In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Griechenland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

In Griechenland sind die ordentlichen Zivilgerichte für den Großteil der Zivil- und Handelssachen zuständig. Die Fachkammern, die aufgrund von Spezialgesetzen an Zivilgerichten in den Großstädten eingerichtet wurden, bilden in dieser Hinsicht eine Ausnahme, da sie jeweils die ausschließliche Zuständigkeit für ein bestimmtes Rechtsgebiet besitzen. Bei diesen Kammern handelt es sich um die Fachkammern für Verfahren über Gemeinschaftsmarken in Athen und Thessaloniki sowie um die Fachkammer für Seerechtsverfahren in Piräus.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

In den meisten Fällen bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Streitwert des Verfahrens. Dieser bemisst sich ausschließlich anhand des Werts, den der Gegenstand der Klage hat, etwaige Nebenforderungen werden nicht berücksichtigt. Wenn sich eine Klage auf mehrere Forderungen bezieht, werden diese addiert.

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen, werden im ersten Rechtszug vor den folgenden Gerichten verhandelt: den Friedensgerichten (Irinodikia), die auch für geringfügige Forderungen zuständig sind, den mit einem Richter besetzten Gerichten erster Instanz (Monomeli Protodikia) und den erstinstanzlichen Kollegialgerichten (Polymeli Protodikia).

In die Zuständigkeit des Gerichts für geringfügige Forderungen fallen in erster Linie (a) alle Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand sich in Geld bewerten lässt und deren Streitwert 20 000 EUR nicht übersteigt, und (b) alle Streitfälle aus Miet- oder Pachtverträgen, sei es in der Haupt- oder in der Folgesache, wenn der vereinbarte monatliche Miet- oder Pachtzins nicht mehr als 600 EUR beträgt.

Darüber hinaus fallen die folgenden Angelegenheiten größtenteils in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts für geringfügige Forderungen, und zwar ohne Berücksichtigung ihres Streitwerts: Landwirtschaftsstreitigkeiten, Verfahren über den Verkauf von Tieren, zwischen Nachbarn geführte Grundstücksstreitigkeiten, Streitfälle aus Verträgen mit Hotelbetreibern und Transportunternehmen, Forderungen von Verbänden und Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern und umgekehrt, Forderungen von Rechtsanwälten für ihre Dienste vor erstinstanzlichen Gerichten und Polizeigerichten (Ptaismatodikia) sowie Streitfälle wegen der Ansprüche, Vergütungen und Kosten von Zeugen, Dolmetschern, Zwangsverwaltern und Aufsehern, die von einem Gericht gleich welcher Art geladen oder bestellt wurden.

In die Zuständigkeit der mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz fallen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand sich in Geld bewerten lässt und deren Streitwert zwischen 20 000 EUR und 250 000 EUR liegt.

Darüber hinaus sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz für die folgenden Verfahrensarten zuständig, auch wenn der Streitwert 250 000 EUR übersteigt: Streitsachen aus Pacht- oder Mietverträgen; arbeitsrechtliche Streitigkeiten über das Verhalten des Arbeitnehmers, die von Fachkräften oder Handwerkern geleistete Arbeit oder von ihnen hergestellte Produkte; Streitfälle aus Tarifverträgen zwischen Sozialversicherungsträgern und Versicherten; Verfahren über Anwaltshonorare und -kosten, sofern diese nicht, wie oben erläutert, in die Zuständigkeit eines Gerichts für geringfügige Forderungen fallen; Rechtsstreitigkeiten, an denen juristisches oder medizinisches Fachpersonal, ärztliches Hilfspersonal, Ingenieure, Pharmazeuten, Chemiker, Makler/Agenten oder gerichtlich bestellte Personen wie Sachverständige, Schiedsgutachter, Beisitzer, Schiedsrichter, Testamentsvollstrecker und Nachlass- oder Insolvenzverwalter beteiligt sind; gerichtliche Auseinandersetzungen, die sich auf alle Arten von Schadensersatzansprüchen aus Kfz-Unfällen beziehen, insbesondere Ansprüche gegenüber Kfz-Versicherungen; sowie Rechtssachen über das Bestreiten des Besitzes oder des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen.

