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In Rumänien gibt es neben den ordentlichen Gerichten Fachabteilungen oder -kammern zur Streitbeilegung im Hinblick auf bestimmte Angelegenheiten.
Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Justizorganisation verfügt der Oberste Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casație și Justiție) über 4 Kammern (Zivilkammer I, Zivilkammer II, Strafkammer, Kammer für Verwaltungs- und Steuersachen), das neunköpfige Richterkollegium und die vereinigten Kammern mit jeweils eigener Zuständigkeit. Berufungsgerichte, Landgerichte oder gegebenenfalls Bezirksgerichte verfügen über Fachabteilungen oder -kammern für Zivilsachen, Strafsachen, Familien- und Jugendsachen, Verwaltungs- und Steuersachen, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten, das Unternehmensrecht, das Handelsregister, Insolvenz und unlauteren Wettbewerb sowie Sachen aus dem Bereich der See- und Binnenschifffahrt. Gegebenenfalls können Fachgerichte eingerichtet werden, um in den vorgenannten Angelegenheiten zu entscheiden.
Das ordentliche Verfahren für Zivilsachen ergibt sich aus der rumänischen Zivilprozessordnung. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind auch auf andere Angelegenheiten anwendbar, sofern die für diese geltenden Gesetze nichts anderes vorsehen.
In den Artikeln 94 bis 97 der rumänischen Zivilprozessordnung ist die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte geregelt.
Als Gerichte erster Instanz befassen sich die Amtsgerichte mit den folgenden Rechtssachen im Zusammenhang mit Anträgen, die sich (nicht) in Geld bemessen lassen:
Die Amtsgerichte entscheiden über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden und anderer zuständiger Organe. Außerdem entscheiden die Amtsgerichte über sonstige Anträge, die laut Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen.
Die Landgerichte befassen sich:
Die Berufungsgerichte befassen sich:
Der Oberste Gerichts- und Kassationshof entscheidet über:
Die rumänische Ziviljustiz unterscheidet zwischen unteren und oberen Gerichten, wobei die sachliche Zuständigkeit von Gerichten unterschiedlicher Rangordnung nach funktionalen (Art der Pflicht) und verfahrenstechnischen Kriterien (Streitwert, Streitgegenstand oder Art der Streitigkeit) festgestellt wird.
Die rumänische Zivilprozessordnung brachte Änderungen in Bezug auf die Gerichtsbarkeit mit sich, und den Landgerichten wurde die vollumfängliche Zuständigkeit zugesprochen, Sachen erster Instanz zu verhandeln. In die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen Entscheidungen über geringfügige und/oder weniger komplexe Forderungen, die in der Praxis ausgesprochen häufig vorkommen.
Die Berufungsgerichte sind hauptsächlich für die Verhandlung von Berufungen zuständig, während der Oberste Gerichts- und Kassationshof die ordentliche Revisionsinstanz darstellt, die die einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze auf nationaler Ebene gewährleistet.
In der rumänischen Ziviljustiz sind die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in den Artikeln 107 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt.
Generell wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten befindet.
In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit gelten u.a. folgende besondere Vorschriften:
Die rumänische Zivilprozessordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen zur alternativen Zuständigkeit (Artikel 113 bis 115). Demnach sind die folgenden Gerichte ebenfalls örtlich zuständig:
Geht der Beklagte regelmäßig beruflichen Tätigkeiten (landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen oder ähnlichen Tätigkeiten) außerhalb seines Wohnsitzes nach, kann die Klage auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, soweit dort entstandene oder dort zu erfüllende finanzielle Verpflichtungen betroffen sind.
Was Versicherungsfragen anbelangt, so kann eine Schadenersatzklage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherte seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, in dessen Bezirk sich die versicherten Vermögenswerte befinden oder in dessen Bezirk der Versicherungsfall eingetreten ist.
Die Auswahl des zuständigen Gerichts im Rahmen einer Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen, wenn sie vor Entstehung des Schadenersatzanspruchs vorgenommen wird, während der geschädigte Dritte in Angelegenheiten, die die obligatorische Haftpflichtversicherung betreffen, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem sich sein Wohn- bzw. Geschäftssitz befindet, ein direktes Verfahren einleiten kann.
Bei Anträgen in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen, für die nach dem Zivilgesetzbuch das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen zuständig ist, entscheidet das Gericht des Ortes, an dem sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz der geschützten Person befindet, über die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Anträge auf Genehmigungen des Abschlusses von Rechtsgeschäften (im Zusammenhang mit einer Immobilie) durch das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen fallen auch in die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem die Immobilie belegen ist. In diesem Fall übermittelt das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen, das in der Sache entschieden hat, eine Ausfertigung des Beschlusses an das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen am Wohn- bzw. Aufenthaltsort der geschützten Person.
