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1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?
Das slowakische Recht kennt Eilmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und die Beweissicherung. Geregelt werden sie durch die §§ 324 ff. des Gesetzes Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung für streitige Verfahren) und in bestimmten Fällen durch die §§ 360 ff. des Gesetzes Nr. 161/2015 (Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).
Im Zuge einer Sicherungsmaßnahme kann das Gericht eine Pfändung von Eigentum, Rechten oder anderen Vermögenswerten des Schuldners anordnen, um eine Forderung des Gläubigers zu sichern, wenn zu befürchten ist, dass sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung entziehen wird.
Eine Eilmaßnahme ordnet das Gericht an, wenn unverzüglich eine Regelung getroffen werden muss oder eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung droht und wenn das angestrebte Ziel nicht durch eine Sicherungsmaßnahme zu erreichen ist. Mit dieser Maßnahme kann auch die spätere Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung gewährleistet werden.
Die Beweissicherung ermöglicht es, (durch Zeugen, Sachverständige oder auf ähnliche Weise erhobene) Beweise vor Beginn des Verfahrens auf Antrag statt von Amts wegen zu sichern. Der Antrag kann von einer Person gestellt werden, die berechtigt ist, die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, in dem die Ergebnisse der Beweissicherung verwertet werden können.
2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?
2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten
Ein sachlich zuständiges Bezirksgericht kann eine Eilmaßnahme oder Sicherungsmaßnahme anordnen.
Die Anordnung einer Eil- oder Sicherungsmaßnahme erfolgt auf Antrag. Wenn die Eil- oder Sicherungsmaßnahme ein Verfahren betrifft, das ein Gericht von Amts wegen eröffnen kann, muss kein Antrag gestellt werden.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Für einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung einer Maßnahme sieht das Gesetz eine Gerichtsgebühr von 33 EUR vor.
Für die Beweissicherung wird keine Gebühr erhoben. Der Staat übernimmt die Kosten für die Beweiserhebung, soweit sie nicht durch eine Vorauszahlung gedeckt sind. Unbeschadet späterer Erstattungsansprüche kann das Gericht aber von einer Partei, die keine Gebührenbefreiung geltend machen kann, eine Vorauszahlung auf die Beweiserhebungskosten verlangen.
Auch in diesem Fall ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben.
Sowohl in streitigen als auch in nichtstreitigen Verfahren können Beweise auf diese Art gesichert werden.
2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen
Das Gericht kann Eilmaßnahmen vor, während und nach einem Verfahren anordnen. Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme löst eine Gebühr aus.
Vor, während und nach dem Hauptverfahren können Beweise auf Antrag gesichert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Beweisaufnahme später gar nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein wird. Die Beweissicherung obliegt dem sachlich zuständigen Gericht oder dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der zu sichernde Beweis zu finden sein wird. Über die allgemeinen Bestimmungen hinaus enthält die Zivilprozessordnung für streitige Verfahren besondere Bestimmungen hinsichtlich der Beweissicherung zum Schutz des geistigen Eigentums.
3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen
3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?
Das Gericht kann eine Eilmaßnahme anordnen und damit insbesondere von einer Partei verlangen,
a) Unterhalt in der erforderlichen Höhe zu zahlen;
b) ein Kind in die Obhut des anderen Elternteils oder einer vom Gericht benannten Person zu geben;
c) sofern sie erwerbstätig ist, mindestens einen Teil ihres Arbeitsentgelts abzutreten, wenn der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann;
d) einen Geldbetrag oder einen Vermögenswert in amtliche Verwahrung zu geben;
e) bestimmte Vermögenswerte oder Rechte nicht zu veräußern;
f) eine bestimmte Handlung vorzunehmen, einzustellen oder zu tolerieren;
g) sich vorübergehend von einem Haus oder einer Wohnung fernzuhalten, in dem bzw. der sich eine dieser Partei nahestehende oder in ihrer Obhut befindliche Person aufhält, um diese vor möglicher Gewaltanwendung zu schützen;
h) Rechte des geistigen Eigentums nicht zu verletzen oder zu gefährden.
3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?
Bei den genannten Eilmaßnahmen handelt es sich lediglich um Beispiele. Das Gericht kann auch in anderen Bereichen Eilmaßnahmen anordnen.
Eine Eil- oder Sicherungsmaßnahme, die es einer Partei untersagt, Vermögenswerte oder Rechte zu veräußern, stellt ein Verbot der Veräußerung von Vermögenswerten oder Rechten dar, wenn beispielsweise zu befürchten ist, dass der Beklagte sich ihrer (durch Übertragung auf eine andere Person, Zerstörung oder Beschädigung usw.) entledigen könnte.
Das Gericht kann eine Eil- oder Sicherungsmaßnahme ohne Anhörung der Parteien anordnen. Dass die Parteien vor der Entscheidung nicht gehört werden müssen, ist darin begründet, dass eine Anhörung dem Zweck der Eil- oder Sicherungsmaßnahme zuwiderlaufen könnte und dass in diesem Zusammenhang prinzipiell keine Beweisaufnahme erfolgt. Eine Anhörung der Parteien ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte das Gericht die Parteien hören, so sind alle für die gerichtliche Beweisaufnahme geltenden Bestimmungen einzuhalten. Wenn das Gericht Beweise ausschließlich in Schriftform erhebt, findet keine öffentliche Anhörung statt. Das Gericht entscheidet dann ohne Einbeziehung der Parteien.
Eine Eilmaßnahme ist durch Zustellung vollstreckbar, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?
Eine Eil- oder Sicherungsmaßnahme erlischt:
a) mit Ablauf der bei ihrer Anordnung festgelegten Frist;
b) wenn sie nach Einleitung des Hauptverfahrens angeordnet wurde und das erstinstanzliche Gericht oder das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht die Klage abweist oder das Verfahren einstellt;
c) wenn das Gericht in seiner Entscheidung eine Frist für die Antragstellung im Hauptverfahren gesetzt hat, innerhalb deren jedoch kein Antrag gestellt wird;
d) wenn das Gericht der Klage im Hauptverfahren stattgibt;
e) wenn sie im Zuge der Vollstreckung nicht mehr benötigt wird.
4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen die Anordnung einer Eil- oder Sicherungsmaßnahme kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Über diesen entscheidet das zuständige zweitinstanzliche Gericht, d. h. die Instanz über dem erstinstanzlichen Gericht, das die Eil- oder Sicherungsmaßnahme angeordnet hat.
Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.