In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Niederlande
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Die niederländische Zivilprozessordnung sieht keine Fachgerichte wie z. B. Handels- oder Arbeitsgerichte vor. Grundsätzlich ist das Bezirksgericht für alle Zivilverfahren zuständig.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

Die Gerichte der ersten Instanz prüfen alle Zivilsachen, sofern nicht per Gesetz etwas anderes festgelegt ist. Die Zivilgerichte befassen sich mit Verfahren zwischen zwei Parteien (natürliche oder juristische Personen). Sie sind nicht für Streitsachen zuständig, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen. Dies gilt für Streitigkeiten mit der Verwaltung (den Behörden). Das niederländische Rechtssystem sieht im Privatrecht drei Arten von Gerichten vor: die Bezirksgerichte (rechtbanken), die Berufungsgerichte (gerechtshoven) und den Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad Nederlanden)

Seit dem 1. April 2013 sind die Niederlande in zehn Gerichtsbezirke unterteilt, die jeweils über ein eigenes Gericht verfügen: elf Gerichte, die für vier Bereiche zuständig sind. Zudem gibt es vier Berufungsgerichte und den Obersten Gerichtshof der Niederlande.

Innerhalb der Bezirksgerichte wurden verschiedene Organisationseinheiten eingerichtet, sogenannte „Sektoren“. Konkret sind dies die Unterbezirks-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechtssektoren. Der Gerichtshof verfügt über Einzelkammern und Kollegialkammern. Eine Einzelkammer besteht aus einem Richter, während sich die Kollegialkammer aus drei Richtern zusammensetzt. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Fälle am Unterbezirksgericht sowie einfach gelagerte und dringende Fälle von einem einzigen Richter angehört werden. Auch viele Familiensachen werden von einem einzigen Richter bearbeitet. Ein Beispiel für eine Einzelkammer ist das Jugendgericht für bestimmte Angelegenheiten, die Kinder betreffen. Rechtlich komplexe Fälle werden von einer Kollegialkammer angehört.

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Ein Gerichtsverfahren beginnt normalerweise vor dem Bezirksgericht. Es gibt vier Arten von Bezirksgerichten:

  • Zivilgerichte (Bürger gegen Bürger)
  • Verwaltungsgerichte (Bürger gegen Behörden)
  • Strafgerichte (Verstöße und Straftaten)
  • Unterbezirksgerichte

Berufungsgerichte

Jede Person, die mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann dagegen Berufung einlegen. Straf- und Zivilsachen werden einem der vier Berufungsgerichte vorgelegt. Für Verwaltungssachen ist – je nach Themenbereich – eines der folgenden Gerichte zuständig:

  • Berufungsgerichte (gerechtshoven)
  • Gericht der letzten Instanz für Sozialversicherungsangelegenheiten (Centrale Raad van Beroep)
  • Verwaltungsgericht der letzten Instanz für Handels- und Industrieangelegenheiten (College van Beroep voor het Bedrijfsleven)
  • Staatsrat (Abteilung für Verwaltungsrecht) (Raad van State (afdeling bestuursrechtspraak))

Oberster Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande ist das höchste niederländische Gericht für Zivil-, Straf- und Steuersachen. Der Oberste Gerichtshof kann die Urteile der Berufungsgerichte aufheben („Kassation“). Der Oberste Gerichtshof ist zudem für die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung und für die Steuerung der Weiterentwicklung des niederländischen Rechts zuständig.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

In den Niederlanden sind in der ersten Instanz die Bezirksgerichte (arrondissementsrechtbanken) zuständig. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts kann beim Berufungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden. Zudem ist die „relative Zuständigkeit“ wichtig, damit geklärt werden kann, welches der zehn Bezirksgerichte (etwa das Bezirksgericht Amsterdam oder das Bezirksgericht Leeuwarden) die örtliche Zuständigkeit für die jeweilige Sache innehat.

