- 1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
- 2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
- 3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
Im Großherzogtum Luxemburg ist für Zivil- und Handelssachen normalerweise das Bezirksgericht (Tribunal d'arrondissement) zuständig. Es gibt zwei Bezirksgerichte: ein Bezirksgericht mit Sitz in Luxemburg und ein Bezirksgericht mit Sitz in Diekirch.
Das Bezirksgericht ist für alle Zivil- und Handelssachen zuständig, für die nach dem Gesetz kein anderes Gericht zuständig ist.
Zu beachten ist, dass im Gegensatz zu anderen Ländern keine eigene Handelsgerichtsbarkeit existiert. Handelssachen werden von den Fachkammern des Bezirksgerichts verhandelt. Jedoch gibt es für Handelssachen ein vereinfachtes Verfahren.
Fachgerichte sind hauptsächlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Sachen mit geringem Streitwert: Liegt der Streitwert unter 15 000 EUR, sind die Friedensgerichte (Justices de Paix) zuständig. Es gibt im Großherzogtum Luxemburg drei Friedensgerichte: in Luxemburg, in Esch an der Alzette und in Diekirch. Jedes ist für ein bestimmtes Gebiet zuständig.
- Arbeitsrechtliche Angelegenheiten: Für Streitfälle, die bei der Ausführung eines Arbeitsvertrags entstehen, ist das Arbeitsgericht (Tribunal du travail) zuständig. Es gibt im Großherzogtum Luxemburg drei Arbeitsgerichte: in Luxemburg, in Esch an der Alzette und in Diekirch. Jedes ist für ein bestimmtes Gebiet zuständig. In der Praxis tagt das Arbeitsgericht in den Räumlichkeiten des Friedensgerichts.
- Mietsachen: Für mietrechtliche Streitsachen ist nach dem Gesetz das Friedensgericht (Juge de Paix) ungeachtet des Streitwerts zuständig. Betrifft der Streit jedoch die Höhe der Miete, ist vor Anrufung des zuständigen Gerichts der Mietausschuss (Commission des loyers) der betreffenden Gemeinde zu befassen.
- Nachbarschaftsstreitigkeiten: Für die meisten Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei denen es beispielsweise um Grunddienstbarkeiten oder um Grundstücksgrenzen geht, ist das Friedensgericht zuständig. Kommt es in der Sache jedoch zu Schadenersatzforderungen, ist deren Höhe ausschlaggebend: Über 15 000 EUR ist das Bezirksgericht zuständig.
- Sozialversicherungsangelegenheiten: In Sozialversicherungssachen ist der Schiedsrat für Sozialversicherungsfragen (Conseil arbitral de la sécurité sociale) zuständig. Der Schiedsrat hat seinen Sitz in der Stadt Luxemburg und ist für das gesamte Land zuständig.
- Überschuldungssachen: Für Überschuldungssachen ist laut Gesetz das Friedensgericht zuständig.
2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?
Die Friedensrichter sind für Zivil- und Handelssachen zuständig, deren Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) nicht mehr als 15 000 EUR beträgt. Bei einem höheren Streitwert sind die Bezirksgerichte zuständig.
Lässt sich der Streitwert nicht ermitteln (zum Beispiel in Familiensachen), ist stets das Bezirksgericht zuständig.
2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)
2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Mit dieser Grundregel soll Letzterer geschützt werden, da davon ausgegangen wird, dass er sich leichter vor einem Gericht verteidigen kann, das in der Nähe seines Wohnsitzes liegt.
Ist der Beklagte eine natürliche Person, ist das Gericht an seinem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständig.
Wird eine zivil- oder handelsrechtliche Gesellschaft verklagt, kann sie nicht nur vor dem Gericht an ihrem Firmensitz, sondern auch vor dem Gericht am Ort einer Niederlassung oder Zweigstelle verklagt werden, vorausgesetzt, sie verfügt dort über einen zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten und der Streitfall hat seine Ursache im Tätigkeitsbereich der betreffenden Niederlassung oder Zweigstelle.
