In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Lettland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Die Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) garantiert jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf gerichtlichen Schutz ihrer bürgerlichen Rechte, wenn diese Rechte verletzt oder bestritten werden, sowie auf gerichtlichen Schutz aller gesetzlich geschützten Interessen. Grundsätzlich werden alle Zivilrechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. In Ausnahmefällen und nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, können zivile Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden. Wenn im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, befasst sich ein Gericht auch mit Klagen natürlicher und juristischer Personen, die keine Zivilsachen betreffen. In jedem Fall entscheidet ein Gericht oder ein Richter darüber, auf welchem Weg die jeweilige Rechtsstreitigkeit geklärt wird. Stellt ein Gericht oder Richter fest, dass eine Rechtsstreitigkeit nicht in die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts fällt, wird in der diesbezüglichen Entscheidung die Stelle genannt, die für die Klärung der Rechtsstreitigkeit zuständig ist.

Gleichzeitig existieren bestimmte Ausnahmen von den Zuständigkeitsvorschriften, die bestimmen, auf welcher Gerichtsebene der Fall in erster Instanz zu verhandeln ist.

Seit dem 31. März 2021 besteht in Lettland separat zu der Zivil- und der Strafkammer ein Fachgericht für Wirtschaftsangelegenheiten.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

Die Bezirksgerichte (rajona tiesa) und die Stadtgerichte (pilsētas tiesa) sind Gerichte erster Instanz für Zivilsachen. Das Bezirksgericht Riga-Stadt – Vidzeme (Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa) prüft sowohl Fälle, in denen Staatsgeheimnisse zur Sprache kommen, als auch solche, in denen es um den Schutz von Patenten, der Topografie eines Halbleitererzeugnisses, Designs, Marken und geografische Angaben geht. Das Grundbuchamt eines zuständigen Bezirks- oder Stadtgerichts prüft Anträge auf die Zwangsvollstreckung unstrittiger Forderungen (bezstrīdus piespiedu izpildīšana) sowie auf eine gerichtlich angeordnete Zwangsvollstreckung (saistību piespiedu izpildīšanu brīdinājuma kārtība); ebenso prüft das Grundbuchamt Anträge auf eine amtliche Bestätigung des Eigentumsübergangs im Zuge der Versteigerung (izsoles aktu apstiprināšana), wobei Fälle im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren ausgenommen sind.

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Erst nach der Verhandlung des Rechtsstreits vor einem erstinstanzlichen Gericht kann die Rechtssache an ein Gericht höherer Instanz verwiesen werden, das eine weitere Sachprüfung vornimmt. Zivilgerichte erster Instanz sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte oder die Regionalgerichte (apgabaltiesa). In Zivilsachen werden Fälle vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erster Instanz verhandelt.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

In Zivilsachen entscheidet sich die Frage, welches Gericht in erster Instanz zuständig ist, nach der sachlichen Zuständigkeit: Rechtsstreitigkeiten werden der Kategorie oder der Art der Forderung nach zugeordnet. Dabei ist allerdings die örtliche Zuständigkeit der Gerichte derselben Ebene zu berücksichtigen.

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Nach den allgemeinen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich der Gerichtsstand bei einer Klage gegen natürliche Personen nach dem Wohnsitz des Beklagten (§ 26 der Zivilprozessordnung). Bei einer Klage gegen eine juristische Person ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der betreffenden juristischen Person befindet. Welches erstinstanzliche Gericht zuständig ist, bestimmt sich somit nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

Die Zivilprozessordnung sieht auch Ausnahmen von den Regeln der örtlichen Zuständigkeit vor. So kann ein Kläger in bestimmten Fällen wählen, ob er das örtlich zuständige Gericht (d. h. das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Unternehmenssitz hat) mit der Klage befasst oder ob er Klage vor einem anderen erstinstanzlichen Gericht gleicher Ebene erhebt, das im Gesetz ausdrücklich als alternatives Gericht angegeben ist.

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Wenn der Beklagte nicht über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt, wird die gegen ihn gerichtete Klage vor einem Gericht verhandelt, das anhand des tatsächlichen Wohnsitzes des Beklagten bestimmt wird.

Falls der tatsächliche Wohnsitz des Beklagten unbekannt ist oder der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz in Lettland hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich unbewegliches Vermögen des Beklagten befindet oder in dem der Beklagte seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte.

In bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen kann der Kläger wählen, ob er das Gericht, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Beklagten befindet, oder ein anderes Gericht mit der Klage befasst.

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

In welchen Fällen der Kläger zwischen verschiedenen Gerichten wählen kann, ist in der Zivilprozessordnung geregelt. § 28 enthält eine ausführliche Liste der Fälle sowie der alternativen Gerichte, bei denen Klage erhoben werden kann:

  • eine Klage im Zusammenhang mit den Aktivitäten eines Tochterunternehmens oder einer Repräsentanz einer juristischen Person kann auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der Sitz des Tochterunternehmens oder der Repräsentanz befindet;
  • eine Klage hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder oder Eltern oder hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft kann auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz des Klägers befindet;
  • eine Klage in Bezug auf Personendelikte (§§ 1635, 2347–2353 des Zivilgesetzbuchs (Civillikums)) kann auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz des Klägers befindet oder in dessen Bezirk die Tat begangen wurde;
  • eine Klage wegen Beschädigung des Eigentums einer natürlichen oder juristischen Person kann auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Beschädigung stattgefunden hat;
  • eine Klage, die die Herausgabe von Eigentum oder die Entschädigung für den Wertverlust dieses Eigentums zum Gegenstand hat, kann auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz des Klägers befindet;
  • eine Klage in Bezug auf Seeforderungen kann auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk das Schiff des Beklagten beschlagnahmt wurde;
  • Klagen gegen mehrere Beklagte, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in unterschiedlichen Bezirken haben, können bei einem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der Wohn- oder Geschäftssitz eines der Beklagten befindet;
  • ein Scheidungsantrag oder eine Klage auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Ehe kann vom Kläger bei einem Gericht seiner Wahl eingereicht werden, oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls seinen tatsächlichen Wohnsitz hat, wenn:
    • der Kläger minderjährige Kinder betreut;
    • die Scheidungsklage gegen eine Person eingereicht wird, die eine Gefängnisstrafe verbüßt;
    • die Scheidungsklage gegen eine Person eingereicht wird, die über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt, deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder die im Ausland lebt;
  • eine Klage, die aus einem Arbeitsverhältnis resultiert, kann auch bei einem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Klägers oder sein Arbeitsplatz befindet.

Verfügt der Kläger in den oben genannten Fällen nicht über einen gemeldeten Wohnsitz, kann die Klage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der tatsächliche Wohnsitz des Klägers befindet.

In zivilrechtlichen Verfahren besteht in bestimmten Fällen eine Regel für die ausschließliche Zuständigkeit, die Vorrang vor der üblichen örtlichen Zuständigkeit sowie allen sonstigen Formen der örtlichen Zuständigkeit hat. Die Zuständigkeit wird in den folgenden Fällen anhand der Art der Rechtssache bestimmt:

  • für Klagen, die sich auf Eigentums- oder sonstige Besitzrechte an unbeweglichem Vermögen oder Bestandteilen desselben beziehen, sowie für Klagen in Bezug auf die Eintragung bzw. Löschung solcher Rechte im Grundbuch und die Entfernung solcher Rechte aus dem Kataster ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das unbewegliche Vermögen belegen ist;
  • falls Klage bezüglich eines Nachlasses erhoben wird und keine Erben bekannt sind, die als Erben bestätigt wurden oder das Erbe angenommen haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz oder tatsächliche Wohnsitz des Verstorbenen befindet. Sollte der gemeldete oder tatsächliche Wohnsitz des Verstorbenen außerhalb Lettlands liegen oder unbekannt sein, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Nachlass oder ein Teil davon befindet.

Eine ausschließliche Zuständigkeit kann auch anderweitig vorgeschrieben sein.

Die unten ausgeführten Bestimmungen gelten für Fälle, die speziellen Gerichtsverfahren unterliegen:

für Anträge, die sich auf die Genehmigung einer Adoption beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz der Personen, die die Adoption beantragen, oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz dieser Personen befindet. Anträge auf Aufhebung einer Adoption müssen bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Antragstellers oder andernfalls sein tatsächlicher Wohnsitz befindet.

