- 1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
- 2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
- 3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
In Polen werden Zivilverfahren an ordentlichen Gerichten (sądy powszechne) und am Obersten Gericht (Sąd Najwyższy) verhandelt (siehe Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten – Polen), sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Fachgerichte fallen.
Die Bestimmungen zur gerichtlichen Zuständigkeit sind in den Artikeln 16 bis 18 und 27 bis 46 der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks Postępowania Cywilnego) enthalten.
An den Kreisgerichten (sądy rejonowe) werden Zivilsachen von folgenden Abteilungen geprüft:
- Zivilsachen
- Familien- und Jugendrecht (Familiengerichte, sądy rodzinne) – Familien- und Vormundschaftssachen, Verfahren im Zusammenhang mit der sittlichen Gefährdung Minderjähriger und von Minderjährigen begangenen strafbaren Handlungen; Verfahren im Zusammenhang mit der Behandlung von Suchtkranken (Alkohol, Drogen oder psychotrope Substanzen); Verfahren, die im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fallen;
- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Arbeitsgerichte, sądy pracy) – Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen;
- Handelsrecht (Handelsgerichte, sądy gospodarcze) – Handels- und Zivilsachen zwischen Unternehmen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeiten; Verfahren im Zusammenhang mit den Beziehungen von Unternehmen oder Partnerschaften; Verfahren gegen Verwaltungsratsmitglieder von Unternehmen, Verfahren im Zusammenhang mit Ansprüchen aufgrund von falschen Angaben dieser Verwaltungsratsmitglieder gegenüber dem Nationalen Gerichtsregister; Verfahren gegen Unternehmen zur Erwirkung von Anordnungen, mit denen ihnen aufgegeben wird, Umweltschäden abzustellen oder zu ersetzen, und mit denen umweltgefährdende Tätigkeiten verboten oder eingeschränkt werden; Verfahren im Zusammenhang mit Bauaufträgen und Aufträgen, die eng mit dem Prozess der Ausführung von Bauarbeiten verbunden sind; Verfahren im Zusammenhang mit Leasingverträgen; Verfahren gegen Personen, die kraft Gesetzes oder Rechtsakts alternativ oder gesamtschuldnerisch (solidarisch) für die Schulden des Unternehmens haften; Verfahren, an denen Organe staatseigener Unternehmen beteiligt sind; Verfahren, die ein staatseigenes Unternehmen oder sein Leitungsorgan einerseits und dessen Gründungs- oder Aufsichtsorgan andererseits betreffen; Verfahren im Zusammenhang mit Insolvenz und Umstrukturierung; Verfahren, in denen eine Vollstreckbarkeitsklausel in einen vollstreckbaren Titel aufgenommen wurde, bei dem es sich um eine rechtskräftige oder sofort vollstreckbare Entscheidung eines Handelsgerichts oder einen vor diesem Gericht geschlossenen Vergleich handelt; Verfahren, in denen eine Vollstreckbarkeitsklausel aus einem vollstreckbaren Titel widerrufen wurde, bei dem es sich um eine rechtskräftige oder sofort vollstreckbare Entscheidung eines Handelsgerichts oder einen vor diesem Gericht geschlossenen Vergleich handelt; Insolvenzverfahren.
- Grundbuchamt – Führung der Grundbücher und Bearbeitung anderer zivilrechtlicher Verfahren im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt.
Die Bezirksgerichte (sądy okręgowe) in Polen haben entsprechende Abteilungen, mit Ausnahme von Abteilungen für die Grundbuchämter und für die Abteilungen für Familien- und Jugendrecht. Die Bezirksgerichte in Polen haben zivilrechtliche Abteilungen für Familienrecht, die insbesondere für die Anhörung von Scheidungsfällen, Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes und Beendigungen einer solchen Trennung, für die Annullierung von Ehen, für die Feststellung des (Nicht-)Bestehens einer Ehe oder für die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Urteilen ausländischer Gerichte in Familiensachen zuständig sind.
Beim Bezirksgericht Warschau besteht die folgende zusätzliche Abteilung:
Gericht für Wettbewerb und Verbraucherschutz (Sąd Ochrony Konkurencji i Konsumentów), das unter anderem für Fälle im Zusammenhang mit der Vermeidung monopolistischer Praktiken und für Fälle im Zusammenhang mit der Regulierung der Energieversorgung zuständig ist.
