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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antworten in diesem Informationsblatt nur auf Justizgerichte (gemeinhin als „ordentliche Gerichte“ (tribunais comuns) bezeichnet) in Portugal beziehen. Neben diesen gibt es folgende weitere Gerichte: das Verfassungsgericht, Verwaltungsgerichte und den Rechnungshof (Tribunal de contas). Außerdem gibt es Friedensgerichte (Julgados de Paz) und Schiedsgerichte (Tribunais arbitrais).
Um festzustellen, welches Gericht zuständig ist, gilt Folgendes: die ordentlichen Gerichte sind für Rechtssachen zuständig, die keiner anderen Gerichtskategorie zugeordnet sind.
Zudem ist das Gegenteil eines Fachgerichts innerhalb der Kategorie der Justizgerichte nicht automatisch ein ordentliches Zivilgericht. Das Gegenteil eines Fachgerichts ist ein Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit. Die Wahl zwischen einem fachlichen Spruchkörper (juízo) oder Fachgericht und einem Spruchkörper oder Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit hängt von dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens und in bestimmten, nachstehend aufgeführten Fällen, auch von dem jeweiligen Streitwert ab.
Es gelten folgende Rechtsvorschriften:
Die erstinstanzlichen ordentlichen Gerichte sind in der Regel in Gerichte mit erweiterter örtlicher Zuständigkeit (Tribunais de competência territorial alargada) und Bezirksgerichte (Tribunais de comarca) unterteilt (Artikel 33 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Um herauszufinden, an welches erstinstanzliche Gericht Sie sich wenden sollten, müssen unter anderem die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden.
In bestimmten Fällen gibt es Verfahren, die bei anderen Behörden als den Justizgerichten eingeleitet und gehört werden müssen. Je nach Fall werden diese Verfahren in bestimmten Phasen an das zuständige Gericht verwiesen: wenn eine Entscheidung angefochten, ein Rechtsmittel eingelegt oder bestimmte Entscheidungen genehmigt werden müssen. Dies ist bei folgenden Verfahren zutreffend:
In dieser Antwort werden unter ordentlichen örtlichen Zivilgerichten die örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper und Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten verstanden. Diese Gerichte sind definitionsgemäß generell für Rechtssachen zuständig, die keiner anderen Instanz oder Fachgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Sie sind auch bei geringen Streitwerten zuständig.
Sie sollten sich daher in den nachfolgend aufgelisteten Fällen an den örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper – falls vorhanden – oder an den örtlichen Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit beim Bezirksgericht wenden:
Der Antwort auf Frage 3 „Wie finde ich für den Fall, dass ein Fachgericht zuständig ist, heraus, an welches ich mich wenden muss?“ können Sie zudem entnehmen, ob Sie sich an den örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper, den örtlichen Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit oder an einen zentralen fachlichen Spruchkörper wenden sollten.
Gemäß den Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Hierarchie sind die Justizgerichte in erstinstanzliche Gerichte, Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação) (oder Gerichte zweiter Instanz) und den Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) – das Gericht der letzten Instanz – untergliedert (Artikel 42 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Das Gesetz sieht Fälle vor, in denen die Zulässigkeit des Rechtsmittels von dem Zuständigkeitsstreitwert der Gerichte abhängt:
Klagen müssen bei erstinstanzlichen Gerichten eingereicht und verhandelt werden. Darüber hinaus entscheiden erstinstanzliche Gerichte über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen von Notaren und Standesbeamten eingelegt wurden, sowie über sonstige gesetzlich vorgesehene Entscheidungen. Die Zuständigkeit erstinstanzlicher Gerichte richtet sich nach Streitgegenstand, Streitwert und Gebietsstand; Näheres hierzu wird in den nachstehenden Antworten dargelegt.
