In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Litauen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Nach Artikel 12 des litauischen Gerichtsgesetzes (Lietuvos Respublikos teismų įstatymas) setzt sich das einheitliche Gerichtssystem aus allgemein zuständigen Gerichten und Gerichten mit besonderer Zuständigkeit zusammen.

Die allgemein zuständigen Gerichte (Gerichte der ersten Instanz, sowohl Kreis- als auch Bezirksgerichte) sind für alle Zivilsachen zuständig, in denen Streitsachen im Zusammenhang mit Zivil-, Familien- oder Arbeitsrecht, geistigen Eigentumsrechten, Insolvenzen, Sanierungen oder anderen privatrechtlichen Beziehungen verhandelt werden. Diese Gerichte sind zudem für außerordentliche Gerichtsverfahren zuständig und entscheiden über Anträge auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die von ausländischen Gerichten oder Schiedsgerichten gefällt wurden, in der Republik Litauen (Artikel 22 der litauischen Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas)).

Die Gerichte mit besonderer Zuständigkeit, d. h. die Verwaltungsgerichte (regionale Verwaltungsgerichte), sind für Verwaltungsverfahren zuständig, die durch administrative Rechtsbeziehungen begründet sind.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

Ein Kläger kann unter den folgenden Bedingungen bei einem Gericht seiner Wahl Klage erheben:

  • Eine Klage gegen eine Person, deren Wohnsitz unbekannt ist, kann an dem Ort erhoben werden, an dem sich ihr Eigentum befindet oder an dem sie ihren letzten bekannten Wohnsitz hatte.
  • Eine Klage gegen eine Person, deren Wohnsitz sich außerhalb der Republik Litauen befindet, kann an dem Ort erhoben werden, an dem sich ihr Eigentum befindet oder an dem sie ihren letzten bekannten Wohnsitz in der Republik Litauen hatte.
  • Eine Unterhaltsklage und eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft kann bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden.
  • Eine durch Gesundheitsschäden (einschließlich Tod) begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers oder an dem Ort, an dem der Schaden erlitten wurde, erhoben werden.
  • Eine durch Beschädigung des Eigentums einer Person begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz (Gesellschaftssitz) des Klägers oder an dem Ort, an dem der Schaden verursacht wurde, erhoben werden.
  • Eine durch eine unrechtmäßige Verurteilung, eine unrechtmäßige Festnahme, eine unrechtmäßige Ingewahrsamnahme, eine unrechtmäßige Anwendung von verfahrensrechtlichen Zwangsmaßnahmen oder eine unrechtmäßige Strafe (Haft) einschließlich einer durch eine unrechtmäßige Handlung eines Richters oder eines Gerichts im Rahmen der Verhandlung eines Zivilverfahrens begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden.
  • Eine Klage im Zusammenhang mit einem Vertrag, in dem der Erfüllungsort festgelegt ist, kann auch bei dem Gericht an dem im Vertrag genannten Erfüllungsort erhoben werden.
  • Eine Klage im Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnisse eines Vormunds, eines Verwalters oder eines Vermögensverwalters kann auch bei dem Gericht am Wohnsitz (Gesellschaftssitz) des Vormunds, Verwalters oder Vermögensverwalters erhoben werden.
  • Eine Klage im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen kann auch bei dem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden.
  • Eine Klage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Zweigstelle einer juristischen Person kann auch bei dem Gericht am Sitz der Zweigstelle erhoben werden.
  • Durch Schiffskollisionen oder die Durchsetzung von Ausgleichszahlungen für Hilfeleistungen und Rettungsaktionen auf See begründete Schadensersatzklagen, darunter Klagen in allen anderen Fällen, in denen Rechtsstreitigkeiten auf Rechtsverhältnissen im Bereich der Seeschifffahrt beruhen, können auch bei dem Gericht am Ort oder Hafen, an dem das Schiff des Beklagten registriert ist, erhoben werden.

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Zivilsachen werden in erster Instanz an den Kreis- und Bezirksgerichten verhandelt (Artikel 25 der Zivilprozessordnung).

Nach der Grundregel der Zivilprozessordnung werden alle Zivilsachen an den Kreisgerichten verhandelt. Bestimmte Fälle fallen ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte oder in die alleinige Zuständigkeit des Bezirksgerichts Vilnius.

Dies hängt von der Höhe des Streitwerts ab. Zivilsachen mit einem Streitwert von über 150 000 LTL werden – mit Ausnahme von Familien- und Arbeitssachen sowie Klagen auf Schadensersatz für immaterielle Schäden – an Bezirksgerichten verhandelt.