Darüber hinaus verfügen die Bezirksgerichte in Gdańsk, Katowice, Lublin, Poznań und Warschau über Abteilungen für geistiges Eigentum, die mit Verfahren zum Schutz des geistigen Eigentums befasst sind. Beim Bezirksgericht Warschau umfasst dies Verfahren betreffend den Schutz von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern, Verfahren im Zusammenhang mit der Verletzung, Bedrohung oder Nichtverletzung gewerblicher Muster und Modelle und Marken, Verfahren betreffend die Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, Verfahren betreffend das Erlöschen und die Nichtigerklärung von Marken sowie Verfahren betreffend die Wirkungen einer Markenrechtsverletzung.
Zudem wurde am 1. Januar 2010 verfügt, dass das Kreisgericht Lublin (derzeit: das Kreisgericht Lublin-Zachód [Lublin West]) für die Anhörung von elektronischen Mahnverfahren, die eigentlich in die Zuständigkeit anderer Kreisgerichte fallen, zuständig ist.
2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
Grundsätzlich sind für Zivilsachen in der ersten Instanz die Kreisgerichte zuständig. Die Kreisgerichte (sądy rejonowe) sind für alle Fälle zuständig, für die nicht per Gesetz (Artikel 16 und 507 der Zivilprozessordnung) die Bezirksgerichte zuständig sind.
Die Bezirksgerichte(sądy okręgowe) sind in der ersten Instanz für alle Fälle zuständig, die in Artikel 17 der Zivilprozessordnung aufgeführt sind. Dies gilt konkret für:
- nicht-vermögenswerte Rechte und vermögensrechtliche Ansprüche, die zusammen mit diesen Rechten geltend gemacht werden; hiervon ausgenommen sind Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Abstammung eines Kindes, Verfahren zur Aberkennung oder Anerkennung der Vaterschaft und zur Aufhebung einer Adoption;
- den Schutz von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten sowie für Fälle im Zusammenhang mit Erfindungen, Gebrauchsmustern, gewerblichen Mustern, Marken, geografischen Angaben und Topografien elektronischer Schaltkreise sowie für Verfahren zum Schutz anderer immaterieller Eigentumsrechte.
- Ansprüche im Rahmen des Pressegesetzes;
- Eigentumsrechte, wenn der Streitwert bei über 100 000 Złoty liegt; hiervon ausgenommen sind Unterhaltssachen, Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Eigentumsrecht, Verfahren zur Gütertrennung bei Eheleuten und Fälle, die im Rahmen eines elektronischen Mahnverfahrens geprüft werden;
- den Erlass eines Urteils anstelle eines Beschlusses zur Aufteilung einer Genossenschaft;
- die Aufhebung, Annullierung oder Feststellung des Nichtbestehens von Beschlüssen der Vorstände von Rechtspersonen oder organisatorischen Einheiten, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, denen jedoch kraft Gesetzes eine Rechtspersönlichkeit verliehen wurde;
- die Verhütung und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs;
- Schadensersatz aufgrund rechtskräftiger, jedoch rechtswidriger Urteile;
- Klagen aufgrund der Verletzung von Rechten, die durch Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten übertragen wurden
Des Weiteren sind die Bezirksgerichte beispielsweise in folgenden Fällen zuständig:
- Entmündigungen;
- Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb staatlicher Unternehmen: zwischen dem Verwaltungsrat des Unternehmens und dem Geschäftsführer, den Leitungsgremien des Unternehmens und den das Unternehmen begründenden Organen sowie zwischen den Leitungsgremien und dem Aufsichtsorgan des Unternehmens;
- Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte und Erklärung ihrer Vollstreckbarkeit (Artikel 11481 und Artikel 11511 der Zivilprozessordnung).
Bei eigentumsrechtlichen Verfahren ist der Kläger verpflichtet, den Streitwert in der Klageschrift zu benennen, sofern es sich bei der strittigen Sache nicht um einen konkreten Geldbetrag handelt.
Bei Geldforderungen, selbst wenn diese alternativ zu einem anderen Anspruch geltend gemacht werden, gilt der konkrete Geldbetrag als der Streitwert.
Bei anderen eigentumsrechtlichen Verfahren ist der Kläger verpflichtet, den Streitwert zu benennen, indem er im Einklang mit den Artikeln 20 bis 24 der Zivilprozessordnung den Geldbetrag in der Klageschrift angibt.
2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?
Siehe Absatz 2.
