- 1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
- 2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
- 3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
In der italienischen Rechtsordnung liegt die gerichtliche Zuständigkeit in der Regel bei den ordentlichen Gerichten, da diese für Streitigkeiten in Zusammenhang mit persönlichen Rechten und Ansprüchen zuständig sind. Sowohl der Friedensrichter (Giudice di Pace), als auch das Gericht der untersten Ebene (Tribunale) und das Berufungsgericht (Corte di Appello) sind ordentliche Gerichte. Das Gericht letzter Instanz ist der Kassationsgerichtshof (Suprema Corte di Cassazione), während der Verfassungsgerichtshof (Corte Costituzionale) für die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zuständig ist. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist auch eine Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen. Die Verwaltungsgerichte sind zuständig für Entscheidungen über Streitigkeiten in Angelegenheiten berechtigter Interessen und in bestimmten gesetzlich festgelegten Bereichen über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung oder Nichtausübung von Verwaltungsbefugnissen im Hinblick auf Maßnahmen, Akte, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die mit der Ausübung dieser Befugnisse durch die Behörden zusammenhängen. Rechtsakte oder Maßnahmen, die von der Regierung in Ausübung politischer Macht verabschiedet wurden, können vor Gericht nicht angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von den regionalen Verwaltungsgerichten (Tribunali Amministrativi Regionali – TAR) und vom Staatsrat (Consiglio di Stato) gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ausgeübt. Der Kassationsgerichtshof ist das Gericht der letzten Instanz, jedoch nur bei Fragen der Zuständigkeit. Ein weiteres Fachgericht ist das Steuergericht (tributario). Die Steuergerichtsbarkeit wird von den Provinzsteuerkommissionen (Commissioni Tributarie Provinciali – CTP) und den Bezirkssteuerkommissionen (Commissioni Tributarie Regionali – CTR) ausgeübt. Diese sind für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Steuern jeder Art zuständig; dazu gehören regionale, provinzielle und kommunale Steuern, Beiträge an den nationalen Gesundheitsdienst, Steuerzuschläge und zusätzliche Steuern, die damit verbundenen Sanktionen sowie Zinsen und sonstige Gebühren. Die italienische Rechtsordnung verfügt über mehrere auf bestimmte Bereiche spezialisierte Kammern innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Einige der wichtigsten Bereiche, in denen sich Kammern spezialisiert haben, umfassen a) Einwanderungsangelegenheiten, internationalen Schutz und Freizügigkeit der Unionsbürger sowie b) unternehmerische- und c) landwirtschaftliche Angelegenheiten. Weitere Fachgerichte sind das Jugendgericht (Tribunale per i Minorenni) und das Aufsichtsgericht (Tribunale di Sorveglianza), welches die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen überwacht. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden an die ordentlichen Gerichte verwiesen, von denen einige spezielle Kammern (Arbeitskammern) umfassen. Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei ihnen jedoch nicht um auf ein bestimmtes Gebiet spezialisierte Kammern, sondern eher um Organisationsmodelle innerhalb der Gerichte.
Grundsätzlich ist das Gericht der untersten Ebene für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. Das Gericht der untersten Ebene verfügt außerdem über die alleinige Zuständigkeit für alle Steuern und Abgaben betreffenden Rechtsstreitigkeiten (die nicht an die Steuergerichte überwiesen wurden), für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Personenstand und die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Personen, die Ehrenrechte, Betrugsklagen sowie Vollstreckungsmaßnahmen beziehen, und grundsätzlich in allen Rechtsstreitigkeiten von unbestimmbarem Wert.
Sofern sie gesetzlich nicht der Zuständigkeit eines anderen Gerichts unterstellt wurden, unterliegen Rechtssachen, die sich auf bewegliche Vermögenswerte in Höhe von bis zu 50 000 EUR beziehen, der Zuständigkeit der Friedensrichter. Ab dem 31. Oktober 2021 beläuft sich dieser Betrag auf 30 000 EUR. Der Friedensrichter ist außerdem für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den in Abschnitt 7 der Zivilprozessordnung genannten Streitigkeiten zuständig.
