Bei der vorsorglichen Beschlagnahme und Sicherungspfändung können Vermögenswerte erst in Besitz genommen werden, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat.
Die vorsorgliche Beschlagnahme von Schiffen wird durch Immobilisierung des Schiffes durch das Kapitänsbüro des Hafens, in dem sich das Schiff befindet, vollstreckt. In einem solchen Fall wird das Kapitänsbüro die erforderlichen Schiffspapiere nicht freigeben und es dem Schiff nicht gestatten, den Hafen zu verlassen.
Eine Geldbuße wird nur dann verhängt, wenn der Antragsteller eine Sicherungsmaßnahme arglistig erlangt und dem Antragsgegner dadurch ein Schaden entsteht. Dem Antragsgegner/Schuldner kann bei Nichtbefolgung eines Gerichtsbeschlusses strafrechtlich belangt werden.
Für den Fall, dass der Schuldner eine ausreichende Garantie stellt, kann das Gericht die vorsorgliche Beschlagnahme aufheben. Über den Antrag auf Aufhebung wird im Eilverfahren nach kurzfristiger Ladung der Parteien in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss entschieden.
Darüber hinaus kann der Schuldner die Aufhebung der Beschlagnahme bei dem Gericht, das die Verfügung erlassen hat, beantragen, wenn der Hauptantrag, der der Sicherungsmaßnahme zugrunde liegt, durch ein rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wurde, abgelehnt wurde oder weggefallen ist oder die Person, die den Antrag gestellt hat, die Weiterverfolgung aufgegeben hat. Das Gericht entscheidet über den Antrag endgültig ohne Ladung der Parteien.
Bei einer vollstreckbaren Pfändung werden alle von der Pfändung betroffenen Gelder und Vermögenswerte ab dem Tag eingefroren, ab dem die Pfändungsverfügung dem von der Pfändung betroffenen Dritten übermittelt wurde. Ab dem Zeitpunkt des Einfrierens bis zur vollständigen Erfüllung der im vollstreckbaren Titel genannten Zahlungsverpflichtungen ist es dem der Pfändung unterliegenden Dritten untersagt, eine Zahlung oder Handlung vorzunehmen, die voraussichtlich zu einer Verringerung der eingefrorenen Vermögenswerte führen werden. Ist die gepfändete Forderung durch eine Hypothek oder sonstige dingliche Garantie gesichert, ist der Pfändungsgläubiger berechtigt, die Eintragung der Pfändung im Grundbuch oder anderen öffentlichen Registern zu verlangen.
3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?
Bei der vorsorglichen Beschlagnahme und Sicherungspfändung kann das Gericht per Beschluss andere Fristen als die gerichtlich festgelegte Dauer der Sicherungsmaßnahme festlegen (beispielsweise die Frist für den Gläubiger zur Leistung einer Kaution unter Androhung der Freigabe der Vermögenswerte).
Die Verfügung gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Freigabe der Vermögenswerte, wenn dieser Antrag abgelehnt wurde, verfallen ist oder aufgehoben wurde, oder bis zur Vollstreckung des Urteils oder bis der Schuldner ausreichend Garantien zur Verfügung gestellt hat, wenn dem Antrag stattgegeben wurde.
Über die Berufung wird immer nach Ladung der Parteien entschieden.
Bei einer vollstreckbaren Pfändung werden alle von der Pfändung betroffenen Gelder und Vermögenswerte ab dem Tag eingefroren, ab dem die Pfändungsverfügung dem von der Pfändung betroffenen Dritten übermittelt wurde. Ab dem Zeitpunkt des Einfrierens bis zur vollständigen Erfüllung der im vollstreckbaren Titel genannten Zahlungsverpflichtungen ist es dem der Pfändung unterliegenden Dritten untersagt, eine Zahlung oder Handlung vorzunehmen, die voraussichtlich zu einer Verringerung der eingefrorenen Vermögenswerte führen werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Ein einer Pfändung unterliegender Dritter muss den Geldbetrag eintragen lassen oder die gepfändeten immateriellen beweglichen Vermögenswerte innerhalb von fünf Tagen ab Bekanntgabe der Pfändung oder ab dem Tag der Fälligkeit bei in der Zukunft geschuldeten Geldbeträgen einfrieren lassen. Der Gerichtsvollzieher gibt die eingetragenen Geldbeträge frei oder verteilt sie.
