- 1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
- 2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
- 3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
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1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
Die allgemeine Regel nach portugiesischem Recht ist, dass Bezirksgerichte (tribunais de comarca) für die Bearbeitung und Entscheidung von Rechtssachen zuständig sind, die nicht in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. Bezirksgerichte haben sowohl allgemeine als auch spezielle Zuständigkeiten (Artikel 80 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013).
Die Zuständigkeit ist zwischen den Gerichten nach Streitgegenstand, Streitwert, hierarchischer Ordnung und geografischen Gebieten verteilt. (Artikel 37, 40, 41, 42 und 43 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013).
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind
- das Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 (Gesetz über die Gerichtsorganisation) und
- das Gesetzesdekret Nr. 49/2014 vom 27. März 2014 (Vorschriften über die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichte).
2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
Wie bereits erwähnt, sind die Bezirksgerichte definitionsgemäß für die Bearbeitung und Entscheidung von Rechtssachen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. Bei den Bezirksgerichten bestehen Abteilungen (juízos) mit allgemeiner oder spezieller Zuständigkeit sowie lokale Abteilungen (Artikel 81 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013).
Um herauszufinden, ob Sie sich an die lokale Zivilabteilung mit allgemeiner Zuständigkeit oder an eine zentrale Fachabteilung wenden sollten, lesen Sie die Antwort auf Frage 3.
Zum Beispiel sind allgemeine Feststellungsklagen mit einem Streitwert von über 50 000 EUR bei der zentralen Zivilabteilung einzureichen (Artikel 117 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013).
2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?
Ja, es gibt eine solche Unterscheidung. Es wird zwischen unteren und oberen Gerichten unterschieden, wenn es um die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung geht. Grundsätzlich gilt, dass der Oberste Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) für Rechtsmittel in Streitsachen zuständig ist, deren Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze der Rechtsmittelgerichte (tribunais da Relação) liegt, während die Rechtsmittelgerichte für Fälle zuständig sind, deren Streitwert die Zuständigkeitsgrenze der erstinstanzlichen Gerichte (tribunais judiciais de primeira instância) übersteigt (Artikel 42 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013).
Die Streitwertgrenzen sind in Artikel 44 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 festgelegt.
Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach Streitgegenstand, Streitwert, hierarchischer Ordnung und geografischen Gebieten und ist durch das Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)
Die örtliche Zuständigkeit ist in Artikel 43 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
Um festzustellen, ob das Gericht der Stadt A oder der Stadt B zuständig ist, sind die Anhänge I, II und III des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 heranzuziehen.
2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Natürliche Personen
Die Grundregel findet sich in Artikel 80 der Zivilprozessordnung.
Juristische Personen und Unternehmen
Die Grundregel findet sich in Artikel 81 der Zivilprozessordnung.
Mehrere Beklagte und Sammelanträge
Die Grundregel findet sich in Artikel 82 der Zivilprozessordnung.
Fälle, an denen Richter, deren Ehepartner oder bestimmte Verwandte als Partei beteiligt sind
In diesen Fällen findet Artikel 84 der Zivilprozessordnung Anwendung.
Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln
Die Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen ergibt sich aus Artikel 83 der Zivilprozessordnung.
2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?
Im Folgenden werden diese Fragen zusammenfassend beantwortet.
Ausnahmen von den vorgenannten Grundregeln sind in den Artikeln 70 bis 79 der Zivilprozessordnung vorgesehen.
Besondere Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren sind in den Artikeln 85 bis 90 der Zivilprozessordnung enthalten.
Arbeitsrecht
Die Grundregel findet sich in Artikel 13 der Arbeitsprozessordnung.
Zahlungsunfähigkeit
In diesem Fall gilt Artikel 7 der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung.
Inventar
Die Zuständigkeit für Inventarverfahren ist dem Informationsblatt zum Erbrecht zu entnehmen.
Unterhalt für Erwachsene und Minderjährige und Regelung der elterlichen Verantwortung
Informationen über die Zuständigkeit für Feststellungsklagen im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen für Erwachsene und Minderjährige, deren Vollstreckung und Klagen im Zusammenhang mit der Regelung der elterlichen Verantwortung sind dem Informationsblatt zum Unterhalt zu entnehmen.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?
Ja, das ist möglich. Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 95 der Zivilprozessordnung.
3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
Die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte richtet sich nach dem Streitgegenstand. Im Einzelnen:
Zentrale Zivilabteilung (Juízos centrais cíveis)
Die Zuständigkeit der zentralen Zivilabteilungen ist durch Artikel 117 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
Zentrale Abteilungen für Familien- und Jugendsachen (Juízos centrais de família e menores)
Die Zuständigkeit der Abteilungen für Familien- und Jugendsachen ist durch Artikel 122 bis 124 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
Zentrale Abteilungen für Arbeitssachen (Juízos centrais do trabalho)
Die Zuständigkeit der Abteilungen für Arbeitssachen ist durch Artikel 126 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
Zentrale Abteilungen für Handelssachen (Juízos centrais de comércio)
Die Zuständigkeit der Abteilungen für Handelssachen ist durch Artikel 128 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
Zentrale Vollstreckungsabteilungen (Juízos centrais de execução)
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsabteilungen ist durch Artikel 129 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
GERICHTE MIT ERWEITERTER ZUSTÄNDIGKEIT
Gericht für geistiges Eigentum (Tribunal da propriedade intelectual)
Die Zuständigkeit des Gerichts für geistiges Eigentum ist durch Artikel 111 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht (Tribunal da concorrência, regulação e supervisão)
Die Zuständigkeit des Gerichts für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht ist durch Artikel 112 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
Seegericht (Tribunal marítimo)
Die Zuständigkeit des Seegerichts ist durch Artikel 113 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
HÖHERE GERICHTE
Rechtsmittelgerichte
Die Definition, die Organisation und die Arbeitsweise der Rechtsmittelgerichte sind in Artikel 67 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 festgelegt.
Oberster Gerichtshof
Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist durch Artikel 47 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 geregelt.
Geltende Rechtsvorschriften:
Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 (Gesetz über die Gerichtsorganisation)
Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung
Hinweis
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