2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
An welches Gericht die Streitigkeit überwiesen wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. In der italienischen Rechtsordnung gibt die Zuständigkeit grundsätzlich die Gesamtheit der Befugnisse und Aufgaben eines Rechtsträgers an. Die Art der Zuständigkeit richtet sich nach Gegenstand, Gebietsstand, Instanz und Wert des Streitgegenstands. In Bezug auf Zivilverfahren gibt die gerichtliche Zuständigkeit an, auf welcher Ebene die einzelnen Gerichte zuständig sind und in welchem Umfang somit die Entscheidungsbefugnisse des jeweiligen Gerichts gerechtfertigt sind. Die fragliche Zuständigkeit ist aus „fachlicher Perspektive“ definiert; ihre rechtlichen Regelungen sind in den Abschnitten 7 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt. Auf Grundlage dieser Regeln stellt der verfahrensrechtliche Charakter der Zuständigkeit eine Vorfrage dar und kann daher im Rahmen der Streitigkeit Gegenstand einer Entscheidung sein. Bei einem Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften kann die Nachprüfungsinstanz berechtigterweise die Unzuständigkeit erklären (siehe Abschnitt 38 der Zivilprozessordnung). Die Zuständigkeit im fachlichen Sinne unterscheidet sich von der sogenannten „internen“ Zuständigkeit, d. h. der Verteilung der Angelegenheiten im Rahmen der zuständigen Gerichtsbarkeit. Diese letztgenannte Form der Zuständigkeit, die auch als „tabellarisch“ bezeichnet wird, hängt von der Struktur des Gerichts der untersten Ebene ab, die beispielsweise interne Kammern (Zivilkammer Nr. 1), auf bestimmte Bereiche spezialisierte Kammern (Arbeitskammer) oder separate Einrichtungen umfassen kann. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Zuweisung von Angelegenheiten wirft keine verfahrensrechtliche Frage der Zuständigkeit auf, sondern lediglich ein organisatorisches Problem bei der Aufteilung des Falls innerhalb der Gerichtsbarkeit.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – nach dem Wohnsitz des Beklagten. Ist dieser nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Beklagten. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Italien oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit sind in den Abschnitten 18 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt.
2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?
Die ordentliches Gerichtsbarkeit ist in zwei Bereiche unterteilt: die Strafgerichtsbarkeit, bei der darüber entschieden wird, ob das von einem Staatsanwalt gegen eine bestimmte Person eingeleitete Strafverfahren begründet ist, und die Zivilgerichtsbarkeit, die darauf abzielt, den Schutz der Rechte im Verhältnis zwischen Privatpersonen sowie zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Verwaltung, wenn diese in Ausübung ihrer Pflichten die subjektiven Rechte einer Privatperson verletzt, zu wahren. In der Strafgerichtsbarkeit sind die Justizbediensteten zum einen für gerichtliche Entscheidungen (darunter die Verkündung von Urteilen) und zum anderen für Strafverfolgungsaufgaben (darunter die Durchführung von Ermittlungen unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft) zuständig. Nach Abschluss dieser Ermittlungen leiten die Strafverfolgungsbediensteten entweder ein Strafverfahren ein oder beantragen die Einstellung des Verfahrens, unterstützen die Anklage vor Gericht und nehmen in nachfolgenden Instanzen Strafverfolgungsaufgaben wahr. Gemäß dem letzten Absatz des Abschnitts 107 der italienischen Verfassung werden Strafverfahren von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft eingeleitet (auch wenn sie Teil der ordentlichen Gerichte sind). Während des Strafverfahrens kann der Geschädigte eine Zivilklage erheben, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten; er kann außerdem separat vor den Zivilgerichten klagen. Für Zivilsachen und Strafsachen gelten mit der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung jeweils unterschiedliche Verfahrensvorschriften. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern wahrgenommen, die beide Teil der Justiz sind.
In erster Instanz wird die Gerichtsbarkeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen von den folgenden Stellen ausgeübt:
- dem Friedensrichter, der als ehrenamtlicher Richter allein den Vorsitz führt;
- dem ordentlichen Gericht der untersten Ebene (Tribunale Ordinario), das je nach Art der Streitigkeit entweder aus einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium besteht;
- dem Jugendgericht, das aus einem von Sachverständigen unterstützten Richterkollegium besteht;
- dem Tribunale di Sorveglianza, das entweder aus einem Einzelrichter oder aus einem Richterkollegium (mit Unterstützung durch Sachverständige) besteht.
