In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Deutschland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird entweder nach einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union oder durch autonomes internationales Zivilverfahrensrecht bestimmt, wozu auch internationale völkerrechtliche Vereinbarungen gehören. Das Formblatt beantwortet lediglich Fragen zur nationalen Gerichtszuständigkeit.

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehen in Deutschland zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten, die Zivilgerichte und die Arbeitsgerichte.

Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte ergeben sich aus den §§ 2, 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Ihre Zuständigkeit besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch für Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und ihren Auftraggebern. Alle übrigen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Diese sind ein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Zivilgerichte erster Instanz sind die Amtsgerichte und die Landgerichte.

1. Die Amtsgerichte sind in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich zuständig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 5.000, EUR nicht übersteigt und wenn keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts besteht (§ 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –).

Unabhängig vom Wert des Streitgegenstands bestehen darüber hinaus folgende ausschließliche Zuständigkeiten der Amtsgerichte (vgl. §§ 23, 23 a GVG):

Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG).

Ferner sind die Amtsgerichte in Familiensachen ausschließlich zuständig sowie grundsätzlich in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GVG).

Weitere ausschließliche Zuständigkeiten des Amtsgerichts ergeben sich aus § 23 Nr. 2b – d, g GVG.

2. Die Landgerichte sind erstinstanzlich für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dies betrifft vor allem Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 EUR.

Eine vom Streitwert unabhängige ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts besteht gemäß § 71 Absatz 2 GVG insbesondere

-          für Ansprüche, die aufgrund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden,

-          für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden

-          für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers und den hieraus folgenden Anspruch des Unternehmers auf Vergütungsanpassung bei Bauverträgen im Sinne von § 650a BGB

-          und für Amtshaftungsansprüche.

Bei den Landgerichten können Kammern für Handelssachen gebildet werden, § 93 GVG. Diese sind unter anderem für bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen Kaufleute sowie für Streitigkeiten im Rahmen des Wechsel- und Scheckrechts zuständig. Eine abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten der Kammern für Handelssachen findet sich in § 95 GVG. Die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen muss der Kläger in der Klageschrift beantragen, § 96 Abs. 1 GVG.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

In Deutschland gilt nach den Regelungen der Zivilprozessordnung über den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12-18 ZPO) der Grundsatz, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Bei einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird auf deren Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, auf den letzten Wohnsitz abgestellt, § 16 ZPO. Im Falle einer juristischen Person ist deren Sitz maßgebend, § 17 ZPO.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Für bestimmte Arten von Klagen hat der Kläger die Möglichkeit, alternativ einen anderen (besonderen –  nicht ausschließlichen) Gerichtsstand als den des Wohnsitzes des Beklagten zu wählen. Beispiele:

* Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen kann auch das Gericht des Ortes, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, angerufen werden (sogenannter „Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts“, § 29 Abs. 1 ZPO). Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort ist prozessual nur beachtlich, wenn die Vertragsparteien dem Personenkreis angehören, der nach § 38 Abs. 1 ZPO zum Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen befugt ist, vgl. 2.2.2.3

Unter den Begriff des Vertragsverhältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle schuldrechtlichen Verträge. Soweit die Arbeitsgerichte zuständig sind, ist die Vorschrift entsprechend anwendbar.

* Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist (§ 32 ZPO).

* Für Klagen aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis, also der Verkehrsunfall stattgefunden hat, § 20 StVG.

* Der Verletzte einer Straftat kann im Rahmen eines Strafverfahrens Anträge, mit denen er ihm aus der Straftat erwachsene vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen will, bei dem Gericht geltend machen, bei dem Anklage erhoben wurde (Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403, 404 der Strafprozessordnung – StPO –).

*Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren auf Ehescheidung ist in § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Danach ist das Familiengericht (eine bei den Amtsgerichten eingerichtete Abteilung) ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt (damit ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt gemeint) hat. Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit (darunter ist die Zustellung der Antragsschrift zu verstehen) an einem solchen gewöhnlichen Aufenthalt mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Rechtshängigkeit (s.o.) dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist auch das nicht der Fall, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich, es sei denn, ein solcher fehlt im Inland. Für diesen Fall ist der des Antragstellers bestimmend.

Ist auch danach eine Zuständigkeit nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg ausschließlich zuständig.

* Die örtliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen ist in § 232 FamFG geregelt. Hinsichtlich Ehegatten- und Kindesunterhalt ist, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.

Ist eine Ehesache nicht mehr anhängig, ist für eine Unterhaltssache für ein minderjähriges oder ein diesem gleichgestellten Kind das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes oder des Elternteils im Ausland.

