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Kapitel 15 der Prozessordnung enthält grundlegende Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen im Zivilprozess. Grundsätzlich gilt, dass die Zwangsvollstreckung eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht durchgeführt werden kann, bevor ein Gericht in der Sache entschieden hat. Die Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen lassen jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu. Im Allgemeinen sollen die Sicherungsmaßnahmen gewährleisten, dass die unterlegene Partei den Verpflichtungen nachkommt, die ihr durch eine künftige Gerichtsentscheidung auferlegt werden.
Die häufigste Sicherungsmaßnahme ist der dingliche Arrest, mit dem ein Kläger Eigentum im Besitz der Gegenpartei sicherstellen oder auf andere Weise dem Verfügungsrecht der Gegenpartei entziehen kann.
Gemäß Kap. 15 § 1 der Prozessordnung kann dinglicher Arrest angeordnet werden, um die künftige Vollstreckung eines Urteils zu einer Forderung zu sichern. Grundsätzlich muss ein nach dieser Bestimmung angeordneter dinglicher Arrest so gestaltet sein, dass dem Schuldner gehörendes Eigentum bis zur Höhe des Wertes, der voraussichtlich zur Deckung eines bestimmten, angegebenen Forderungsbetrags erforderlich ist, mit dinglichem Arrest belegt werden kann. Ausnahmsweise kann aber in dem Beschluss angegeben werden, welches Eigentum Gegenstand einer Vollstreckung sein kann.
Dinglicher Arrest kann auch zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Urteils zu einem besseren Recht auf eine Sache (Kap. 15 § 2 der Prozessordnung) angeordnet werden. Beispielhaft sind solche Urteile, in denen einerseits dem Kläger ein besseres Recht auf bestimmte Aktien zugesprochen wird, der dem des Beklagten vorgeht, andererseits der Beklagte zur unverzüglichen Herausgabe der Aktien verpflichtet wird.
Nach Kap. 15 § 3 der Prozessordnung ist das Gericht allgemein berechtigt, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um das Recht des Klägers zu sichern. Diese Bestimmung kommt u. a. bei der Unterlassungsklage zur Anwendung. Auch Klage auf Feststellung, dass ein Beklagter nicht berechtigt ist, mit in einer Konkurrenzklausel aufgeführten Waren zu arbeiten, kann unter diese Bestimmung fallen.
Außerdem kann das Gericht nach Kap. 15 § 4 der Prozessordnung in Verfahren über ein besseres Recht auf eine Sache auf bestimmtes Eigentum die Wiederherstellung von gestörtem Besitz usw. anordnen.
Aus Kap. 15 § 5 Absatz 3 der Prozessordnung geht hervor, dass eine Sicherungsmaßnahme unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig angeordnet werden kann.
Darüber hinaus gibt es in bestimmten Spezialbereichen, z. B. im Patentrecht, besondere Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen.
Ein Beschluss über Sicherungsmaßnahmen wird von dem Gericht verkündet, bei dem das Verfahren anhängig ist. Ist ein Verfahren nicht anhängig, gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichts wie für einen Zivilprozess im Allgemeinen.
Das Gericht kann nicht von sich aus über Sicherungsmaßnahmen entscheiden. Folglich muss die Partei, die einen solchen Beschluss erreichen will, dafür einen Antrag stellen. Ist ein Verfahren nicht anhängig, muss der Antrag schriftlich gestellt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Kläger durch einen Rechtsanwalt Rechtsbeistand erhält oder von ihm vertreten wird. Das Verfahren bei schwedischen Gerichten ist kostenlos mit Ausnahme einer Antragsgebühr, die derzeit 450 SEK (ca. 50 EUR) beträgt.
Damit Maßnahmen gemäß Kap.15 §§ 1-3 der Prozessordnung angeordnet werden können, muss die Streitfrage (z. B. ein Anspruch gemäß § 1) Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Überprüfung in einem anderen vergleichbaren Verfahren werden können. Zu den letztgenannten Verfahren zählt u. a. das Schiedsverfahren.
Dinglicher Arrest oder eine andere Sicherungsmaßnahme nach Kap. 15 der Prozessordnung kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs auch bei einem Anspruch, der von einem ausländischen Gericht geprüft werden soll, angeordnet werden, wenn die Entscheidung des Gerichts in Schweden vollstreckt werden kann.