2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
- Im Vertragsrecht: Der Kläger kann entweder am Wohnsitz des Beklagten oder – je nach Art des Vertrags – am Ort der Lieferung der Ware oder am Ort der Erbringung der Vertragsleistung Klage erheben.
- Bei Delikthaftungsfragen oder der Verfolgung einer Zivilklage im Rahmen eines Strafverfahrens: Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder das Gericht an dem Ort, an dem der Schaden oder das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?
- Dies betrifft folgende Fälle:
1. Anträge auf Eheschließung Minderjähriger, Anträge auf Aufhebung der Ehe, Anträge auf Aufhebung oder Erneuerung der Aufschiebung der Eheschließung, Einsprüche gegen die Eheschließung und Anträge auf Aufhebung solcher Einsprüche;
2. Anträge betreffend Eheverträge und eheliche Güterstände sowie Anträge auf Gütertrennung;
3. Anträge betreffend die Rechte und Pflichten der Ehegatten und den Beitrag zu den Kosten der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft;
4. Beendigung eingetragener Partnerschaften;
5. Anträge auf Unterhalt;
6. Anträge betreffend die Regelung des Umgangsrechts, die Wohnsituation sowie den Beitrag zum Unterhalt und zur Erziehung des Kindes bzw. der Kinder;
7. Anträge betreffend die Ausübung der elterlichen Verantwortung, ausgenommen Anträge betreffend den Entzug der elterlichen Verantwortung;
8. Entscheidungen über die gesetzliche Verwaltung des Vermögens Minderjähriger und Entscheidungen über die Vormundschaft für Minderjährige;
9. Anträge auf Verbot der Heimkehr von gemäß Artikel 1 Absatz 1 des geänderten Gesetzes vom 8. September 2003 über häusliche Gewalt (Loi modifiée du 8 septembre 2003 sur la violence domestique) aus ihrer Wohnung verwiesenen Personen, Anträge auf Verlängerung solcher Verbote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie Rechtsbehelfe gegen solche Maßnahmen.
Örtlich zuständiges Bezirksgericht ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist:
1. das Gericht an dem Ort, an dem sich die gemeinsame Wohnung der Familie befindet;
2. im Falle getrennt lebender Eltern das Gericht am Wohnsitz des Elternteils, bei dem die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn die elterliche Verantwortung gemeinsam ausgeübt wird, oder das Gericht am Wohnsitz desjenigen Elternteils, das die elterliche Verantwortung allein ausübt;
3. in anderen Fällen das Gericht am Wohnsitz der Person, die die Klage nicht erhoben hat.
Bei gemeinsamen Anträgen wählen die Beteiligten das Gericht am Wohnsitz eines der Beteiligten.
Betrifft die Streitigkeit jedoch nur den Ehegattenunterhalt, den Beitrag zu Unterhalt und Erziehung des Kindes, den Beitrag zu den Aufwendungen der Ehe oder dringende und vorläufige Maßnahmen im Falle der Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft, kann die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. ehemaligen Partners oder des hauptsächlich für die Betreuung des (auch volljährigen) Kindes verantwortlichen Elternteils liegen.
Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist der Wohnsitz am Tag der Antragstellung bzw. in Scheidungssachen der Wohnsitz am Tag der Erstantragstellung.
- Für Anträge auf Prozesskostenhilfe in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts ist das Gericht am tatsächlichen oder mutmaßlichen Wohnsitz des Kindes zuständig.
- In Scheidungssachen und bei Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und deren Folgen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, oder ersatzweise das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte oder, bei einvernehmlicher Scheidung oder Trennung, einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat.
- In Erbsachen ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
- In Mietsachen ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem sich die Immobilie befindet.
- In Arbeitssachen ist das Gericht am Arbeitsort zuständig. Wenn jedoch in bestimmten Fällen ein Arbeitgeber einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Arbeitnehmer verklagt, gilt als Gerichtsstand das Gericht am Wohnort des Arbeitnehmers.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?
Das luxemburgische Gesetz lässt eine Gerichtsstandsklausel zu, mit der die Vertragsparteien für etwaige Streitigkeiten die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vereinbaren.