In erster Instanz werden die Strafverfolgungsaufgaben von den folgenden Stellen wahrgenommen:
- der Staatsanwaltschaft am ordentlichen Gericht der untersten Ebene (auch Straftaten, die unter die Zuständigkeit des Friedensrichters fallen);
- der Staatsanwaltschaft am Jugendgericht;
- der Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht für Klagen vor dem Tribunale di Sorveglianza.
In zweiter Instanz wird die Gerichtsbarkeit von den folgenden Stellen ausgeübt:
- dem Berufungsgericht, bei gegen Urteile des ordentlichen Gerichts der untersten Ebene und des Jugendgerichts eingelegten Rechtsmitteln;
- dem ordentlichen Gericht der untersten Ebene, bei gegen Urteile des Friedensrichters eingelegten Rechtsmitteln (auch bei gegen Anordnungen im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit eingelegten Rechtsmitteln);
- dem Tribunale di Sorveglianza, bei gegen Urteile des Richters für Strafvollstreckung eingelegten Rechtsmitteln.
In zweiter Instanz werden die Strafverfolgungsaufgaben von der Staatsanwaltschaft und dem Berufungsgericht wahrgenommen. Der Kassationsgerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Urteile anderer Gerichte zuständig; bei Verfahren vor dem Gericht werden die Strafverfolgungsaufgaben von der Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichtshofs wahrgenommen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass zu den Strafverfolgungsbehörden in Italien auch die Nationale Antimafia- und Antiterrorismus-Direktion (Direzione Nazionale Antimafia e Antiterrorismo) gehört, die gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 160/06 national koordinierte Strafverfolgungsaufgaben wahrnimmt.
2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – nach dem Wohnsitz des Beklagten. Ist dieser nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Beklagten. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Italien oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei Streitigkeiten gibt es jedoch besondere Vorschriften: diese sind zusammen mit den allgemeinen und besonderen Vorschriften in den Artikeln 18 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt. Es gibt jedoch auch unterschiedliche Vorschriften in besonderen Gesetzen, z. B. in Bezug auf Familiensachen, die Vollstreckung von Urteilen oder Verbraucherrechte.
2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Für natürliche Personen ist – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Ist dieser nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Beklagten. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Italien oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig.
Für juristische Personen ist – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der Hauptsitz befindet. Verfügt die juristische Person über andere Räumlichkeiten oder über einen Vertreter, der befugt ist, im Zusammenhang mit dem Antrag vor Gericht zu erscheinen, so ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich diese befinden. Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, nicht eingetragene Vereine und Ausschüsse haben für die Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung ihren Hauptsitz an dem Ort, an dem sie ihre Tätigkeit gewöhnlich ausüben.
In Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Ansprüche gegen bestimmte Personen geht (diritti di obbligazione), liegt die Zuständigkeit auch bei dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung entstanden ist oder erfüllt werden muss.
2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel
Zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kindern (Foro per le cause relative a bambini)
Für Anordnungen betreffend die elterliche Verantwortung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung das wichtigste Kriterium. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss auf der Grundlage objektiver Kriterien ermittelt werden; eine Verbringung des Kindes begründet innerhalb einer kurzen, nicht nennenswerten Frist (unter Berücksichtigung des Alters des Kindes) nicht die Zuständigkeit des Gerichts des neuen Wohnsitzes.
Zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Ehesachen (Foro per le cause relative al matrimonio)
Trennung. Im Falle einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird der Antrag beim Gericht des Ortes gestellt, an dem das Paar zuletzt zusammen gewohnt hat oder, wenn dies nie der Fall war, am Ort des Wohnsitzes des beklagten Ehegatten. Wohnt der beklagte Ehegatte im Ausland oder ist er nicht erreichbar, wird der Antrag beim Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers gestellt; wohnt dieser auch im Ausland, kann er bei jedem Gericht in Italien eingereicht werden.
Scheidung. Das für die Anhörung von Anträgen auf Auflösung einer Zivilehe oder auf Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen einer Konkordatsehe (katholische Ehe) zuständige Gericht ist – unbeschadet der anderen Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit, die alternativ nach derselben Rechtsvorschrift vorgesehen sind – das Gericht am Wohnsitz des beklagten Ehegatten. Gemeinsame Anträge hingegen können beim Gericht des Wohnsitzes eines der Ehepartner gestellt werden.