Rechtsmittelgerichte entscheiden grundsätzlich nur über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte eingelegt wurden. In Ausnahmefällen wird ihnen durch das Gesetz die Befugnis verliehen, als erste Instanz über bestimmte Fälle zu entscheiden. Die Rechtsmittelgerichte entscheiden außerdem über Zuständigkeitskonflikte zwischen erstinstanzlichen Gerichten und über Beschwerden gegen erstinstanzliche Anordnungen; zusätzlich überprüfen sie ausländische Gerichtsurteile in Zivil- und Handelssachen.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten eingelegt wurden. In besonderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen entscheidet er auch über Rechtsmittel, die gegen erstinstanzliche Entscheidungen eingelegt wurden. In Ausnahmefällen wird dem Obersten Gerichtshof durch das Gesetz die Befugnis verliehen, als erste und einzige Instanz über bestimmte Fälle zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof befasst sich auch mit Fällen, in denen es um Zuständigkeitskonflikte zwischen Rechtsmittelgerichten und außerordentlichen Rechtsbehelfen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geht.
Gerichte erster Instanz
In Portugal gibt es 23 Bezirksgerichte (tribunais judiciais de comarca):
(Artikel 33 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Neben den vorstehend aufgelisteten Gerichten gibt es außerdem Gerichte mit erweiterter örtlicher Zuständigkeit, von denen die folgenden drei zusätzlich auch für Zivil- und Handelssachen zuständig sind:
(Artikel 83 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Rechtsmittelgerichte
In zweiter Instanz gibt es fünf Rechtsmittelgerichte, die den Namen der Gemeinde tragen, in der sie sich befinden:
(Anhang I im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Letzte Instanz
(Artikel 31 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Der Oberste Gerichtshof ist für ganz Portugal zuständig. Rechtsmittelgerichte und erstinstanzliche Gerichte sind, wie im Gesetz über die Organisation des Justizwesens (Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013) festgelegt, für ihre jeweiligen Gerichtsbezirke zuständig. Um festzustellen, ob das Gericht der Stadt A oder der Stadt B zuständig ist, sind die Anhänge I, II und III des genannten Gesetzes über die Organisation des Justizwesens heranzuziehen.
Natürliche Personen
Sofern in einer besonderen Rechtsvorschrift oder in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Artikel 80 der Zivilprozessordnung).
Juristische Personen und Unternehmen
Handelt es sich bei dem Beklagten um den Staat, ist in den Fällen, in denen das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig wäre, das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig (Artikel 81 der Zivilprozessordnung).
Ist der Beklagte eine andere juristische Person oder ein Unternehmen, ist das Gericht am Sitz der Hauptverwaltung oder am Sitz der Niederlassung, Geschäftsstelle, Tochtergesellschaft, Zweigstelle oder Vertretung zuständig, je nachdem, ob sich die Klage gegen die juristische Person oder gegen eine der anderen genannten Einheiten richtet.
Klagen gegen ausländische juristische Personen oder Unternehmen, die eine Niederlassung, Geschäftsstelle, Tochtergesellschaft, Zweigstelle oder Vertretung in Portugal haben, können jedoch beim Gericht des Orts erhoben werden, an dem diese ihren Sitz haben, selbst wenn sich die Klage an die Hauptverwaltung zugestellt werden soll.
Mehrere Beklagte und Sammelanträge (Artikel 82 der Zivilprozessordnung)
Bei mehr als einem Beklagten in derselben Rechtssache muss gegen alle Beteiligten bei dem Gericht Klage erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der Beteiligten ihren Wohnsitz haben. Ist die Anzahl der Beklagten an unterschiedlichen Wohnsitzen gleich, so kann der Kläger ein Gericht am Wohnsitz eines der Beklagten wählen.
Stellt der Kläger mehrere Anträge, für die verschiedene Gerichte die örtliche Zuständigkeit besitzen, so kann der Kläger wählen, an welchem dieser Gerichte er Klage erhebt.