Für den Fall, das ein von einer Pfändung betroffener Dritter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können der jeweilige Gläubiger, der Schuldner oder der Gerichtsvollzieher das zuständige Gericht hierüber in Kenntnis setzen, um die Pfändung bestätigen zu lassen. Ergibt sich aus den vorgelegten Beweisen, dass der von der Pfändung betroffene Dritte dem Schuldner Geld schuldet, erlässt das Gericht einen Beschluss zur Bestätigung der Pfändung und verpflichtet dadurch den von der Pfändung betroffenen Dritten zur Zahlung des dem Schuldner geschuldeten Betrags an den Gläubiger; andernfalls hebt es den Pfändungsbeschluss auf. Wurde die Pfändung in immaterielle, bewegliche Vermögenswerte vollstreckt, die sich am Tag der Vollstreckung im Besitz des von der Pfändung betroffenen Dritten befanden, beschließt das Gericht den Verkauf dieser Vermögenswerte.
Bei der Beweisführung werden die vorgelegten Beweise vom Gericht im Verfahren auf ihre Zulässigkeit und Beweiskraft geprüft. Diese Beweise können auch von der Partei verwendet werden, die deren Vorlage nicht beantragt hat. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung werden vom Gericht des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt.
4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?
Bei einer vorsorglichen Beschlagnahme oder Sicherungspfändung kann gegen den Beschluss nur innerhalb von fünf Tagen ab der Verkündung oder Zustellung – je nachdem, ob das Gerichtsverfahren mit oder ohne Ladung der Parteien durchgeführt wurde – beim übergeordneten Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ist in erster Instanz das Berufungsgericht zuständig, handelt es sich bei dem Rechtsbehelf um eine Berufung. Die Wirkung dieses Rechtsbehelfs ist entweder die Freigabe der Vermögenswerte oder die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme. Jede beteiligte Partei kann Widerspruch gegen die Vollstreckung der Beschlagnahme-/Pfändungsverfügung einlegen.
Bei einer vollstreckbaren Pfändung ist eine Berufung gegen die gerichtliche Bestätigung der Pfändung nur innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung möglich. Die rechtskräftige Bestätigung hat die Wirkung einer Forderungsabtretung und stellt einen vollstreckbaren Titel gegen den von der Pfändung betroffenen Dritten bis zu der Höhe des Betrags dar, der Gegenstand der gerichtlichen Bestätigung ist. Nach Bestätigung der Pfändung lässt der von der Pfändung betroffene Dritte den Betrag bis zu der Höhe, der in der Bestätigung ausdrücklich genannt ist, eintragen oder zahlt diesen.
Bei einer vorläufigen Vollstreckung kann ein Antrag, der vom Gericht erster Instanz verworfen wurde, in der Berufungsinstanz erneut gestellt werden. Die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung kann entweder im Rechtsmittelantrag oder gesondert während des Berufungsverfahrens verlangt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung kann die Vollstreckung vorläufig durch eine einstweilige Verfügung zugelassen werden, sogar vor Eintreffen der Fallakte.
In Bezug auf die Beweisführung ist der Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags auf Beweisaufnahme vollstreckbar; er ist nicht anfechtbar. Wurde der Antrag abgelehnt, kann nur innerhalb von fünf Tagen ab Bekanntgabe des Beschlusses, sofern die Parteien geladen wurden, bzw. innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung, wenn die Parteien nicht geladen wurden, ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Zu erbringende Beweise können sofort oder zu dem festgesetzten Beweisaufnahmetermin erhoben werden. Die Beweisaufnahme ist Gegenstand eines Beschlusses, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
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