2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)
Die polnische Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen den folgenden Arten der gerichtlichen Zuständigkeit: allgemeine Zuständigkeit (Artikel 27 bis 30), alternative Zuständigkeit (Artikel 31 bis 37) und ausschließliche Zuständigkeit (Artikel 38 bis 42). Weitere Fragen im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit sind in besonderen Bestimmungen (Artikel 43 bis 46 Zivilprozessordnung) geregelt.
Die örtliche Zuständigkeit wird in den Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.3 detailliert beschrieben.
2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Allgemeine örtliche Zuständigkeit
Streitsachen müssen dem Gericht erster Instanz vorgelegt werden, das die örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz des Beklagten innehat (Artikel 27 der Zivilprozessordnung).
Nach Artikel 25 des polnischen Zivilgesetzbuchs ist der Wohnsitz einer natürlichen Person der Ort/die Stadt, in dem sich diese Person dauerhaft aufhält und auch beabsichtigt, sich weiterhin dauerhaft dort aufzuhalten. Wenn der Beklagte nicht in Polen lebt, wird die allgemeine Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort bestimmt, und falls dieser Ort unbekannt ist oder außerhalb Polens liegt, ist die Klage am letzten Wohnsitz des Beklagten in Polen einzureichen.
Klagen gegen die Staatskasse müssen bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Sitz der von der Streitsache betroffenen Organisationseinheit zuständig ist. Wenn die Staatskasse vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen (Prokuratoria Generalna Rzeczypospolitej Polskiej) vertreten wird, ist die Klage bei dem Gericht einzureichen, das die Zuständigkeit für den Sitz des Generalstaatsanwalts hat, der für die von der Streitsache betroffene Organisationseinheit verantwortlich ist.
Klagen gegen andere juristische Personen und andere Rechtssubjekte, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, sind bei dem Gericht einzureichen, das für deren Geschäftssitz zuständig ist (Artikel 30 der Zivilprozessordnung).
2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel
Siehe Absatz 2.2.2.1.
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
Die alternative örtliche Zuständigkeit ermöglicht es dem Kläger, in bestimmten Fällen das Gericht zu wählen. Der Kläger kann dann bei einem allgemein zuständigen Gericht oder einem anderen Gericht gemäß den Artikeln 32 bis 371 der Zivilprozessordnung Klage erheben.
Die alternative örtliche Zuständigkeit gilt in den folgenden Fällen:
- Bei Unterhaltsforderungen, zur Feststellung der Elternschaft eines Kindes und bei zugehörigen Forderungen: Die Klage kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Partei zuständig ist.
- Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen ein Unternehmen: Die Klage kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Hauptsitz oder die Niederlassung des Unternehmens zuständig ist, falls die Klage sich auf Tätigkeiten des Hauptsitzes oder der Niederlassung bezieht.
- Klagen betreffend einen Vertragsabschluss, die Feststellung des Vertragsinhalts, eine Vertragsänderung und die Feststellung der Existenz eines Vertrags, die Erfüllung, Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Vertrags oder Schadenersatz wegen eines nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllten Vertrags können vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Vertragserfüllung zuständig ist. Der Ort der Vertragserfüllung ist der für eine bestimmte Vertragsart typische Erfüllungsort, insbesondere 1) beim Verkauf beweglicher Sachen der Ort, an den die Waren laut Vertrag geliefert wurden oder hätten geliefert werden müssen, und 2) bei der Erbringung von Dienstleistungen der Ort, an dem die Dienstleistungen laut Vertrag erbracht wurden oder hätten erbracht werden müssen. Im Zweifelsfall sollte der Ort der Vertragserfüllung durch ein Dokument bestätigt werden.
- Bei Klagen aufgrund unerlaubter Handlungen: Die Klage kann bei dem Gericht erhoben werden, das die örtliche Zuständigkeit für den Ort besitzt, an dem das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, auftrat.
- Eine Klage zum Schutz persönlicher Rechte, die durch Massenmedien verletzt werden, kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz oder den eingetragenen Sitz des Klägers zuständig ist.
- Zur Zahlung von Beträgen, die für die Bearbeitung eines Falls fällig werden: Die Klage kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Ort zuständig ist, an dem der gesetzliche Vertreter den Fall bearbeitet hat.
- Bei Ansprüchen aus Immobilienleasing (najem oder dzierżawa): Die Klage kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Ort zuständig ist, an dem sich die Immobilie befindet.