Die einzige Ausnahme hierzu ist, wenn das Gericht in der Lage ist, von Amts wegen festzustellen, dass es für einen Antrag aufgrund von Streitwert und Gebietsstand oder einer Vereinbarung nicht zuständig ist. Lehnt das Gericht diese Rechtssache ab, muss die Klage bei einem Gericht eingereicht werden, das für den betreffenden Antrag zuständig ist. Das geschieht beispielsweise, wenn die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen der Anträge von dem Ort, an dem sich die unbewegliche Sache befindet, oder dem Ort der Erfüllung der Verpflichtung abhängt. Dies gilt auch für Rechtssachen, die eine Sicherungsanordnung (providência cautelar) oder vorbereitende Maßnahmen (diligência antecipada) umfassen, sowie für Rechtssachen, an denen Richter oder bestimmte Angehörige von Richtern beteiligt sind, bestimmte Vollstreckungsverfahren, Rechtssachen, die miteinander verbunden werden müssen, Rechtssachen, bei denen der Entscheidung keine Zustellung an den Beklagten vorausgeht oder Rechtssachen, für die das Gericht aufgrund des damit verbundenen Streitwerts nicht zuständig ist.
Bei mehreren Anträgen, unter denen Abhängigkeiten bestehen oder die dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen, muss die Rechtssache bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das für die Entscheidung über den Hauptantrag zuständig ist.
Klagen, an denen Richter, deren Ehepartner oder bestimmte Angehörige als Partei beteiligt sind (Artikel 84 der Zivilprozessordnung)
Bei Klagen, an denen ein Richter, dessen Ehepartner, ein Angehöriger in aufsteigender oder absteigender Linie oder eine Person, mit der der Richter im selben Haushalt lebt, beteiligt ist und die bei einem Gericht in dem Gerichtsbezirk, in dem der Richter tätig ist, eingereicht werden müssen, ist das vorlegende Gericht in dem Gerichtsbezirk zuständig, das dem des Richters am nächsten liegt.
Wenn die Klage in dem Gerichtsbezirk eingereicht wird, in dem der verhinderte Richter tätig ist, oder wenn der Richter in diesen versetzt wird, die Rechtssache dort aber bereits verhandelt wird, wird die Rechtssache an den nächstgelegenen Gerichtsbezirk verwiesen.
Die vorstehend genannten Bestimmungen gelten nicht für Gerichtsbezirke, in denen mehr als ein Richter tätig ist, da die Klage in diesem Fall an einen anderen Richter desselben Gerichtsbezirks verwiesen wird.
Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln
Rechtsmittel müssen bei dem Gericht eingelegt werden, dem das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich das Rechtsmittel richtet, untergeordnet ist (Artikel 83 der Zivilprozessordnung).
Im Folgenden werden diese drei Fragen zusammenfassend beantwortet.
Zuständigkeit für den Standort von Vermögenswerten
Klagen, die dingliche Rechte oder persönliche Rechte in Bezug auf die Nutzung von unbeweglichen Sachen betreffen, Klagen auf Teilung von Gemeinschaftseigentum, Räumungsklagen, Klagen in Bezug auf ein Vorkaufsrecht und auf Immobiliarvollstreckung sowie Klagen auf Refinanzierung, Ablösung oder Herabsetzung von Hypothekendarlehen sowie auf Löschung einer Hypothek müssen beim Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die betreffende Sache befindet.
Die Klagen auf Refinanzierung, Ablösung, Herabsetzung oder Löschung von Schiffs- oder Luftfahrzeughypotheken werden jedoch beim Gericht des Gerichtsbezirks erhoben, in dem die jeweiligen Fahrzeuge registriert sind. Erstreckt sich die Hypothek auf Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in verschiedenen Gerichtsbezirken registriert sind, kann sich der Kläger für einen davon entscheiden.
Sind eine Wirtschaftseinheit (Gesamtheit von beweglichen Sachen, die ein und derselben Person gehören und einem einzigen Zweck dienen), bewegliche und unbewegliche Sachen oder Immobiliarvermögen, die bzw. das in verschiedenen Gerichtsbezirken gelegen sind/ist, Gegenstand der Klage, so wird sie bei dem Gericht erhoben, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die unbeweglichen Sachen mit dem höchsten Wert befinden. Dieser wird anhand des Katasterwerts ermittelt. Befindet sich die unbewegliche Sache, die Gegenstand der Klage ist, in mehr als einem Gerichtsbezirk, so kann der Kläger entscheiden, in welchem dieser Gerichtsbezirke die Klage erhoben wird (Artikel 70 der Zivilprozessordnung).