Zuständiges Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Foro per le cause di lavoro)
In erster Instanz fallen arbeitsrechtliche Streitigkeiten unter die Zuständigkeit des Gerichts der untersten Ebene, das als Arbeitsgericht tätig ist. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht des Ortes, an dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat, an dem sich das Unternehmen oder eine Niederlassung des Unternehmens, der der Arbeitnehmer zugewiesen wurde, befindet oder an dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tätig war. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach der Veräußerung oder Schließung des Unternehmens oder dessen Niederlassung bestehen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung oder Schließung gestellt wird. Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen in Zweigstellen von öffentlichen Verwaltungsstellen liegt bei dem Gericht des Ortes, an dem sich das Büro befindet, dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugewiesen ist oder zugewiesen wurde. In Streitigkeiten, in denen eine der Parteien eine staatliche Verwaltung ist, darf ein Gericht nicht als foro erariale (Gericht, das sich mit Angelegenheiten der öffentlichen Finanzen befasst) dienen.
Zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dinglichen Rechten an Immobilien und Zwangsräumungen oder Wiederinbesitznahmen (Foro per le cause relative a diritti reali e ad azioni possessorie)
Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen oder Rechtsstreitigkeiten, die Leasing und unentgeltliche Darlehen zur Nutzung (Leihvertrag) von Gebäuden und Geschäftsverpachtungen betreffen, sowie bei Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Bedingungen und die Einhaltung der durch Gesetze, Vorschriften oder Bräuche festgelegten Entfernungen bei der Anpflanzung von Bäumen und Hecken betreffen, liegt die Zuständigkeit beim Gericht des Ortes, an dem sich das Gebäude oder die Geschäftsimmobilie befindet. Wenn das Gebäude auf mehr als einen Gerichtsbezirk verteilt ist, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht des Bezirks, in dem die betreffende Partei die meisten Steuern an den Staat zahlt; zahlt die Partei keine Steuer, liegt die Zuständigkeit bei jedem Gericht für den Bezirk, in dem sich ein Teil des Gebäudes befindet. Für Zwangsräumungen oder Wiederinbesitznahmen sowie für Meldungen über neue Arbeiten und mögliche Schäden ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Handlung stattgefunden hat.
Zuständiges Gericht für Erbrechtsstreitigkeiten (Foro per le cause ereditarie)
In folgenden Fällen liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht des Ortes, an dem das Nachlassverfahren eingeleitet wurde:
1) bei erbrechtlichen Ansprüchen oder der Teilung eines Nachlasses oder einer anderen Rechtsstreitigkeit zwischen gemeinsamen Erben, in der es um die Aufteilung eines Nachlasses geht;
2) bei Nichtigerklärung der Aufteilung eines Nachlasses und der Sicherung von Anteilen, sofern das Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach der Aufteilung des Nachlasses eingeleitet wird;
3) bei dem Verstorbenen gewährten Darlehen oder Vermächtnissen des Erben, sofern das Verfahren vor der Aufteilung des Nachlasses und in jedem Fall innerhalb von zwei Jahren nach Einleitung des Nachlassverfahrens eingeleitet worden ist;
4) bei Verfahren gegen den Testamentsvollstrecker, sofern diese innerhalb der unter der vorstehenden Nummer genannten Fristen eingeleitet werden.
Zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftspartnern und zwischen Miteigentümern von Mehrfamilienhäusern (Foro per le cause tra soci e tra condomini)
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftspartnern liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht am Hauptsitz des Unternehmens; bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Miteigentümern von Mehrfamilienhäusern oder zwischen den Miteigentümern und der Eigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses ist das Gericht des Bezirks zuständig, in dem sich die Gemeinschaftsbereiche (oder die meisten davon) befinden.
Forum für Rechtsstreitigkeiten, an denen öffentliche Verwaltungsstellen beteiligt sind (Foro della pubblica amministrazione)
Bei Rechtsstreitigkeiten, in denen eine der Parteien eine staatliche Verwaltungsbehörde ist, liegt die Zuständigkeit – gemäß den Sonderrechten über die Vertretung und Verteidigung des Staates vor Gericht und in den darin vorgesehenen Fällen – bei dem Gericht des Ortes, an dem sich die Staatsanwaltschaft (Ufficio dell’Avvocatura dello Stato) befindet und in deren Bezirk sich das nach den üblichen Vorschriften zuständige Gericht befindet. Wenn die Verwaltungsbehörde die beklagte Partei ist, wird dieser Bezirk nach dem Gericht des Ortes bestimmt, an dem die Verpflichtung entstanden ist oder erfüllt werden muss, oder an dem sich die beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerte befinden, die Gegenstand des Antrags sind.