Für die folgenden Verfahrensarten sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz stets zuständig, und zwar ohne Berücksichtigung des Streitwerts: Verfahren zur Scheidung, Aufhebung und Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer Ehe; Rechtsstreitigkeiten über außereheliche Beziehungen und die daraus resultierenden Folgen, insbesondere die Anfechtung der Vaterschaft für ein Kind, sowie gerichtliche Auseinandersetzungen über die Anerkennung von Kindschaftsverhältnissen und über elterliche Pflichten; Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft für ein uneheliches Kind; Streitfälle über das Vorliegen der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft für ein uneheliches Kind, über die Gültigkeit einer solchen Anerkennung und darüber, ob ein uneheliches Kind aufgrund der bevorstehenden Heirat seiner Eltern in den Genuss der gleichen Rechte kommen soll wie ein eheliches Kind, insbesondere wenn die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird; Verfahren zur Anerkennung oder Aufhebung einer Adoption; und Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vormundschaftsverhältnisses. Darüber hinaus sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz für die folgenden Angelegenheiten zuständig: Streitigkeiten über den Ehegatten-, den Scheidungs- und den Verwandtschaftsunterhalt; Sorgerechtsangelegenheiten; Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung des Sorgerechts sowie über den Kontakt des Kindes zu den Eltern und Großeltern; die Nutzung der Ehewohnung und die Auseinandersetzung des beweglichen Vermögens der Ehegatten sowie Streitigkeiten über die Aufteilung des beweglichen Vermögens des Paares bei der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Streitfälle über die Eigentumsrechte an Etagenwohnungen und über die Aufhebung der Hauptversammlungsbeschlüsse von Eigentümergemeinschaften und Eigentümergenossenschaften.

In die Entscheidungsgewalt der erstinstanzlichen Kollegialgerichte fallen schließlich alle Rechtsstreitigkeiten, für die weder die Gerichte für geringfügige Forderungen noch die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz zuständig sind.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Gericht am festen Wohnsitz des Beklagten.

Wenn der Beklagte weder im In- noch im Ausland über einen festen Wohnsitz verfügt, ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten zuständig. Ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten nicht bekannt, liegt die Entscheidungsgewalt bei dem Gericht am letzten festen Wohnsitz in Griechenland oder, in Ermangelung eines solchen, am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten.

Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, unterliegen der Entscheidungsgewalt des Gerichts am Sitz der Behörde, die den Staat von Rechts wegen vor Gericht vertritt.

Für eine parteifähige juristische Person ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ihr Sitz oder, wenn sich der Rechtsstreit auf die Tätigkeit oder den Betrieb einer Zweigniederlassung der juristischen Einheit bezieht, die betreffende Niederlassung gelegen ist.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Wenn mehrere Gerichte zuständig sind, hat der Beklagte das Recht, den Gerichtsstand zu wählen. Welches Gericht dabei Vorrang hat, wird anhand des Datums bestimmt, an dem die Klage eingereicht wurde.

Fällt das Verfahren nicht in die sachliche oder örtliche Rechtsprechungsbefugnis des angerufenen Gerichts, erklärt es sich kraft seines Amtes für nicht zuständig. Gleichzeitig stellt es fest, welchem Gericht die Entscheidungsgewalt zu übertragen ist, und verweist den Fall an dieses Gericht. Dies hat keinen Einfluss auf die rechtlichen Folgen der eingereichten Klage.

Vertragsstreitigkeiten

Streitfälle über das Bestehen oder die Gültigkeit eines zu Lebzeiten vorgenommenen Rechtsgeschäfts und alle daraus resultierenden Ansprüche unterstehen entweder der Entscheidungsgewalt des Gerichts, in dessen Bezirk das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, oder der Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk es erfüllt werden soll. Darüber hinaus kann ein Streitfall über einen positiven Schaden (negatives Interesse) vor dasselbe Gericht gebracht werden, das mit dem Schadensersatzanspruch aufgrund des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen befasst wird.

Unerlaubte Handlung

Bei Rechtsstreitigkeiten wegen unerlaubter Handlung kann die Klage auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Ort zuständig ist, an dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist oder stattzufinden droht.