Zuständigkeit für die Erfüllung von Verpflichtungen
Klagen auf Durchsetzung von Verpflichtungen, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung und auf Auflösung eines Vertrages wegen Nichterfüllung werden beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhoben,
wobei der Gläubiger – sofern der Beklagte eine juristische Person ist oder der Gläubiger seinen Wohnsitz in der Metropolregion Lissabon oder Porto und der Beklagte seinen Wohnsitz in derselben Metropolregion hat – das Gericht des Ortes wählen kann, an dem die Verpflichtung hätte erfüllt werden sollen.
Bei einer zivilrechtlichen Haftungsklage aufgrund einer Rechtswidrigkeit oder eines Risikos ist das zuständige Gericht das Gericht an dem Ort, an dem die Rechtswidrigkeit begangen wurde (Artikel 71 der Zivilprozessordnung).
Scheidung und Trennung
Das zuständige Gericht für Scheidungsverfahren und Verfahren hinsichtlich Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist das Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Antragstellers (Artikel 72 der Zivilprozessordnung).
Klagen auf Zahlung von Gebühren
Das zuständige Gericht für Klagen auf Zahlung von Gebühren von Prozessbevollmächtigten oder Sachverständigen sowie auf Rückerstattung von geleisteten Vorschüssen ist das Gericht an dem Ort, an dem die Leistung erbracht wurde. Klagen zur Zahlung von Gebühren werden gemeinsam mit der Rechtssache, für die die Leistung erbracht wurde, verhandelt.
Wurde die Rechtssache, in der die Leistung erbracht wurde, vor dem Rechtsmittelgericht oder dem Obersten Gerichtshof anhängig gemacht, muss die Klage auf Zahlung von Gebühren vor dem Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners verhandelt werden (Artikel 73 der Zivilprozessordnung).
Feststellung und Aufteilung großer Havarien
Das Gericht in dem Hafen, in dem die Fracht des Schiffs, das von der großen Havarie betroffen war, geliefert wurde oder werden sollte, ist zuständig für die Feststellung und Aufteilung der großen Havarie (Artikel 74 der Zivilprozessordnung).
Verluste und Schäden infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen
Eine Klage wegen Verlusten und Schäden infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen kann beim Gericht des Unfallortes, am Ort des Sitzes des Eigentümers des rammenden Schiffes, am Ort, an dem das Schiff seinen Heimathafen hat oder befindlich ist, oder am Ort des ersten Anlaufhafens des gerammten Schiffes erhoben werden (Artikel 75 der Zivilprozessordnung).
Vergütung für Rettungs- oder Hilfeleistungen für Schiffe
Anträge auf Zahlung der aufgrund der Rettungs- bzw. Hilfeleistungen für Schiffe geschuldeten Vergütung können beim Gericht am Ort des Ereignisses, am Ort, an dem der Eigentümer der geretteten Gegenstände seinen Sitz hat, oder am Ort, an dem das Schiff, dem geholfen wurde, registriert ist oder an dem es aufgefunden wurde, gestellt werden (Artikel 76 der Zivilprozessordnung).
Erlöschen von Pfandrechten an Schiffen
Eine Klage auf Feststellung, dass ein Schiff, das entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde, frei von Pfandrechten ist, wird bei dem Gericht in dem Hafen eingereicht, in dem das Schiff zum Zeitpunkt des Erwerbs vor Anker liegt (Artikel 77 der Zivilprozessordnung).
Vorläufige Maßnahmen und vorbereitende Maßnahmen
Anträge auf Beschlagnahme und Inventarisierung von Vermögenswerten können sowohl bei dem Gericht gestellt werden, bei dem die entsprechende Klage erhoben werden muss, als auch beim Gericht an dem Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden, oder, wenn Vermögenswerte in verschiedenen Gerichtsbezirken vorhanden sind, an einem dieser Gerichte.