Bei internationalen Fällen, d. h. bei grenzüberschreitenden Fällen, wird – sobald festgestellt wurde, dass die Gerichte der Niederlande zuständig sind – die örtliche Zuständigkeit nach niederländischem Recht bestimmt, sofern das Gesetz, das die internationale Zuständigkeit vorsieht, nicht auch das örtlich zuständige Gericht bestimmt, wie in Artikel 5 Absatz 1 oder 3 der Brüssel-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) festgelegt.

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Grundsätzlich gilt, dass für erstinstanzliche Verfahren, die mittels einer Klageschrift eröffnet werden, das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig ist (Artikel 99 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering)). Wenn es keinen bekannten Wohnsitz in den Niederlanden gibt, ist das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Beklagten (in den Niederlanden) zuständig.

Das Gericht innerhalb eines Gerichtsbezirks, an dem ein Fall des Unterbezirks verhandelt werden soll, kann auf der Grundlage des Anhangs des niederländischen Beschlusses über ergänzende Verhandlungs- bzw. Gerichtsorte (Besluit nevenvestigings- en nevenzittingsplaatsen) vom 10. Dezember 2001 (http://www.overheid.nl/) bestimmt werden.

Die Regeln für die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte gelten entsprechend.

Grundsätzlich gilt, dass bei erstinstanzlichen Verfahren, die mittels eines Antrags eröffnet werden, das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers (oder eines der Antragsteller oder einer der im Antrag genannten Parteien) zuständig ist (Artikel 262 der Zivilprozessordnung). Wenn es keinen bekannten Wohnsitz in den Niederlanden gibt, ist das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Antragstellers (in den Niederlanden) zuständig. Wenn der Antrag mit einem Verfahren kombiniert wird, das mittels einer Klageschrift eröffnet wird, ist auch das Gericht zuständig, das die Klageschrift prüft.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

Die Vorgaben aus den Punkten 2.2.2.1, 2.2.2.2 und 2.2.2.3 gelten in erster Linie für Verfahren, die mittels einer Klageschrift eröffnet werden.

In Verfahren, die mittels eines Antrags eröffnet werden und für die allgemein das Gericht des Antragstellers zuständig ist, gelten für Anträge auf Änderung von Unterhaltsentscheidungen andere Vorschriften.

Ein Antrag auf Änderung des Unterhalts für einen Lebenspartner muss vom Antragsteller beim Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten gestellt werden. Ein Unterhaltsverpflichteter, der einen Änderungsantrag stellen möchte, muss diesen beim Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten stellen.

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Für Verfahren, die mittels einer Klageschrift eröffnet werden, enthält die niederländische Prozessordnung eine Reihe von Vorschriften, die festlegen, wann ein Gericht parallel zu dem Gericht, das gemäß der Grundregel (Gericht am Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthaltsort des Beklagten) zuständig ist, für zuständig erklärt wird. Es handelt sich hier um eine alternative Zuständigkeit. Der Kläger kann zwischen dem nach der Grundregel bestimmten und dem nach der alternativen Regel bestimmten Gericht wählen. Die alternative Möglichkeit wird im Folgenden durch den Gebrauch des Wortes „auch“ verdeutlicht.

Für Fälle, die mittels einer Klageschrift eröffnet werden, sind folgende Vorgaben relevant:

  • Angestellte/Leiharbeitnehmer

Für Fälle im Zusammenhang mit Angestelltenverhältnissen/Leiharbeit ist auch das Gericht an dem Ort, an dem die Arbeit normalerweise ausgeführt wird, zuständig (Artikel 100 der Zivilprozessordnung).

  • Verbraucher

Für Fälle im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz ist auch das Gericht am Wohnsitz bzw. am tatsächlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers zuständig (Artikel 101 der Zivilprozessordnung).

  • Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ist auch das Gericht an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig (Artikel 102 der Zivilprozessordnung).