- Bei Ansprüchen gegen eine Partei, die durch einen Schuldschein oder Scheck begründet sind: Die Klage kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Zahlungsort zuständig ist. Mehrere Parteien, die Verpflichtungen haben, die durch einen Schuldschein oder Scheck begründet sind, können gemeinsam bei dem Gericht verklagt werden, das für den Zahlungsort zuständig ist, oder bei dem Gericht, das allgemein für den Empfänger oder Aussteller des Schuldscheins oder Schecks zuständig ist.
- Eine gegen eine Bank, eine andere zur Ausübung von Banktätigkeiten zugelassene Organisationseinheit oder deren Rechtsnachfolger gerichtete Klage zur Geltendmachung einer Forderung aus einem Bankgeschäft kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz oder den eingetragenen Sitz des Klägers zuständig ist. Diese Bestimmung gilt auch für Klagen gegen Banken, die Hypothekarkredite vergeben, oder ihre Rechtsnachfolger, wenn Klage im Zusammenhang mit der Tätigkeit der betreffenden Bank erhoben wird.
- Bei Arbeitssachen: Die Klage kann entweder bei dem Gericht erhoben werden, das die örtliche Zuständigkeit für den Ort innehat, an dem die Arbeit ausgeführt wird, wurde oder ausgeführt werden sollte, oder bei dem Gericht, das die örtliche Zuständigkeit für den Ort innehat, an dem sich der Arbeitsplatz befindet (Artikel 461 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?
Liegt eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit vor, so kann die Klage nur bei dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Gericht erhoben werden. Die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit ist in den folgenden Fällen vorgesehen:
- in Verfahren, die Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an Immobilien betreffen, sowie in Verfahren betreffend den Besitz von Immobilien; bei Ansprüchen nach den Artikeln 231, 224 bis 228 und 230 des Zivilgesetzbuchs, soweit sie sich auf Immobilien beziehen. Klage kann nur bei dem Gericht erhoben werden, das für die Lage der Immobilie örtlich zuständig ist. Wenn es sich bei dem Gegenstand des Streits um eine Grunddienstbarkeit handelt, wird die Zuständigkeit anhand der Lage des belasteten Grundstücks ermittelt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf persönliche Ansprüche im Zusammenhang mit dinglichen und anderen Rechten, die zusammen mit diesen Ansprüchen gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden. Das zuständige Gericht kann die Sache auf einvernehmlichen Antrag der Parteien an ein anderes gleichwertiges Gericht verweisen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
- Bei Erbfällen, Pflichtteilen sowie Vermächtnissen, Weisungen oder anderen testamentarischen Verfügungen: Die Klage kann nur bei dem Gericht erhoben werden, das für den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zuständig ist. Falls der Wohnsitz des Erblassers in Polen nicht ermittelt werden kann, ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Ort zuständig ist, an dem sich das Erbe (vollständig oder teilweise) befindet.
- Bei Fällen im Zusammenhang mit Mitgliedschaften in Genossenschaften, Partnerschaften, Unternehmen oder Verbänden: Die Klage kann nur bei dem Gericht erhoben werden, das für den Sitz der Genossenschaft, der Partnerschaft, des Unternehmens oder des Verbands zuständig ist.
- Bei Ehesachen: Die Klage kann nur bei dem Gericht erhoben werden, das für den Ort zuständig ist, an dem die Eheleute zuletzt gelebt haben, wenn einer der Ehepartner nach wie vor innerhalb dieses Zuständigkeitsbereichs seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Falls es keine entsprechende Grundlage gibt, liegt die exklusive Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten. Falls es auch dafür keine Grundlage gibt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig.
- Bei Fällen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern: Die Klage kann nur bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist, sofern es keine Veranlassung für eine Klageerhebung gemäß den Bestimmungen zur allgemeinen gerichtlichen Zuständigkeit gibt.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?
Besondere gerichtliche Zuständigkeit bedeutet, dass die Zuständigkeit im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften unterschiedlich festgelegt werden kann:
- Dem Kläger steht die Wahl des Gerichts zu,
- wenn die Zuständigkeit mehrerer Gerichte begründet ist oder wenn die Klage gegen mehrere Parteien erhoben wird, für die gemäß den Rechtsvorschriften zur allgemeinen gerichtlichen Zuständigkeit mehrere Gerichte zuständig sind. Das Gleiche gilt, wenn sich die Immobilie, deren Lage für die Ermittlung der gerichtlichen Zuständigkeit ausschlaggebend ist, über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt.
- Beide Parteien sind auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines einvernehmlichen Antrags berechtigt, das Gericht zu wählen.