Wird ein Antrag auf Genehmigung einer Adoption von einem Ausländer oder von Personen gestellt, die im Ausland leben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Person befindet, die adoptiert werden soll. Befindet sich die zu adoptierende Person in außerfamiliärer Betreuung, muss der Antrag bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk die außerfamiliäre Betreuung stattfindet (§ 259 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Für Anträge auf Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einer Person wegen Geisteskrankheit oder sonstiger Gesundheitsstörungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz der betreffenden Person oder andernfalls ihr tatsächlicher Wohnsitz befindet; wenn die betreffende Person in einer medizinischen Einrichtung untergebracht ist, ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk sich der Sitz dieser Einrichtung befindet (§ 264 der Zivilprozessordnung);

  • für Anträge auf Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einer Person und auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung aufgrund eines lasterhaften Lebenswandels, von Verschwendungssucht, Trunksucht oder Rauschgiftsucht dieser Person ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz der betreffenden Person befindet (§ 271 der Zivilprozessordnung);
  • für Rechtssachen, die sich auf die Pflegschaft des Vermögens abwesender oder vermisster Personen beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der letzte Wohnsitz der betreffenden Person befindet (§ 278 der Zivilprozessordnung);
  • für Anträge auf Todeserklärung im Fall einer verschollenen Person ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der letzte Wohnsitz der betreffenden Person befindet (§ 282 der Zivilprozessordnung);
  • Für Anträge, die sich auf die Feststellung eines rechtlichen Sachverhalts beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz des Antragstellers oder andernfalls dessen tatsächlicher Wohnsitz befindet (§ 290 der Zivilprozessordnung).
  • für Anträge, die die Aufhebung von Rechten an unbeweglichem Vermögen betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das unbewegliche Vermögen belegen ist; für Anträge auf die Aufhebung anderer Rechte ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz des Antragstellers oder bei juristischen Personen der Unternehmenssitz befindet, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 294 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
  • Für Anträge, die sich auf die Ungültigerklärung verlorener, gestohlener oder vernichteter Schulddokumente und auf die Erneuerung der damit verbundenen Rechte bezieht, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der in dem Dokument genannte Zahlungsort befindet. Ist der Zahlungsort nicht bekannt, ist im Falle einer natürlichen Person das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz des Schuldners befindet, im Falle einer juristischen Person das Gericht, in dessen Bezirk sich deren Sitz befindet. ist der tatsächliche Wohnsitz bzw. Unternehmenssitz des Schuldners ebenfalls unbekannt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Schulddokument ausgestellt wurde (§ 299 der Zivilprozessordnung);
  • für Anträge, die das Recht auf Rückkauf von unbeweglichem Vermögen betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das betreffende unbewegliche Vermögen befindet (§ 336 der Zivilprozessordnung);
  • Einen Fall bezüglich eines Rechtsschutzverfahrens prüft das Gericht auf Grundlage der offiziellen Anschrift des Schuldners, an der dieser drei Monate vor der Einreichung des Antrags beim Gericht gemeldet war (§ 341.1 der Zivilprozessordnung).
  • Fälle in Bezug auf Insolvenzverfahren von juristischen Personen, die auf Antrag eines Schuldners, Gläubigers oder der Mehrheit der Gläubiger gemäß § 42 Absatz 3 des Insolvenzgesetzes (Maksātnespējas likums) eingeleitet wurden, sind vom Gericht auf der Grundlage der drei Monate vor Einreichung des Antrags beim Gericht gemeldeten offiziellen Anschrift des Schuldners zu prüfen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates ist das sich am Sitz des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindliche Gericht für die Klage zuständig; im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung ist jedoch das Gericht am Sitz des Unternehmens des Schuldners zuständig (im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates) (§ 363.1 der Zivilprozessordnung);
  • Für Rechtssachen im Zusammenhang mit der Insolvenz einer natürlichen Person, die von dieser Person beantragt wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner drei Monate vor der Einreichung des Antrags beim Gericht seinen gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls seinen tatsächlichen Wohnsitz hatte. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates ist das am Sitz des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindliche Gericht für die Klage zuständig; im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung ist jedoch das Gericht am Sitz des Unternehmens des Schuldners zuständig (im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates) (§ 363.22 der Zivilprozessordnung).
  • für Anträge, die sich auf die Insolvenz oder Liquidation von Kreditinstituten beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Kreditinstituts befindet (§ 364 der Zivilprozessordnung);
  • Für Anträge von Arbeitgebern, die aus den im Streikgesetz (Streiku likums) genannten Gründen und entsprechend dem dort festgelegten Verfahren einen Streik für illegal erklären lassen wollen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Streik stattfinden soll (§ 390 der Zivilprozessordnung).
  • Für Anträge von Arbeitnehmervertretern, die eine Aussperrung bzw. die Ankündigung einer Aussperrung in Übereinstimmung mit den im Gesetz über arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Darba strīdu likums) genannten Gründen und Verfahren für illegal erklären lassen wollen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Aussperrung stattfinden soll (§ 394 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Für Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung (saistību bezstrīdus piespiedu izpildīšana) gilt Folgendes:

  • für Anträge, die auf die freiwillige gerichtliche Versteigerung von unbeweglichem Vermögen gerichtet sind, ist das Bezirks- oder Stadtgericht zuständig, in dessen Bezirk das unbewegliche Vermögen belegen ist (§ 395 der Zivilprozessordnung)
  • für Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung von Geldforderungen, auf Rückgabe beweglichen Vermögens oder auf die nicht streitige Zwangsvollstreckung vertraglicher Forderungen, die durch ein Handelspfand gesichert sind, ist das Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz des Schuldners oder andernfalls sein tatsächlicher Wohnsitz befindet (§ 403 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
  • für Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung aus verbrieften Grundpfandrechten oder auf die Räumung bzw. Rückgabe von gemietetem oder gepachtetem unbeweglichem Vermögen ist das Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zuständig, in dessen Bezirk das unbewegliche Vermögen belegen ist. Wenn eine Verbindlichkeit mit mehreren unbeweglichen Vermögensgegenständen besichert ist und die Anträge in die Zuständigkeit der Grundbuchämter mehrerer Bezirks- oder Stadtgerichte fallen würden, kann der Antragsteller den Antrag beim Grundbuchamt eines Bezirks- oder Stadtgerichts seiner Wahl einreichen, in dessen Bezirk einer der unbeweglichen Vermögensgegenstände belegen ist (§ 403 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
  • Für Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung aus einer Schiffshypothek ist das Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Schiffshypothek eingetragen ist (§ 403 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Rechtssachen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids (saistību piespiedu izpildīšana brīdinājuma kārtība):

Anträge auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind beim Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zu stellen, in dessen Bezirk sich der gemeldete oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz des Schuldners bzw. sein Unternehmenssitz befindet (§ 406.2 der Zivilprozessordnung).

2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Ja, diese Möglichkeit besteht. Im lettischen Recht gibt es die Möglichkeit, dass die Parteien durch Vereinbarung festlegen, welches Gericht für ihren Rechtsstreit örtlich zuständig sein soll. So können die Parteien bei Abschluss eines Vertrags das erstinstanzliche Gericht bestimmen, vor dem ein eventueller zukünftiger Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Erfüllung der Vertragsbestimmungen entschieden werden soll. Allerdings haben die Parteien keine Möglichkeit, auf die sachliche Zuständigkeit, also auf die Gerichtsebene, auf der die Sache in erster Instanz verhandelt wird, Einfluss zu nehmen (§ 25 der Zivilprozessordnung). Auch in Bezug auf den ausschließlichen Gerichtsstand ist keine Einflussnahme möglich (§ 29 der Zivilprozessordnung). Für die Gerichtsstandsvereinbarung bestehen zwei Einschränkungen:

  • sie können nur in Bezug auf Vertragsstreitigkeiten getroffen werden;
  • eine Vereinbarung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit muss bereits bei Vertragsschluss getroffen werden unter Angabe des Gerichts, das im Falle eines Rechtsstreits in erster Instanz zuständig sein soll.

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Nach lettischem Recht sind die ordentlichen Gerichte sowohl für Zivil- als auch für Strafsachen zuständig. In Lettland gibt es keine Fachgerichte, wie etwa Familiengerichte, und auch keine Richter, die auf besondere Rechtsfragen spezialisiert sind, wie dies in anderen Ländern der Fall ist.

Wie bereits oben erwähnt, sind für die Sachprüfung von Zivilsachen die erstinstanzlichen Gerichte zuständig. Eine Verweisung an ein höheres Gericht erfolgt erst, nachdem der Fall von einem unteren Gericht geprüft wurde. Zivilgerichte erster Instanz, in deren Zuständigkeit eine Rechtssache fällt, sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte. Grundsätzlich fallen alle Zivilrechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, d. h. über sie wird im ordentlichen Verfahren entschieden.

Letzte Aktualisierung: 27/05/2024

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