Scheidungsanträge fallen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts am letzten gemeinsamen Wohnort der Ehegatten. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnort oder lebt keiner von ihnen mehr an dem Ort, für den das Bezirksgericht zuständig ist und an dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist das Bezirksgericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig. Lebt der Antragsgegner nicht in Rumänien und sind die rumänischen Gerichte international zuständig, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnort des Antragstellers. Lebt weder der Antragsteller noch der Antragsgegner in Rumänien, können die Parteien vereinbaren, den Scheidungsantrag bei einem beliebigen Bezirksgericht in Rumänien zu stellen. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, ist der Scheidungsantrag beim Gericht des 5. Bezirks in Bukarest einzureichen (Artikel 915 der rumänischen Zivilprozessordnung).
Anträge auf Beilegung einzelner Arbeitsstreitigkeiten sind bei dem Landgericht des Ortes zu stellen, an dem sich der Wohnort bzw. Arbeitsplatz des Antragstellers befindet (Artikel 269 des Gesetzes Nr. 53/2003 – rumänisches Arbeitsgesetzbuch).
Die Bestimmungen über die ausschließliche örtliche Zuständigkeit sind in den Artikeln 117 bis 121 der rumänischen Zivilprozessordnung enthalten. Somit gilt:
Die Parteien können schriftlich oder im Falle laufender Streitigkeiten im Zuge einer mündlichen Stellungnahme vor Gericht vereinbaren, dass die Rechtssachen in Bezug auf ihnen gegebenenfalls zustehende Vermögenswerte und sonstige Rechte von anderen als den örtlich zuständigen Gerichten verhandelt werden, sofern diese nicht ausschließlich zuständig sind. In Verbraucherrechtsstreitigkeiten und anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen können die Parteien die Wahl des zuständigen Gerichts erst nach Entstehung des Schadenersatzanspruchs vereinbaren; jedwede anderslautende Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen (Artikel 126 der rumänischen Zivilprozessordnung).
Ergänzungs-, Zusatz- und Nebenklagen sind bei dem Gericht zu erheben, das für die Hauptklage zuständig ist, auch wenn sie in die sachliche oder örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen; davon ausgenommen sind Klagen im Zusammenhang mit Insolvenz- oder Gläubigervereinbarungen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung, wenn per Gesetz eine Fachabteilung oder -kammer für die Hauptklage zuständig ist. Ist ein Gericht für eine der Parteien ausschließlich zuständig, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für alle Parteien ebenfalls bei diesem Gericht (Artikel 123 der rumänischen Zivilprozessordnung).
Nach Maßgabe der in Artikel 124 der rumänischen Zivilprozessordnung festgelegten Bestimmungen entscheidet ferner das Gericht, das für die Hauptklage zuständig ist, auch über Klageerwiderungen und Ausnahmen, sofern es sich dabei nicht um Vorabentscheidungsverfahren handelt und sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen; dagegen sind verfahrensrechtliche Streitigkeiten von dem Gericht zu entscheiden, vor dem sie angesprochen worden sind.
Die Frage der allgemeinen mangelnden Zuständigkeit eines Gerichts kann von den Parteien oder vom Richter in jedem Stadium des Verfahrens aufgeworfen werden. Die Frage der mangelnden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf die öffentliche Ordnung muss vor dem Gericht erster Instanz in der ersten Anhörung, zu der die Parteien ordnungsgemäß vorgeladen wurden, zur Sprache gebracht werden, während die mangelnde Zuständigkeit in Bezug auf die private Ordnung nur vom Beklagten im Zuge der Klageerwiderung oder im Falle einer nicht obligatorischen Klageerwiderung spätestens in der ersten Anhörung vor dem Gericht erster Instanz, zu der die Parteien ordnungsgemäß vorgeladen wurden, aufgeworfen werden muss. Bezieht sich die mangelnde Zuständigkeit nicht auf die öffentliche Ordnung, kann die Partei, die die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben hat, keinen Antrag auf Erklärung der mangelnden Zuständigkeit stellen (Artikel 130 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung).
In grenzüberschreitenden zivilrechtlichen Streitigkeiten über Rechte, die für die Parteien nach rumänischem Recht allgemein bestehen, liegt die ausschließliche Zuständigkeit bei den rumänischen Gerichten, sofern die Parteien wirksam vereinbart haben, dass die Zuständigkeit für die laufenden oder möglichen Streitigkeiten in Verbindung mit diesen Rechten bei den rumänischen Gerichten liegen soll. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen bleibt das rumänische Gericht, vor das der Beklagte geladen wird, für die Entscheidung über die Klage zuständig, sofern der Beklagte vor Gericht erscheint und den Streitgegenstand betreffende Einreden vorbringt, ohne spätestens bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens vor dem Gericht erster Instanz einen Einwand in Bezug auf die mangelnde Zuständigkeit in der Sache zu erheben. In den beiden vorgenannten Fällen kann das angerufene rumänische Gericht die Klage abweisen, wenn aus allen Umständen des Falls ersichtlich ist, dass die Streitigkeit keinen signifikanten Zusammenhang mit Rumänien aufweist (Artikel 1067 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung).
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