  • Unbewegliche Sachen

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen ist auch das Gericht an dem Ort, an dem sich die Sachen (oder der Großteil davon) befinden, zuständig (Artikel 103 der Zivilprozessordnung). Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist ausschließlich das Unterbezirksgericht in dem Bezirk, in dem sich die gemietete Immobilie (oder der Großteil davon) befindet, zuständig.

  • Erbsachen

Für Erbsachen ist auch das Gericht an dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, zuständig (Artikel 104 der Zivilprozessordnung).

  • Juristische Personen

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit juristischen Personen (z. B. im Zusammenhang mit der Auflösung juristischer Personen, der Nichtigkeit oder Ungültigkeit von Entscheidungen juristischer Personen, den Rechten und Pflichten von Mitgliedern oder Partnern) ist auch das Gericht am Sitz oder am Ort der Gründung der juristischen Person bzw. des Unternehmens zuständig.

  • Insolvenz, Zahlungseinstellung und Umschuldung

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Rechtsvorschriften über die Insolvenz, Zahlungseinstellung und Umschuldung natürlicher Personen ist auch das Gericht, dem der Insolvenzrichter angehört oder – wenn kein Insolvenzrichter benannt wurde – das Gericht, das die Zahlungseinstellung verfügt hat, zuständig (Artikel 106 der Zivilprozessordnung). Das niederländische Insolvenzgesetz (Faillissementswet) enthält zudem besondere Vorschriften über die Zuständigkeit, die Vorrang vor den Zuständigkeitsvorschriften der Zivilprozessordnung haben.

  • Wahl des Gerichtsstands

Gelegentlich vereinbaren Parteien in den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen andere Gerichtsstände als die gesetzlich vorgesehenen (Artikel 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Dieser Wahlfreiheit sind bei verbraucherschutz-, miet- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Grenzen gesetzt (Artikel 108 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). In solchen Fällen prüft das Gericht, ob eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung besteht (Artikel 110 der Zivilprozessordnung).

  • Wohnsitz des Klägers

Wenn gemäß den genannten Bestimmungen kein örtlich zuständiges Gericht in den Niederlanden ermittelt werden kann, sieht Artikel 109 der Zivilprozessordnung vor, dass ausnahmsweise das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig ist. Zu einer solchen Situation kann es beispielsweise dann kommen, wenn ein Arbeitnehmer den ausländischen Arbeitgeber vor einem niederländisches Gericht verklagen will und die Arbeit nicht auf einen konkreten Ort beschränkt ist, sondern im gesamten Land ausgeführt wird. Wenn auch auf diesem Weg kein Gerichtsstand ermittelt werden kann, wird das Bezirksgericht in Den Haag befasst.

Bei Scheidungen gilt zudem Folgendes:

Die örtliche Zuständigkeit für Scheidungen wird in Artikel 262 der Zivilprozessordnung geregelt. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers (oder eines der Antragsteller oder einer der im Antrag genannten Parteien) zuständig ist. Falls diese Person keinen bekannten Wohnsitz in den Niederlanden hat, ist das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort der Person (in den Niederlanden) zuständig.

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

Das niederländische Prozessrecht enthält ein paar Sonderregeln zur örtlichen Zuständigkeit, die von der Grundregel abweichen. Diese Sonderregeln sind anzuwenden. In den nachfolgend beschriebenen Sonderfällen ist ein anderes Gericht als das am Wohnsitz des Beklagten zu wählen.

  • Minderjährige

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Minderjährigen ist das Gericht am Wohnsitz oder – falls es keinen Wohnsitz in den Niederlanden gibt – das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen zuständig (Artikel 265 der Zivilprozessordnung).

Dies ist keine Alternative, sondern eine Sonderregel, die die Grundregel ersetzt. Hier ist nicht das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig (Grundregel für Verfahren, die mittels eines Antrags eröffnet werden), sondern das Gericht am Wohnsitz oder – falls es keinen Wohnsitz in den Niederlanden gibt – das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen. Wenn anhand dieser Regel kein konkretes Gericht ermittelt werden kann, ist das Bezirksgericht Den Haag zuständig.