Für alle andere Unterhaltssachen (nicht unter die vorgenannten Vorschriften fallender Unterhalt von Ehegatten oder Kindern, aber etwa auch den Unterhalt von Enkeln, Eltern oder Mütter lediger Kinder) bleiben die allgemeinen Vorschriften anwendbar, d.h. es kommt vorrangig auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners an. Für einige Sonderfälle gibt es noch die Wahlgerichtsstände des § 232 Absatz 3 Satz 2 FamFG.

* In Verfahren betreffend die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht gilt gemäß § 152 FamFG entsprechendes, d.h. ist das Verfahren auf Scheidung der Ehe anhängig, bleibt es bei der Zuständigkeit dieses Gerichts. Ist keine Ehesache anhängig, so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entscheidend. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist derjenige, in dem das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird.

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

Sofern ein Gesetz einen Gerichtsstand ausdrücklich als ausschließlich bezeichnet, geht dieser allen anderen Gerichtsständen vor, d. h. die Klage kann (zulässig) nur bei dem ausschließlich zuständigen Gericht erhoben werden. Ausschließliche Gerichtsstände ergeben sich aus der Zivilprozessordnung, aber auch aus Spezialgesetzen (z.B. § 122 FamFG):

Wenn sich die Klage auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (z. B. Erbbaurecht) bezieht, ist in bestimmten Fällen das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist; dies betrifft Klagen aus Eigentum oder dinglicher Belastung, Streitigkeiten über die Freiheit von einer dinglichen Belastung, Besitzklagen, Grenzscheidungsklagen, Teilungsklagen (§ 24 ZPO).

Für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über den Bestand eines solchen Verhältnisses ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Miet- oder Pachtraum liegt (§ 29a Abs. 1 ZPO). Die Vorschrift ist aber nicht anzuwenden bei Mietverhältnissen über Wohnräume zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnungen, Hotelzimmer etc.), möblierte Räume für Einzelmieter sowie über Häuser und Räume für öffentliche Aufgaben (§ 29 a Abs. 2 ZPO).

Für Klagen gegen den Inhaber einer im Inland belegenen Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist (§ 32a ZPO).

Für Klagen auf Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen oder auf Erfüllung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, ist ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird, § 32b ZPO).

Im Mahnverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand, also regelmäßig seinen Wohnsitz oder bei juristischen Personen seinen Sitz hat (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Dies gilt auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2, § 802 ZPO). Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, zuständig, § 828 Abs. 2 ZPO. Für die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 1 Abs. 1, § 146 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), §§ 802, 869 ZPO).

Soll an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten geltend gemacht werden, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 ZPO).

Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen erfolgt bei unvertretbaren Handlungen durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 894, 895, 888, 890 ZPO). Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist auch zuständig für Klagen aus Einwendungen, die den gegen das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen (§ 767 ZPO).

2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

a) Vereinbarungen

Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen vor. Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO). In letzterem Fall muss die Vereinbarung schriftlich abgefasst oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

Nach § 38 Abs. 3 ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im Übrigen nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall geschlossen wird, dass der zukünftige Beklagte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stets ist es Voraussetzung einer Gerichtsstandsvereinbarung, dass sie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entstehenden Rechtsstreitigkeiten bezieht; anderenfalls ist sie unwirksam (§ 40 Abs. 1 ZPO). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist ferner unzulässig, wenn es sich um andere als vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch dann nicht möglich, wenn nach dem Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (§ 40 Abs.2 ZPO).

Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ist für die Gerichte bindend; ob die Ausschließlichkeit des Gerichtsstands vereinbart ist, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab.

b) Rügelose Verhandlung

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt (§ 39 ZPO). Bei Verfahren vor den Amtsgerichten tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, § 504 ZPO.

Allerdings kann die Zuständigkeit dort nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden, wo eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig wäre (siehe oben, betrifft die Fälle der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und der ausschließlichen Gerichtsstände).

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Besonderheiten ergeben sich bei der Spezialgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte nicht nur hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gemäß §§ 2-3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sind Besonderheiten zu beachten. Für Urteilsverfahren i. S. von § 2 ArbGG wird zunächst auf die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) gemäß §§ 12-40 ZPO verwiesen, § 46 Abs. 1 ZPO. Allerdings begründet § 48 Abs. 1a ArbGG einen besonderen Gerichtsstand (vgl. 2.2.2.1) des Arbeitsortes, vor dem ebenfalls geklagt werden kann. Für Gerichtsstandsvereinbarungen gelten die allgemeinen Regeln, wie unter 2. dargestellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Tarifvertragsparteien gemäß § 48 Abs. 2 ArbGG befugt sind, für bestimmte Streitigkeiten die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Gerichts ohne Beachtung des § 38 Abs. 2, 3 ZPO festzulegen.

Bei Beschlussverfahren i. S. von § 2a ArbGG normiert § 82 Abs. 1 ArbGG den ausschließlichen Gerichtsstand des Betriebsortes bzw. des Unternehmenssitzes.

Letzte Aktualisierung: 02/08/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.