Damit dinglicher Arrest gemäß Kap. 15 §§ 1-3 der Prozessordnung angeordnet werden kann, müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Durch die Vollstreckung des Beschlusses eines dinglichen Arrests für eine Forderung soll Eigentum bis zu einem bestimmten Wert in Anspruch genommen werden. Für Vollstreckungen gilt im Wesentlichen dasselbe wie für Pfändungen. Ein Verkauf des Eigentums ist jedoch nicht vorgesehen.
Durch eine Vollstreckung kann grundsätzlich Eigentum von beliebiger Art in Anspruch genommen werden. Es können sowohl Grundstücke als auch bewegliches Eigentum in Frage kommen.
Bestimmtes Eigentum ist nicht pfändbar. Zu diesem unpfändbaren Eigentum gehören u. a.:
Eigentum kann auch durch besondere Vorschriften geschützt sein. So z. B. Schadensersatz.
Lohn usw. darf nicht mit dinglichem Arrest für eine Forderung belegt werden, solange er nicht ausgezahlt wurde und gepfändet werden kann.
Wurde Eigentum mit dinglichem Arrest für eine Forderung belegt, darf der Beklagte das Eigentum Dritten nicht überlassen. Der Beklagte darf außerdem nicht zum Schaden des Klägers in anderer Weise darüber verfügen. Liegen besondere Gründe vor, darf die Beitreibungsstelle (Kronofogdemyndighet) von dem Verfügungsverbot eine Befreiung erteilen. Eine Verfügung trotz Verbots ist strafbar.
Wurde eine Maßnahme gemäß Kap. 15 §§ 1-3 der Prozessordnung angeordnet, muss der Kläger, sofern noch keine Klage erhoben wurde, innerhalb eines Monats nach dem Beschluss in der Sache Klage vor Gericht erheben. Soll der Anspruch in einem anderen Verfahren geprüft werden, muss der Kläger stattdessen die entsprechenden Maßnahmen gemäß den Bestimmungen für dieses Verfahren durchführen.
Wird die Maßnahme vorläufig angeordnet, ist der Beschluss den Parteien zuzustellen und der Beklagte aufzufordern, sich zu dem Beschluss zu äußern. Gibt der Beklagte eine Stellungnahme ab, muss das Gericht sofort klären, ob die Maßnahme einer erneuten Prüfung standhält.
Eine Maßnahme ist unverzüglich zurückzunehmen, wenn nach ihrer Anordnung eine Sicherheit geleistet wird, die dem Zweck der Maßnahme Rechnung trägt.
Die Frage einer Sicherungsmaßnahme ist durch Beschluss zu entscheiden, wenn sie als Verfahrensfrage im Zusammenhang mit der Prüfung einer Sache ansteht, aber auch wenn sie unabhängig von einem Verfahren zu klären ist.
In beiden Situationen können gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden, insbesondere von der Person, gegen die sich der Beschluss richtet. Wer gegen einen Beschluss eines Tingsrätt (Gericht erster Instanz) Rechtsmittel einlegen will, muss dieses schriftlich innerhalb von drei Wochen nach der Verkündung des Beschlusses tun. Ist der Beschluss auf einer Sitzung nicht verkündet worden und wurde der Zeitpunkt der Beschlussverkündung auch nicht auf einer Sitzung bekanntgegeben, wird die Einspruchsfrist von dem Tag an gerechnet, an dem der Kläger von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat. Das Rechtsmittel ist an das Hovrätt (Berufungsgericht) zu richten, aber beim Tingsrätt (Gericht erster Instanz) einzureichen.
Hat das Tingsrätt in einem Zivilprozess einen Antrag auf eine Sicherungsmaßnahme gemäß Kap. 15 der Prozessordnung abgewiesen oder einen Beschluss über eine solche Maßnahme aufgehoben, kann das Hovrätt sofort vorläufige Maßnahmen genehmigen. Hat das Tingsrätt eine solche Maßnahme genehmigt oder erklärt, dass der Beschluss vollstreckt werden darf, ohne zuvor Rechtskraft erlangt zu haben, kann das Hovrätt sofort beschließen, dass der Beschluss des Tingsrätt vorläufig nicht vollstreckt werden darf.
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