Für eine Klage auf Unterlassung der Errichtung eines Bauwerkes (embargo de obra nova) ist das Gericht, an dem das Bauwerk errichtet werden soll, zuständig.
Für andere einstweilige Maßnahmen ist das Gericht zuständig, bei dem die entsprechende Klage zu erheben ist.
Die vorbereitenden Maßnahmen zur Erbringung von Beweisen werden beim Gericht des Ortes, an dem sie durchgeführt werden sollen, beantragt.
Die Verfahren zur Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen und vorbereitender Maßnahmen zur Erbringung von Beweisen werden mit der jeweiligen Klage verbunden und gegebenenfalls an das Gericht verwiesen, bei dem die Klage erhoben wird (Artikel 78 der Zivilprozessordnung).
Gerichtliche Zustellung
Anträge auf gerichtliche Zustellung werden bei dem Gericht in dem Bezirk gestellt, in dem die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, ihren Wohnsitz hat (Artikel 79 der Zivilprozessordnung).
Vollstreckung (Artikel 89 der Zivilprozessordnung)
Grundsätzlich ist, sofern in einer besonderen Rechtsvorschrift oder in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, das Gericht am Wohnsitz des Schuldners für die Vollstreckung zuständig.
Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, kann das Gericht des Ortes wählen, an dem die Verbindlichkeit zu erfüllen ist, wenn es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person handelt oder wenn die Partei, die die Vollstreckung beantragt und der Vollstreckungsschuldner beide ihren Wohnsitz in der Metropolregion Lissabon oder Porto haben.
Handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren für die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes oder für eine Schuld mit dinglicher Sicherheit, ist jeweils das Gericht des Ortes, an dem sich der Gegenstand bzw. die belasteten Vermögenswerte befindet bzw. befinden, zuständig.
Muss ein Vollstreckungsverfahren bei dem Gericht des Wohnsitzes des Vollstreckungsschuldners anhängig gemacht werden und hat diese Partei keinen Wohnsitz in Portugal, verfügt aber dort über Vermögen, liegt die Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren bei dem Gericht des Ortes, an dem sich die Vermögenswerte befinden.
Das Gericht an dem Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, ist auch zuständig, wenn das Vollstreckungsverfahren bei einem portugiesischen Gericht erfolgen muss, da es sich auf die Gültigkeit der Gründung/Auflösung von Unternehmen oder anderen juristischen Personen mit Sitz in Portugal oder auf die Gültigkeit der Entscheidungen ihrer Organe bezieht und diese Situationen nicht wie in den vorstehenden oder nachfolgenden für die Vollstreckung geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen eintreten.
Bei Rechtssachen mit mehreren Vollstreckungsverfahren, die unter die örtliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte fallen, ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständig.
Bei der Vollstreckung einer Entscheidung durch die portugiesischen Gerichte wird der Antrag auf Vollstreckung im Rahmen des Verfahrens gestellt, in dem die Entscheidung erlassen wurde, und in derselben Akte verzeichnet. Wurden im Anschluss Rechtsmittel eingelegt, ist die Vollstreckung in der Ausfertigung enthalten. Ist ein Fachgericht für die Vollstreckung zuständig, so ist unverzüglich eine Ausfertigung des Urteils, des Antrags auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und der Begleitdokumente an ebendieses zu übermitteln.
Wurde die Entscheidung von Schiedsrichtern im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Portugal erlassen, so ist für die Vollstreckung das Bezirksgericht des Ortes zuständig, an dem das Schiedsverfahren stattgefunden hat (Artikel 85 der Zivilprozessordnung).
Wurde die Klage beim Rechtsmittelgericht oder Obersten Gerichtshof eingereicht, ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständig. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um einen Richter oder um Angehörige des Richters, gelten die unter dem Punkt „Rechtssachen, an denen Richter, deren Ehepartner oder bestimmte Angehörige als Partei beteiligt sind“ genannten Rechtsvorschriften. In jedem Fall wird dem für die Vollstreckung zuständigen Gericht die das Feststellungsverfahren betreffende Verfahrensakte oder eine Kopie davon übermittelt (Artikel 86 der Zivilprozessordnung).