- Die Parteien können schriftlich vereinbaren, eine bereits bestehende oder alle eventuellen künftigen Streitsachen, die aus einem konkreten Rechtsverhältnis herrühren, einem Gericht erster Instanz vorzulegen, das keine gesetzlich festgelegte örtliche Zuständigkeit hat. Dieses Gericht ist dann ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder sofern der Kläger keine Klage im Rahmen eines elektronischen Mahnverfahrens (elektroniczne postępowanie upominawcze, EPU) erhoben hat. Den Parteien ist es zudem möglich, das Recht des Klägers, aus mehreren, für solche Streitsachen zuständigen Gerichten zu wählen, mittels einer schriftlichen Vereinbarung zu beschränken.
- Die Parteien können jedoch die ausschließliche Zuständigkeit nicht ändern.
- Gerichtsstandsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie können Bestandteil eines materiellrechtlichen Vertrags sein (Gerichtsstandsklausel) oder die Form einer eigenständigen Vereinbarung haben.
- Bei Arbeits- und Sozialversicherungssachen kann das zuständige Gericht auf einvernehmlichen Antrag der Parteien – und wenn dies zweckmäßig erscheint – den Fall an ein anderes, gleichwertiges Gericht verweisen, das sich mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fällen befasst.
- Das zuständige Gericht wird vom übergeordneten Gericht oder vom Obersten Gericht bestimmt.
- Wenn der Fall aufgrund eines Hindernisses nicht am zuständigen Gericht verhandelt werden kann oder wenn das zuständige Gericht keine anderen Maßnahmen ergreifen kann, bestimmt das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht. Eine solche Bestimmung kann jedoch nur durch etwas begründet sein, das die Verhandlung des Falls verhindert, z. B. den Ausschluss eines Richters oder höhere Gewalt.
- Das Oberste Gericht kann die Sache an ein anderes Gericht verweisen, das dem ersuchenden Gericht gleichgestellt ist, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, insbesondere weil sichergestellt werden muss, dass das Gericht in der Öffentlichkeit als unparteiische Einrichtung wahrgenommen wird. Um die Verweisung kann das zuständige Gericht ersuchen.
- Ist die Staatskasse Partei des Verfahrens und die staatliche Organisationseinheit, deren Tätigkeiten der Klage zugrunde liegen, ist das 1) für die Sache zuständige Gericht, so muss dieses Gericht die Sache von Amts wegen dem höherinstanzlichen Gericht vorlegen, das die Sache seinerseits an ein anderes Gericht verweist, das dem vorlegenden Gericht gleichgestellt ist; 2) über dem für die Sache zuständigen Gericht stehende höherinstanzliche Gericht, so muss das zuständige Gericht die Sache von Amts wegen dem höherinstanzlichen Gericht vorlegen, das die Sache seinerseits an ein anderes Gericht verweist, das dem vorlegenden Gericht gleichgestellt ist und sich nicht im Gerichtsbezirk des vorlegenden Gerichts befindet.
- Das Oberste Gericht ist verpflichtet, das Gericht zu bestimmen, bei dem die Klage zu erheben ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht im Einklang mit der Zivilprozessordnung auf der Grundlage der Umstände des Falls ermittelt werden kann (Artikel 45 der Zivilprozessordnung).
3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
Die Fachgerichte sind die Verwaltungsgerichte (sądy administracyjne) und die Militärgerichte (sądy wojskowe).
Die Verfahrensweise der Militärgerichte ist im polnischen Gesetz über die Organisation des Militärs (Prawo o ustroju sądów wojskowych) vom 21. August 1997 geregelt. Im Allgemeinen prüfen diese Gerichte Strafsachen innerhalb der polnischen Streitkräfte. Andere Fälle können ausschließlich per Gesetz an diese Gerichte verwiesen werden.
Die Verfahrensweise der Verwaltungsgerichte ist im polnischen Gesetz über die Organisation der Verwaltungsgerichte (Prawo o ustroju sądów administracyjnych) vom 25. Juli 2002 geregelt. Die Verwaltungsgerichte sprechen Recht, indem sie die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungsbehörden überwachen und Streitigkeiten in Bezug auf die Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen Gebietskörperschaften und der Zentralverwaltung beilegen. Es ist nicht auszuschließen, dass in besonderen Fällen ein Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflichten zur Überwachung der Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungsbehörden ein Urteil in einem Zivilverfahren fällt.
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