Die Zuständigkeit hängt auch von anderen Faktoren als dem Streitwert ab.

Die Bezirksgerichte sind in der ersten Instanz auch für die folgenden Zivilsachen zuständig:

Verfahren in Bezug auf nicht-vermögenswerte Urheberrechte;

Verfahren zu Rechtsbeziehungen in öffentlichen Ausschreibungen;

Insolvenz- oder Sanierungsverfahren mit Ausnahme von Privatinsolvenzen;

Verfahren gegen einen anderen Staat;

Verfahren aufgrund von Ansprüchen in Bezug auf den Zwangsverkauf von Anteilen (Aktien, Beteiligungen);

Verfahren aufgrund von Ansprüchen in Bezug auf die Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person;

Verfahren in Bezug auf Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung bestehender Patientenrechte;

sonstige Zivilsachen, die aufgrund von besonderen Gesetzen in erster Instanz an den Bezirksgerichten verhandelt werden müssen.

Das Bezirksgericht Vilnius hat als erstinstanzliches Gericht für folgende Zivilsachen die ausschließliche Zuständigkeit:

Rechtsstreitigkeiten nach dem litauischen Patentgesetz (Lietuvos Respublikos patentų įstatymas);

Rechtsstreitigkeiten nach dem litauischen Markengesetz (Lietuvos Respublikos prekių ženklų įstatymas);

Verfahren im Zusammenhang mit der Adoption eines litauischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Republik Litauen durch Angehörige anderer Staaten;

sonstige Zivilsachen, die aufgrund besonderer Gesetze in erster Instanz am Bezirksgericht Vilnius verhandelt werden müssen.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Klagen sind bei dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten zu erheben. Klagen gegen juristische Personen sind bei dem Gericht am Sitz der juristischen Person (wie im Register juristischer Personen eingetragen) zu erheben. Wenn es sich bei dem Beklagten um den Staat oder eine Gemeinde handelt, ist die Klage am Sitz der Einrichtung, die den Staat oder die Gemeinde vertritt, zu erheben.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

Ein Kläger ist berechtigt, zwischen mehreren für die Sache zuständigen Gerichten zu wählen.

Die Parteien können auch vereinbaren, bei welchem Gericht Klage zu erheben ist. Nach Artikel 32 der Zivilprozessordnung können die Parteien die örtliche Zuständigkeit für ihre Sache durch eine einvernehmliche Vereinbarung ändern; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für den Fall hat oder wenn die Zuständigkeit durch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt ist.

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Wie in Artikel 30 der Zivilprozessordnung festgelegt, kann ein Kläger in den folgenden Fällen selbst bestimmen, welches Gericht zuständig sein soll:

Eine Klage gegen eine Person, deren Wohnsitz unbekannt ist, kann an dem Ort erhoben werden, an dem sich ihr Eigentum befindet oder an dem sie ihren letzten bekannten Wohnsitz hatte.

Eine Klage gegen eine Person, deren Wohnsitz sich außerhalb der Republik Litauen befindet, kann an dem Ort erhoben werden, an dem sich ihr Eigentum befindet oder an dem sie ihren letzten bekannten Wohnsitz in der Republik Litauen hatte.

Eine Klage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Zweigstelle einer juristischen Person kann auch bei dem Gericht am Sitz der Zweigstelle erhoben werden.

Eine Unterhaltsklage oder eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft kann auch bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden.

Eine durch Gesundheitsschäden (einschließlich Tod) begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers oder an dem Ort, an dem der Schaden erlitten wurde, erhoben werden.

Eine durch Beschädigung des Eigentums einer Person begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz (Gesellschaftssitz) des Klägers oder an dem Ort, an dem der Schaden verursacht wurde, erhoben werden.

Eine durch eine unrechtmäßige Verurteilung, eine unrechtmäßige Festnahme, eine unrechtmäßige Ingewahrsamnahme, eine unrechtmäßige Anwendung von verfahrensrechtlichen Zwangsmaßnahmen oder eine unrechtmäßige Strafe (Haft) einschließlich einer durch eine unrechtmäßige Handlung eines Richters oder eines Gerichts im Rahmen der Verhandlung eines Zivilverfahrens begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden.

Durch Schiffskollisionen oder die Durchsetzung von Ausgleichszahlungen für Hilfeleistungen und Rettungsaktionen auf See begründete Schadensersatzklagen, darunter Klagen in allen anderen Fällen, in denen Rechtsstreitigkeiten Rechtsverhältnissen im Bereich der Seeschifffahrt beruhen, können bei dem Gericht am Ort oder Hafen, an dem das Schiff des Beklagten registriert ist, erhoben werden.

