

Informationen nach Regionen suchen
Klage wird bei dem Gericht erhoben, das die örtliche und sachliche Zuständigkeit besitzt. Im Falle eines besonderen Rechtsstreits wird bei einem Fachgericht Klage erhoben. Jedoch gibt es nur in der Stadt Zagreb (Grad Zagreb) entsprechende Fachgerichte – das Städtische Zivilgericht (Općinski građanski sud) und das Städtische Arbeitsgericht (Općinski radni sud). An allen anderen Orten liegt die Zuständigkeit in der Regel bei den Amtsgerichten (Općinski sudovi).
Die Zuständigkeiten der Gerichte sind in der kroatischen Zivilprozessordnung festgelegt.
Klage wird bei dem Gericht erhoben, in dessen allgemeine örtliche Zuständigkeit der Beklagte fällt, d. h. bei dem Gericht, das die allgemeine örtliche Zuständigkeit für den vorübergehenden Aufenthaltsort oder den ständigen Wohnsitz oder – wenn es sich bei dem Beklagten um eine juristische Person handelt – den Geschäftssitz des Beklagten besitzt. Bei Klagen gegen eine Gespanschaft, die Stadt Zagreb, Städte oder Gemeinden bestimmt sich die allgemeine örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des jeweiligen Vertretungsorgans.
Bei Klagen gegen die Republik Kroatien richtet sich die allgemeine örtliche Zuständigkeit nach dem ständigen Wohnsitz oder dem Geschäftssitz des Klägers in Kroatien. Wenn der Kläger keinen ständigen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Kroatien hat, besitzt das Gericht des Gebiets, in dem sich das kroatische Parlament (Hrvatski Sabor) befindet, die allgemeine örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen die Republik Kroatien.
In Kroatien wird zwischen unteren Gerichten und höheren Gerichten unterschieden. Bei den Amtsgerichten (Općinski sudovi) und Handelsgerichten (Trgovački sudovi) handelt es sich um Gerichte erster Instanz, bei den Gespanschaftsgerichten (Županijski sudovi) und dem Hohen Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud RH) um Berufungsgerichte. Konkret entscheiden die Gespanschaftsgerichte über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Handelsgerichte.
Die Gespanschaftsgerichte und das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien können nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen Gerichte erster Instanz sein. In diesen Fällen können vor dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien (Vrhovni sud RH) Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen eingelegt werden.
Die höheren Gerichte sind also nur in Ausnahmefällen für Rechtsbehelfe zuständig, und zwar dann, wenn die unteren Gerichte angeben, dass sie nicht zuständig sind, und den Fall zur weiteren Prüfung abgeben.
Bei der Festlegung des für einen bestimmten Fall zuständigen Gerichts sind zahlreiche Umstände zu berücksichtigen. In der Regel gilt jedoch, dass das Gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit der Beklagte fällt, auch für den Fall zuständig ist.
Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit besagt, dass der ständige Wohnsitz oder vorübergehende Aufenthaltsort des Beklagten oder – im Falle von juristischen Personen – der Geschäftssitz des Beklagten ausschlaggebend ist.
Abweichend von der Grundregel zur allgemeinen örtlichen Zuständigkeit sind in den Artikeln 50 bis 66 der kroatischen Zivilprozessordnung Fälle mit besonderer örtlicher Zuständigkeit festgelegt. Davon betroffen sind Verfahren, in denen von mehreren Parteien Klage erhoben wird, Streitigkeiten über gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt, Schadensersatz, Streitigkeiten über Rechte aus Herstellergarantien, Ehesachen sowie die Feststellung bzw. Abstreitung von Mutter- oder Vaterschaft, Verfahren im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an unbeweglichen Sachen und Hausfriedensbruch und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Luft- und Wasserfahrzeugen. Zudem ist in den oben genannten Artikeln die Zuständigkeit für Personen, für die keine allgemeine örtliche Zuständigkeit in der Republik Kroatien besteht, die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung einer juristischen Person, die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem sich das Büro des Vertreters einer ausländischen Person in Kroatien befindet, die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Beziehungen mit Organisationseinheiten der Streitkräfte der Republik Kroatien, die Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten, die Zuständigkeit für Streitigkeiten in Bezug auf Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren, die Zuständigkeit nach Zahlungsorten, die Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten und die Zuständigkeit für Klagen gegen ausländische Staatsbürger geregelt.
In den genannten Fällen kann der Kläger – abweichend von der Grundregel – ein anderes als das für den Wohnort des Beklagten zuständige Gericht wählen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Gemäß Artikel 70 der Zivilprozessordnung können die Parteien zudem die örtliche Zuständigkeit eines anderen sachlich zuständigen Gerichts vereinbaren, sofern es sich nicht um ein Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit handelt.
Je nachdem, ob es sich um eine zivilrechtliche oder um eine handelsrechtliche Streitigkeit handelt, kann vor einem Amtsgericht (Općinski sud) oder einem Handelsgericht (Trgovački sud) Klage erhoben werden. In der Stadt Zagreb ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zudem die Klageerhebung vor dem Städtischen Arbeitsgericht (Općinski radni sud) möglich.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.