  • Personenstand

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ergänzungen, Eintragungen, Löschungen oder Änderungen der Personenstandsregister oder der zu hinterlegenden oder bereits dort hinterlegten Urkunden ist das Gericht in dem Bezirk zuständig, in dem die Urkunde eingetragen wurde oder eingetragen werden soll (Artikel 263 der Zivilprozessordnung). Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Urkunden, die in den Personenstandsregistern der Stadt Den Haag eingetragen werden sollen oder bereits dort eingetragen sind, ist im Einklang mit Buch 1 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) das Bezirksgericht Den Haag zuständig.

  • Vermietung bebauter Grundstücke

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Vermietung bebauter Grundstücke ist das Gericht in dem Bezirk, in dem sich das vermietete Grundstück befindet, zuständig (Artikel 264 der Zivilprozessordnung).

  • Vormundschaft für Erwachsene, treuhänderische Verwaltung von Eigentum, Betreuung

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vormundschaft für Erwachsene, der treuhänderischen Verwaltung von Eigentum im Auftrag von Erwachsenen sowie der Betreuung ist das Gericht am Wohnsitz oder – falls es keinen Wohnsitz in den Niederlanden gibt – das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort der Person, deren Vormundschaft oder Eigentum oder Betreuung betroffen ist, zuständig (Artikel 266 der Zivilprozessordnung).

  • Abwesende oder vermisste Personen; Todesfeststellung (Artikel 267 der Zivilprozessordnung)

Für Erbsachen ist das Gericht an dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, zuständig (Artikel 268 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit abwesenden oder vermissten Personen ist das Gericht am Wohnsitz der abwesenden oder vermissten Person zuständig. Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Todesfeststellungen ist das Bezirksgericht Den Haag zuständig (Artikel 269 der Zivilprozessordnung). Artikel 269 der Zivilprozessordnung dient also der Absicherung.

2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Nach Artikel 108 der Zivilprozessordnung können die Parteien schriftlich einen Gerichtsstand vereinbaren. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur bei Rechtsbeziehungen möglich, die von den Parteien frei festgelegt werden. Sobald die öffentliche Ordnung betroffen ist, ist keine Gerichtsstandsvereinbarung möglich. Dies gilt für bestimmte familienrechtliche Angelegenheiten sowie Fälle im Zusammenhang mit Insolvenz und Zahlungseinstellung. In Fällen, für die das Unterbezirksgericht zuständig ist, ist die Wahl des Gerichtsstands begrenzt. So ist zum Beispiel bei Ansprüchen bis 25 000 EUR (unabhängig von der Art des Anspruchs) keine Wahl des Gerichtsstands möglich.

Grundsätzlich ist ausschließlich das Gericht zuständig, das auf der Grundlage einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt wird. Die Parteien können ausdrücklich den Ausschluss einer ausschließlichen Zuständigkeit vereinbaren.

Für Scheidungen (Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Auflösung eingetragener Partnerschaften, Auflösung einer Ehe nach Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) gilt die Sonderregel nach Artikel 270 Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Gemäß diesem Artikel verweist das Gericht, das nicht örtlich zuständig ist, den Fall an das Gericht mit örtlicher Zuständigkeit. Nach Artikel 270 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt dies nur für Scheidungsfälle, in denen der Beklagte (der Ehepartner, gegen den das Verfahren eingeleitet wird) die Zuständigkeit des Gerichts anficht. Eine stillschweigende Wahl des Gerichtsstands ist möglich, wenn alle beteiligten und geladenen Parteien erscheinen und sich nicht auf eine fehlende Zuständigkeit berufen oder wenn der andere Ehepartner nicht erscheint.

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Die niederländische Prozessordnung sieht keine Fachgerichte vor.

Letzte Aktualisierung: 10/05/2024

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