Eine Klage im Zusammenhang mit einem Vertrag, in dem der Erfüllungsort festlegt ist, kann auch bei dem Gericht an dem im Vertrag genannten Erfüllungsort erhoben werden.

Eine Klage im Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnisse eines Vormunds, eines Verwalters oder eines Vermögensverwalters kann auch bei dem Gericht am Wohnsitz (Gesellschaftssitz) des Vormunds, Verwalters oder Vermögensverwalters erhoben werden.

Eine Klage im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen kann auch bei dem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden.

Des Weiteren kann eine Klage gegen mehrere Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort an verschiedenen Orten haben, nach Wahl des Klägers bei dem Gericht am Wohnsitz oder Gesellschaftssitz einer dieser Personen erhoben werden (Artikel 33 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Eine Klage im Zusammenhang mit einem Vertrag, in dem der Erfüllungsort festlegt ist, kann nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht am Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Beklagten oder bei dem Gericht an dem im Vertrag genannten Erfüllungsort erhoben werden. Eine Klage im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen kann bei dem Gericht am Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Beklagten oder des Verbrauchers erhoben werden.

Eine Unterhaltsklage kann nach Wahl des Klägers bei dem Gericht am Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Beklagten oder des Klägers erhoben werden.

In Strafsachen kann eine Zivilklage auf Schadensersatz erhoben werden, wenn der Anspruch nicht bereits im Rahmen der Strafsache geltend gemacht oder geregelt wurde; eine solche Zivilklage wird dann im Einklang mit den Zuständigkeitsvorschriften der Zivilprozessordnung behandelt.

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung sehen die folgenden Ausnahmen für die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit vor, die für Kläger, die ein Gerichtsverfahren anstrengen, bindend sind:

Für Klagen im Zusammenhang mit dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, der Nutzung von unbeweglichen Sachen (mit Ausnahme von Klagen bezüglich der Auflösung des Güterstands bei Scheidungen) sowie der Aufhebung einer Beschlagnahmung von unbeweglichen Sachen ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem sich die unbeweglichen Sachen bzw. der größte Teil davon befinden.

Für Nachlassansprüche von Gläubigern, die geltend gemacht werden, bevor die Erben den Nachlass angetreten haben, ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem sich der Nachlass bzw. der größte Teil desselben befindet.

Zudem ist zu beachten, dass im Einklang mit Artikel 33 Absätze 2 bis 4 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen Folgendes gilt:

Eine Widerklage muss – unabhängig von der Zuständigkeit – bei dem Gericht erhoben werden, bei dem auch die ursprüngliche Klage erhoben wurde. Wenn der Streitwert erhöht oder der Gegenstand der Klage verändert wird oder wenn sich durch die Erhebung einer Widerklage die (durch den Gegenstand bestimmte) Zuständigkeit des Gerichts für das Verfahren ändert, muss das Gericht, bei dem die ursprüngliche Klage erhoben wurde, über alle Aspekte im Zusammenhang mit der (Wider-)Klage entscheiden und das gesamte Verfahren zu Ende führen.

Sind einige oder alle Ansprüche des Klägers gemäß den Vorschriften über die alleinige Zuständigkeit geltend zu machen, muss die gesamte Klage im Einklang mit diesen Vorschriften erhoben werden.

Wenn für einige oder alle Ansprüche des Klägers ein Bezirksgericht zuständig ist, muss die gesamte Klage von einem Bezirksgericht geprüft werden.

2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Die Parteien können die örtliche Zuständigkeit für eine Sache mittels einer schriftlichen einvernehmlichen Vereinbarung ändern. Allerdings dürfen die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Sache nicht ändern, wenn ein Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für den Fall hat oder wenn die Zuständigkeit durch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt ist (Artikel 32 der Zivilprozessordnung).

Die Zuständigkeit für ein Verfahren kann in Ausnahmefällen durch die Teilnahme des Beklagten gerechtfertigt sein.

Ein Gericht kann eine Sache an ein anderes Gericht verweisen, wenn der Beklagte, dessen Wohnsitz nicht bekannt war, darum bittet, die Sache an das Gericht an seinem Wohnort zu verweisen (Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Die besonderen Verwaltungsgerichte der Republik Litauen verhandeln keine Zivil-, Handels- oder Familiensachen. Sie verhandeln nur Sachen im Zusammenhang mit administrativen Rechtsbeziehungen.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2019

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