- 1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
- 2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
- 3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
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1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
In Finnland werden Zivilklagen von allgemeinen Gerichten verhandelt. Fachgerichte sind im Allgemeinen entweder Rechtsmittelinstanzen oder verhandeln andere als von Einzelpersonen eingereichte Klagen.
2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?
Das allgemeine Gericht erster Instanz für Zivilsachen ist in Finnland das Bezirksgericht (käräjäoikeus). Rechtsmittelgerichte (hovioikeus) sind hauptsächlich als Rechtsmittelgerichte tätig.
2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)
2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Die Grundregel besagt, dass die Klage an einem allgemeinen Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Beklagten erhoben wird. Dies gilt auch, wenn der Beklagte eine juristische Person ist. Nur eine äußerst geringe Anzahl von Klagen wird anderenorts verhandelt.
2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
Dies ist unter anderem in folgenden Fällen möglich:
Klagen im Zusammenhang mit einer Scheidung, der Beendigung einer Lebensgemeinschaft oder der Gültigkeit einer Ehe sowie der Vermögensaufteilung unter anderen Umständen als nach dem Tod eines Ehegatten können bei einem Gericht erster Instanz in einem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem einer der beiden Ehepartner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Klagen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Filiale, Abteilung, Vertretung oder anderen Niederlassung einer juristischen Person oder dem Betrieb einer Niederlassung eines Einzelunternehmers, bei denen die juristische Person bzw. der Einzelunternehmer der Beklagte ist, können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet.
Die Klage eines Verbrauchers gegen einen Gewerbetreibenden auf der Grundlage von Verbraucherschutzvorschriften kann auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem der betreffende Verbraucher seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten (markkinaoikeus) befasst sich als Gericht erster Instanz mit Rechtsstreitigkeiten, Anträgen und Klagen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten.
Arbeitsrechtliche Klagen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die in dem betreffenden Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeit gewöhnlich ausgeführt wird. In Fällen, in denen die Arbeit im Allgemeinen nicht in ein und demselben Gerichtsbezirk ausgeführt wird, kann die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat.
Schadenersatzklagen aus anderen als vertraglichen Gründen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die anspruchsbegründende vorsätzliche oder fahrlässige Handlung begangen wurde oder in dem der daraus resultierende Schaden entstand. Die genannten Arten von Klagen können zudem bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem der Anspruchsteller seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, wenn der Anspruch auf dem Gesetz über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (liikennevakuutuslaki), dem Patientenverletzungsgesetz (potilasvahinkolaki), dem Produkthaftungsgesetz (tuotevastuulaki), dem Gesetz über die Versicherung von Umweltschäden (laki ympäristövahinkovakuutuksesta) oder dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz (raideliikennevastuulaki) beruht.
Klagen im Zusammenhang mit Immobilien können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem sich die Immobilie befindet.
Unterhaltsklagen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem der Kläger oder Empfänger des Unterhalts seinen Wohnsitz hat.
In internationalen Fällen können die in EU-Verordnungen oder internationalen Verträgen festgelegten Zuständigkeitsvorschriften gelten.
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?
Das Gericht am Wohnsitz des Beklagten ist nicht in jedem Fall zuständig. Beispiele:
Klagen auf Feststellung der Vaterschaft müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem die Mutter oder das Kind ihren bzw. seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Klagen im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Vaterschaft müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
Sorge- und Umgangsrechtsklagen müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
Klagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem das Kind oder der Beklagte seinen Wohnsitz oder vorübergehenden Wohnort hat.
Klagen im Zusammenhang mit der Ernennung von Vormündern oder der Beendigung einer Vormundschaft sowie der Beschränkung der Handlungsfähigkeit oder der Aufhebung oder Änderung solcher Beschränkungen müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die Person, deren Handlungsfähigkeit beschränkt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Klagen im Zusammenhang mit der Bestätigung einer Adoption müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem der Adoptivelternteil seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Erbschafts- oder Nachlassklagen müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatte.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?
Die betroffenen Parteien können sich in Zivilsachen (nicht jedoch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unter bestimmten Bedingungen an ein anderes als das normalerweise zuständige Gericht (erster Instanz) wenden.
Das Recht von Verbrauchern, Arbeitnehmern oder Einzelpersonen, die Unterhalt beanspruchen oder beziehen, bei dem von der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari) benannten Gericht zu klagen, kann nicht durch Gerichtsstandsvereinbarungen eingeschränkt werden, außer in Fällen, in denen solche Vereinbarungen nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden.
Gerichtsstandsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und können auf eine bestimmte Streitigkeit beschränkt sein oder alle aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehenden Streitigkeiten erfassen.
3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
Das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten befasst sich als Gericht erster Instanz mit Rechtsstreitigkeiten, Anträgen und Klagen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten. Ansonsten werden in Finnland für Klagen in Streitsachen nur in Ausnahmefällen Fachgerichte herangezogen.
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