Bei Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Kosten, Geldbußen oder Entschädigungen, die infolge einer missbräuchlichen Prozessführung geschuldet werden, ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren zur Zustellung der betreffenden Rechnung oder des entsprechenden Vergleichs geführt hat. Vollstreckungsverfahren wegen Kosten, Geldbußen oder Entschädigungen erfolgen durch Verbindung mit der jeweils zugehörigen Rechtssache.
Wurde der Zahlungsbefehl für Kosten, Geldbußen oder Entschädigung vom Rechtsmittelgericht oder vom Obersten Gerichtshof erlassen, findet das Vollstreckungsverfahren in dem erstinstanzlichen Gericht statt, das für den Ort zuständig ist, in dem das Verfahren stattgefunden hat (Artikel 87 und 88 der Zivilprozessordnung).
Für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Artikel 86 im Einklang mit Artikel 90 der Zivilprozessordnung).
Für einen Europäischen Zahlungsbefehl (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2421) ist die zentrale Abteilung (erste Zivilkammer) des Bezirksgerichts Porto zuständig.
Arbeitsrecht
Klagen diesbezüglich sind grundsätzlich vor dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten zu erheben. Arbeitgeber, Versicherer sowie Sozialversicherungsträger gelten auch an dem Ort als ansässig, an dem sie eine Niederlassung, Agentur, Zweigstelle oder Vertretung haben (Artikel 13 der Arbeitsprozessordnung).
Von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber angestrengte arbeitsrechtliche Klagen können beim Gericht des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers eingereicht werden.
Bei mehreren Klägern ist das Gericht am Ort der Erbringung der Arbeitsleistung oder am Wohnsitz eines der Kläger zuständig.
Wird die Arbeitsleistung an mehr als einem Ort erbracht, können arbeitsrechtliche Klagen bei einem Gericht einer dieser Orte eingereicht werden (Artikel 14 der Arbeitsprozessordnung).
Klagen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten müssen beim Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem sich der Unfall ereignet hat oder an dem der Erkrankte letztmalig die berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, welche die Erkrankung möglicherweise hervorgerufen hat.
Ereignet sich der Unfall im Ausland, muss die Klage in Portugal beim Gericht am Wohnsitz des Verunglückten erhoben werden.
Gibt es mehrere Anspruchsberechtigte, ist das Gericht des Wohnsitzes der meisten Antragsteller zuständig oder bei gleicher Anzahl von Antragstellern das Gericht des Wohnsitzes desjenigen, der zuerst einen Antrag gestellt hat.
Ist der Verunglückte, Erkrankte oder Anspruchsberechtigte eingetragener Seemann oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs und ereignet sich der Unfall während der Reise oder wird die Erkrankung während der Reise festgestellt, ist darüber hinaus das Gericht am ersten Ort in dem nationalen Hoheitsgebiet, an dem das Schiff anlegt oder das Luftfahrzeug landet, oder das Gericht am Ort seiner Registrierung zuständig (Artikel 15 der Arbeitsprozessordnung).
Bei einer Massenentlassung müssen einstweilige Anordnungen zur Aussetzung des Arbeitsverhältnisses und Anfechtungsklagen vor dem Gericht am Standort der Betriebsstätte erhoben werden, in der die Arbeit geleistet wird.
Sind von der Massenentlassung Arbeitnehmer verschiedener Betriebsstätten betroffen, ist das Gericht am Standort der Betriebsstätte mit den meisten entlassenen Arbeitnehmern zuständig (Artikel 16 der Arbeitsprozessordnung).
Zahlungsunfähigkeit
Für Insolvenzverfahren ist – je nach Einzelfall – das Gericht am Gesellschaftssitz oder Wohnsitz des Schuldners oder des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes zuständig.