Vollstreckungsgericht (Foro dell’Esecuzione Forzata)
Für die Vollstreckung in bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht des Ortes, an dem sich diese Vermögenswerte befinden. Für die Vollstreckung in Kraftfahrzeuge und Anhänger ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der Wohnsitz, der Aufenthalt oder der Hauptsitz des Schuldners befindet. Für die Vollstreckung von Verpflichtungen zur Erfüllung oder Nichterfüllung einer bestimmten Handlung ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt werden muss.
Gericht für Verbraucherschutz (Foro del Consumatore)
Bei Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Verbraucherangelegenheiten geht, ist das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig. Die Zuständigkeit dieses Gerichts ist ausschließlich und zwingend, es sei denn, die Parteien treffen eine Vereinbarung über die Beteiligung anderer Gerichte. Ein sich eindeutig nach Einleitung der Gerichtsverhandlung ergebendes Verhalten des Verbrauchers im Verfahren kommt nicht einer Vereinbarung gleich und kann keine Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichts für Verbraucherschutz rechtfertigen.
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
In einigen Fällen kann eine Streitigkeit bei mehreren verschiedenen Gerichten eingereicht werden, die als alternative Gerichte bezeichnet werden. Dieses Szenario gilt insbesondere für Rechtsstreitigkeiten, in denen Ansprüche gegen bestimmte Personen bestehen: In diesem Fall liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten, aber auch bei dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung entstanden ist oder erfüllt werden muss.
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?
Das Gericht am Wohnsitz des Beklagten ist nicht zuständig, wenn das italienische Recht ein anderes, ausschließliches Gericht vorsieht. Diesbezüglich wird auf Kapitel 2.2.2 („Ausnahmen von der Grundregel“) verwiesen.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?
Sofern keine zwingende Zuständigkeit besteht (für die eine Ausnahmeregelung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist), können die Parteien gemeinsam ein anderes Gericht vereinbaren (Abschnitt 20 der Zivilprozessordnung).
3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
Ist ein Fachgericht zuständig, so gelten die in den einschlägigen besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Zuständigkeitskriterien.
Verwaltungsgerichte. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen, Akten, Vereinbarungen oder dem Verhalten öffentlicher Verwaltungsstellen liegt immer beim regionalen Verwaltungsgericht in dem Bezirk, in dem diese Stellen ihren Hauptsitz haben. In jedem Fall liegt die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen, Akten, Vereinbarungen oder dem Verhalten öffentlicher Verwaltungsstellen, deren unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der Region, in der das Gericht seinen Sitz hat, begrenzt sind, stets beim regionalen Verwaltungsgericht. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beamten ist immer das Gericht des Bezirks zuständig, in dem sich der Beschäftigungsort befindet. Bei Rechtsstreitigkeiten, die staatliche Akte betreffen, liegt die Zuständigkeit stets bei dem regionalen Verwaltungsgericht von Latium (mit Hauptsitz in Rom), und bei Rechtsstreitigkeiten, die Handlungen von öffentlichen Personen im Zusammenhang mit anderen Regionen betreffen, bei dem regionalen Verwaltungsgericht, in dem die betreffende Person tätig ist.
Steuergerichte. Die Provinzsteuerkommissionen sind für alle Beschwerden zuständig, die gegen Steuerbehörden und Steuereinnehmer mit Sitz in ihrem Bezirk erhoben werden. Wird eine Beschwerde gegen eine für ganz Italien oder für Teile des Landes zuständige Abteilung der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) erhoben, so liegt die Zuständigkeit bei der Provinzsteuerkommission, in deren Bezirk das mit den im streitigen Bericht genannten Aufgaben betraute Amt seinen Sitz hat.
Links
►Die italienische Verfassung (EN)
https://www.senato.it/sites/default/files/media-documents/COST_INGLESE.pdf
►Italienische Gesetze und Rechtsvorschriften (IT)
https://www.normattiva.it/?language=en
►Italienische Zivilprozessordnung (IT)
http://www.altalex.com/documents/codici-altalex/2015/01/02/codice-di-procedura-civile
►The Code of Administrative Trial (EN)
►Code de justice administrative (FR)
► Italienische Verwaltungsprozessordnung (DE)
► Italienisches Rechtssystem (EN)
► Steuerverfahrensordnung (IT)
► Justizministerium (IT)
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