Solche Klauseln sind besonders dann hilfreich, wenn die Streitparteien in unterschiedlichen Staaten wohnen. Damit lässt sich im Voraus regeln, welches Gericht über einen etwaigen Streitfall entscheidet. In den Ländern der Europäischen Union bestimmt sich die Gültigkeit solcher Klauseln nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch bei rein inländischen Streitigkeiten zulässig. In einem solchen Fall können die Beteiligten den Fall einem Friedensgericht vortragen, das aufgrund des Streitwerts oder der örtlichen Zuständigkeit eigentlich nicht zuständig wäre. Die Einigung der Beteiligten kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus der Tatsache ergeben, dass der Beklagte bei der Verhandlung erscheint und seine Position vor dem angerufenen Gericht vertritt, ohne zuvor einen Einwand erhoben oder eine Klageerwiderung eingereicht zu haben. Allerdings können die Beteiligten nicht wählen, welchem Bezirksgericht sie ihren Fall vortragen, da die Vorschriften über die Zuständigkeit auf Grundlage des Streitwerts Teil der öffentlichen Ordnung sind.
Eine Gerichtsstandsklausel ist nur gültig, wenn sie tatsächlich von beiden Parteien akzeptiert wurde. Der Nachweis dieser Zustimmung ist nach den Vorgaben des allgemeinen Rechts zu erbringen.
Die Gerichtsstandswahl ist in einigen Fällen gesetzlich beschränkt. So sind zum Beispiel Klauseln, die darauf abzielen, dem Verbraucher die Möglichkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichts zu nehmen, laut Verbraucherschutzgesetz (Loi sur la protection juridique du consommateur) ungültig.
3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
Die in Luxemburg bestehenden Fachgerichte (Arbeitsgericht, Friedensgericht für Mietsachen, Verwaltungsgericht erster Instanz (Tribunal administratif) und Schiedsrat für Sozialversicherungsfragen) sind unabhängig vom jeweiligen Streitwert als erstinstanzliches Gericht für alle in ihre Zuständigkeit fallenden Streitfälle zuständig.
So ist beispielsweise das Friedensgericht, das nach dem allgemeinen Recht normalerweise nur für Verfahren mit einem Streitwert unter 15 000 EUR zuständig ist, nicht an diesen Grenzwert gebunden, wenn es mit einem Mietstreit befasst wird.
Örtliche Zuständigkeit:
- Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Zwar ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig, doch gibt es bezüglich der Fachgerichte Ausnahmen von dieser Regel.
So ist zum Beispiel immer das Arbeitsgericht am Arbeitsort zuständig und nicht das Arbeitsgericht am Wohnsitz der Beteiligten. Ebenso ist bei Mietsachen das Gericht an dem Ort zu befassen, an dem sich das vermietete Eigentum befindet.
Beim Verwaltungsgericht erster Instanz und beim Schiedsrat für Sozialversicherungsfragen stellt sich die Frage nicht, denn diese Gerichte sind für das gesamte Großherzogtum Luxemburg zuständig.
- Ausnahmen von der Grundregel
Die Zuständigkeit der Fachgerichte ist gesetzlich geregelt, sodass die Beteiligten kein anderes Gericht als das gesetzlich vorgeschriebene wählen können.
Im Allgemeinen gilt die sachliche Zuständigkeit als Teil der öffentlichen Ordnung (zum Beispiel im Arbeitsrecht), sodass selbst dann, wenn die Beteiligten keinen Einspruch gegen die Zuständigkeit erheben, das Gericht von Amts wegen auf seine Unzuständigkeit hinweisen muss. Wie oben erläutert gilt vor dem Friedensgericht eine Ausnahme von dieser Regel in Fällen, in denen das Friedensgericht wegen eines zu hohen Streitwerts eigentlich nicht zuständig ist, jedoch eine ausdrückliche oder stillschweigende Einigung zwischen den Beteiligten besteht. In diesem Fall kann sich das Friedensgericht nicht für unzuständig erklären.
Links zum Thema
https://justice.public.lu/fr.html
Dokumentation zum Thema
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