Zudem ist das Gericht des Ortes, an dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, zuständig. Hierunter wird der Ort verstanden, an dem er diese Interessen gewöhnlich und für Dritte feststellbar verwaltet (Artikel 16 der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
Die Veröffentlichung und Eintragung einer ausländischen Eröffnungsentscheidung in ein öffentliches Register gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ist bei dem portugiesischen Gericht zu beantragen, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Schuldners befindet. Hat der Schuldner keine Betriebsstätte in Portugal und umfasst die Insolvenzmasse ein Unternehmen, so ist ein Antrag bei der Abteilung für Handelssachen in Lissabon zu stellen. Umfasst die Insolvenzmasse kein Unternehmen, ist die Zivilabteilung von Lissabon zuständig.
Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt für die Anerkennung der Feststellung der Insolvenz in einem ausländischen Fall (Artikel 288 der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
Bestandsaufnahmeverfahren
Die Zuständigkeit für Bestandsaufnahmeverfahren ist dem Informationsblatt zum Erbrecht zu entnehmen.
Unterhalt für Erwachsene und Minderjährige und Bestimmung der elterlichen Verantwortung
Informationen über die Zuständigkeit für Feststellungsklagen im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen für Erwachsene und Minderjährige, deren Vollstreckung und Klagen im Zusammenhang mit der Bestimmung der elterlichen Verantwortung sind dem Informationsblatt zum Unterhalt zu entnehmen.
Ja, bis zu einem gewissen Punkt.
Im Inland können die Parteien im Rahmen einer ausdrücklichen Vereinbarung von den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit abweichen. Dabei handelt es sich um die sogenannte vereinbarte Zuständigkeit (competência convencional) (Artikel 95 der Zivilprozessordnung).
In Fällen, bei denen das Gericht von Amts wegen örtliche Unzuständigkeit erklären kann, darf keine vereinbarte Zuständigkeit festgelegt werden. Beispiele hierfür sind Fälle, bei denen die Zuständigkeit von dem Ort, an dem sich die unbeweglichen Sachen befinden, oder dem Ort der Erfüllung der Verpflichtung abhängt, sowie Fälle, die Schutzanordnungen oder vorbereitende Maßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Klagen, an denen Richter oder bestimmte Angehörige dieser Richter beteiligt sind, für bestimmte Vollstreckungsverfahren, Rechtssachen, die mit anderen Rechtssachen verbunden werden müssen oder Rechtssachen, bei denen die Zustellung an den Beklagten vor dem Urteil nicht erfolgt. In diesen Fällen ist es nicht möglich, durch eine Vereinbarung von der örtlichen Zuständigkeit abzuweichen.
Von den Zuständigkeitsvorschriften hinsichtlich Streitgegenstands, Gerichtshierarchie und Streitwert darf in keinem Fall auf Wunsch der Parteien abgewichen werden.
Die Zuständigkeit aufgrund einer Vereinbarung ist, sofern zulässig, ebenso obligatorisch wie die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit. Diese Vereinbarung muss den formellen Anforderungen des Vertrages entsprechen, aus dem sich die Verpflichtung ergibt. Diese Vereinbarung ist auf jeden Fall schriftlich abzufassen; weiterhin hat sie den Sachverhalt, auf den Bezug genommen wird, sowie das Kriterium für die Bestimmung des infolgedessen zuständigen Gerichts darzustellen.
Auf internationaler Ebene können die Parteien – sofern das fragliche Verhältnis einen Bezug zu mehr als einer Rechtsordnung aufweist – vereinbaren, welches Gericht für einen bestimmten Streitfall oder für die sich möglicherweise aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Streitfälle zuständig ist. Hierbei handelt es sich um private Gerichtsstandsvereinbarungen (pactos privativos e atributivos de jurisdição) (Artikel 94 der Zivilprozessordnung)
Die Festlegung nach Vereinbarung kann eine ausschließliche Zuständigkeit oder eine Zuständigkeit beinhalten, die lediglich eine Alternative zur Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte darstellt, sofern sie besteht. Sie wird im Zweifelsfall als ausschließlich angesehen.
