- 1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
- 2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
- 3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
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1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird in erster Instanz grundsätzlich von Bezirksgerichten und Landesgerichten ausgeübt. Außerhalb von Wien entscheiden die Bezirksgerichte und Landesgerichte auch in Handelssachen, die Landesgerichte zudem auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Ein eigenständiges Bezirksgericht für Handelssachen, ein eigenständiges Handelsgericht und ein eigenständiges Arbeits- und Sozialgericht sind nur in Wien eingerichtet.
Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirks- und Landesgerichte und der in Handelssachen sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätigen Gerichte wird auf das Merkblatt zur Gerichtsorganisation verwiesen.
2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?
Die Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt grundsätzlich nach der Art der Streitsache (Eigenzuständigkeit), für alle nicht auf diese Art den Bezirksgerichten oder den Landesgerichten zugewiesenen Materien nach dem Wert des Streitgegenstandes (Wertzuständigkeit). Die Eigenzuständigkeit geht der Wertzuständigkeit stets vor.
Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte besteht beispielsweise für die meisten familienrechtlichen oder bestandrechtlichen Streitigkeiten, Eigenzuständigkeit der Landesgerichte etwa für Streitigkeiten nach dem Atomhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, dem Datenschutzgesetz, für Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten. Wertzuständigkeit der Bezirksgerichte ist bei einem Streitwert bis Euro 15.000 gegeben, Wertzuständigkeit der Landesgerichte bei einem Streitwert über Euro 15.000.
2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)
2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Jedermann hat einen allgemeinen Gerichtsstand, der durch seine persönliche Beziehung zu einem Gerichtssprengel begründet wird. Grundsätzlich sind Klagen beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten anhängig zu machen. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird in der Regel durch ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet; eine Person kann auch mehrere allgemeine Gerichtsstände haben. Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich überwiegend nach ihrem Sitz.
2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
In manchen Fällen können Klagen nicht nur beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern wahlweise auch bei einem anderen Gerichtsstand, einem Wahlgerichtsstand anhängig gemacht werden. Das österreichische Zuständigkeitsrecht kennt alleine für den Zivilprozess über zwanzig verschiedene Wahlgerichtsstände für Konstellationen vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse, verschiedene sachenrechtliche Ansprüche und Wahlgerichtsstände prozessualer Natur. Beispielsweise sind das der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der Fakturengerichtsstand, der Gerichtsstand der gelegenen Sache, der Gerichtsstand der Schadenszufügung und der Gerichtsstand der Widerklage; ihre jeweilige Ausgestaltung kann von der Ausgestaltung vergleichbarer Gerichtsstände nach europäischem Recht oder dem nationalen Recht anderer Mitgliedstaaten zum Teil deutlich abweichen.
Beispielsweise bestehen für die nachstehenden Ansprüche nach österreichischem Recht folgende Gerichtsstände:
Für vertragliche Ansprüche (ausgenommen Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag): Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist (Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden.
Für Unterhaltsansprüche: siehe "Unterhaltsansprüche - Österreich".
Für Schadenersatzansprüche: Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Gerichtsstand der Schadenszufügung). Zudem können Schadenersatzansprüche auf Grund von strafbaren Handlungen auch im Rahmen des gegen den Täter geführten Strafverfahrens geltend gemacht werden (Adhäsionsverfahren).
Für Klagen oder Anträge auf Scheidung: siehe "Scheidung - Österreich".
Für Anträge auf Übertragung der Obsorge: siehe "Elterliche Verantwortung - Österreich".
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?
In manchen Fällen besteht ein besonderer Gerichtsstand, an dem die Klage anhängig gemacht werden muss, und der sowohl den allgemeinen Gerichtsstand als auch Wahlgerichtsstände ausschließt. Kann von einem solchen ausschließlichen Gerichtsstand auch mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht abgewichen werden (was ausdrücklich angeordnet sein muss), so liegt ein Zwangsgerichtsstand vor. Ausschließliche Gerichtsstände bestehen vor allem, aber nicht nur, im Ehe- und Familienrecht. Ausschließliche Gerichtsstände wären etwa der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft oder für Verlassenschaftsangelegenheiten, Zwangsgerichtsstände die Gerichtsstände für Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen oder Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis; ihre jeweilige Ausgestaltung kann von der Ausgestaltung vergleichbarer Gerichtsstände nach europäischem Recht oder dem nationalen Recht anderer Mitgliedstaaten zum Teil deutlich abweichen.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?
Liegt kein Zwangsgerichtsstand (siehe dazu oben Punkt 2.2.2.2) vor, so können sich die Parteien auch durch ausdrückliche Vereinbarung einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte unterwerfen oder deren sonst gegebene Zuständigkeit ausschließen. Die Vereinbarung muss sich entweder auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsstreit oder Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen. Für den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung besteht kein Formzwang, doch muss die Vereinbarung urkundlich nachgewiesen werden können, wenn sie im Verfahren bestritten wird.
Die Parteien können dadurch die gesetzliche (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit abändern. Eine solche Zuständigkeitsvereinbarung ist vor dem Prozess zulässig, aber auch noch zu Beginn des Verfahrens. Eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit durch Gerichtsstandsvereinbarung ist möglich vom Gerichtshof erster Instanz zum Bezirksgericht, wenn der Gerichtshof auf Grund der Wertzuständigkeit zuständig ist, sowie zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der Handelsgerichtsbarkeit.
Eine Abänderung der örtlichen Zuständigkeit ist möglich, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist; erklärt eine gesetzliche Regelung eine Änderung der Zuständigkeit für unzulässig, so liegt ein Zwangsgerichtsstand vor. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist etwa dann nicht oder nur im beschränkten Umfang zulässig, wenn § 14 KSchG, § 83a, § 83b JN, § 532 ZPO, § 9 ASGG, § 51 EO oder § 253 IO die Zuständigkeit bestimmen.
3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
In Zivilsachen bestehen nur in Wien spezielle Gerichte in Handelssachen (Bezirksgericht für Handelssachen, Handelsgericht Wien) und Arbeits- und Sozialrechtssachen (Arbeits- und Sozialgericht Wien). In allen anderen Sprengeln werden die Handelssachen und Arbeits- und Sozialrechtssachen bei den allgemeinen Gerichten behandelt. Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in Handelssachen und Arbeits- und Sozialrechtssachen folgen grundsätzlich denen des allgemeinen Zivilprozesses.
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