Zivilklagen

In einer Straftat begründete Zivilklagen auf Schadensersatz, Rückerstattung, Rückgabe oder Wiederherstellung des früheren Zustands einer Sache sowie auf Entschädigung für einen immateriellen Schaden oder erlittenes seelisches Leid können bei dem Strafgericht eingereicht werden, das für das Strafverfahren zuständig ist.

Unterhalt, Ehescheidung und elterliches Sorgerecht

Mit familienrechtlichen Verfahren (Streitigkeiten über den Ehegatten-, Scheidungs- oder Verwandtschaftsunterhalt, Sorgerechtsangelegenheiten, Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sowie über den Kontakt des Kindes zu den Eltern und Großeltern, Regelung der Nutzung der Ehewohnung und Aufteilung des beweglichen Vermögens der Ehegatten sowie Streitigkeiten über die Aufteilung des beweglichen Vermögens des Paares bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft) kann auch das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten befasst werden.

In Unterhaltssachen kann sich der Kläger auch an das Gericht wenden, das am Ort, an dem die unterhaltsberechtigte Person ihren festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist.

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

Rechtsstreitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen fallen ebenso wie Verfahren aus Immobilienmiet- oder -pachtverträgen in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist.

Liegt die Immobilie in einem Bezirk mit mehreren Gerichten, kann der Beklagte den Gerichtsstand wählen.

Für Rechtsstreitigkeiten über eine gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung ist ausschließlich das Gericht zuständig, das die Nachlassverwaltung angeordnet hat.

Erbschaftsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich der Entscheidungsgewalt des Gerichts am Ort, an dem der Erblasser bei Eintritt des Todes seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Aus einem Hauptverfahren resultierende Folgesachen, insbesondere mit einem Hauptanspruch verbundene Nebenforderungen, Garantieansprüche und vergleichbare Forderungen, unterliegen der ausschließlichen Entscheidungsgewalt des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.

Miteinander zusammenhängende Hauptverfahren fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts.

Die Rechtsprechungsbefugnis des mit dem Hauptverfahren befassten erstinstanzlichen Kollegialgerichts erstreckt sich auch auf alle Folgesachen, für die an und für sich das mit einem Richter besetzte Gericht erster Instanz oder das Friedensgericht zuständig wäre. Die Entscheidungsgewalt des für das Hauptverfahren zuständigen mit einem Richter besetzten Gerichts erster Instanz umfasst wiederum alle Folgesachen, die ansonsten in die Zuständigkeit des Friedensgerichts fallen würden.

2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Im ersten Rechtszug kann ein ordentliches Gericht, das örtlich unzuständig ist, durch die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Prozessparteien für zuständig erklärt werden, solange das Verfahren nicht auf das Eigentum an einer Immobilie bezogen ist. Wenn eine Rechtssache in die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts fällt, ist die Zustimmung der Parteien erforderlich, wenn ein anderer Gerichtsstands gewählt werden soll.

Wenn der Beklagte bei der öffentlichen Verhandlung anwesend ist und nicht unverzüglich die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, wird sein Stillschweigen als Zustimmung gewertet.

Eine zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung für etwaige künftige Rechtsstreitigkeiten ist nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt wurde und sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, aus dem die Rechtsstreitigkeiten erwachsen könnten.

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Bei den Fachkammern für Verfahren über Gemeinschaftsmarken und bei der Fachkammer für Seerechtsverfahren bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Was die örtliche Zuständigkeit anbelangt, erstreckt sich (a) der Bezirk der Fachkammer für Verfahren über Gemeinschaftsmarken in Athen auf die Bezirke der Rechtsmittelgerichte von Athen, der Ägäisregion, den Dokedanes-Inseln sowie von Korfu, Kreta, Lamia, Nafplio, Patras und Piräus, (b) der Bezirk der Fachkammer für Verfahren über Gemeinschaftsmarken in Thessaloniki auf die Bezirke der Rechtsmittelgerichte von Thessaloniki, Westmakedonien, Thrakien, Ioannina und Larissa und (c) der Bezirk der Fachkammer für Seerechtsverfahren in Piräus auf die gesamte Region Attika.

Letzte Aktualisierung: 04/06/2018

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