Die Wahl des Gerichtsstands ist nur rechtswirksam, wenn folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sind:
Sowohl bei einer vereinbarten Zuständigkeit (inländisch) als auch bei privaten Gerichtsstandsvereinbarungen (international) gilt als schriftliche Vereinbarung ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument; die Vereinbarung kann aber auch aus einem Briefwechsel, Telexen, Telegrammen oder anderen Kommunikationsmitteln hervorgehen, über die es einen schriftlichen Nachweis gibt und die entweder die Vereinbarung direkt oder einen Verweis auf ein anderes Dokument enthalten, aus dem die Vereinbarung hervorgeht.
Vor Arbeitsgerichten sind Vereinbarungen oder Klauseln zum Ausschluss der gesetzlich vorgeschriebenen örtlichen Zuständigkeit nichtig (Artikel 19 der Arbeitsprozessordnung).
Die erstinstanzlichen Fachgerichte sind in Portugal – wie bereits erwähnt – die zentralen Spruchkörper der Bezirksgerichte, die örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper und die Gerichte mit erweiterter Zuständigkeit.
Die sachliche Zuständigkeit der einzelnen Gerichte wird im Folgenden aufgeführt, um darzulegen, welches davon je nach Streitgegenstand anzurufen ist. Wie bereits dargelegt, beginnen Rechtssachen in der Regel bei den erstinstanzlichen Gerichten und werden nur bei eingelegten Rechtsmitteln an höhere Gerichte verwiesen.
Zentrale zivilrechtliche Spruchkörper (Artikel 117 des Gesetzes Nr. 62/2013)
Zentrale Abteilungen für Familien- und Jugendsachen
(Personen- und Familienstand) (Artikel 122 des Gesetzes Nr. 62/2013).
(Minderjährige und volljährige Kinder) (Artikel 123 des Gesetzes Nr. 62/2013)
(Erziehungs- und Vormundschaftssachen) (Artikel 124 des Gesetzes Nr. 62/2013)
Hinweis:
Die Zuständigkeit der zentralen Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen für Erziehungs- und Vormundschaftssachen erlischt, wenn in einem Strafverfahren eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung für eine von einem Minderjährigen im Alter von 16 bis 18 Jahren begangene Straftat verhängt wird oder der Minderjährige vor dem Datum der erstinstanzlichen Entscheidung 18 Jahre alt wird.
Zentrale arbeitsrechtliche Spruchkörper
(Zivilsachen) (Artikel 126 des Gesetzes Nr. 62/2013)
(Bei Ordnungswidrigkeiten)
Zentrale handelsrechtliche Spruchkörper (Artikel 128 des Gesetzes Nr. 62/2013)
Zentrale vollstreckungsrechtliche Spruchkörper (Juízos centrais de execução) (Artikel 129 des Gesetzes Nr. 62/2013).
GERICHTE MIT ERWEITERTER ZUSTÄNDIGKEIT
Gericht für geistiges Eigentum (Tribunal da propriedade intelectual) (Artikel 111 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht (Tribunal da concorrência, regulação e supervisão) (Artikel 112 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Seegericht (Tribunal marítimo) (Artikel 113 des Gesetzes Nr. 62/2013).
HÖHERE GERICHTE
Rechtsmittelgerichte (Artikel 67 des Gesetzes Nr. 62/2013).
In zweiter Instanz bestehen an den Rechtsmittelgerichten Kammern für Zivil-, Straf- und Sozialsachen, für Familien- und Jugendsachen, für Handelssachen sowie für Sachen bezüglich geistigen Eigentums und Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht. Allerdings hängt die Schaffung von Kammern für Sozial-, Familien-, Jugend und Handelssachen sowie für Sachen in Bezug auf geistiges Eigentum und Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht vom Umfang und der Komplexität der Dienstleistung ab.
Oberster Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) (Artikel 47 des Gesetzes Nr. 62/2013).
In letzter Instanz hat der Oberste Gerichtshof Senate für Zivil-, Straf- und Sozialsachen.
Einschlägige Rechtsvorschriften
Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung
Die Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Auch die geltenden Rechtstexte sowie spätere Änderungen sind zu Rate zu ziehen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.