- 1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
- 2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
- 3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
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1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen bei den ordentlichen Gerichten, d. h. in den meisten Fällen beim Bezirksgericht (okresný súd) (Paragraf 12 des Gesetzbuchs über streitige Zivilverfahren (Civilný sporový poriadok, CCAP)) und in Ausnahmefällen beim Regionalgericht (krajský súd) (Paragraf 31 CCAP). In bestimmten Fällen muss ein Fachgericht angerufen werden (siehe die Antwort auf Frage 3).
2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
Die sachliche Zuständigkeit bezeichnet im Allgemeinen die Festlegung der Entscheidungskompetenz in Rechtssachen erster Instanz unter Gerichten verschiedener Art. Das heißt, dass damit festgelegt wird, ob ein Bezirks- oder ein Regionalgericht als Gericht erster Instanz in einer Sache entscheiden sollte. Im Allgemeinen liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Zivilsachen erster Instanz bei den Bezirksgerichten (Paragraf 12 CCAP). In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Angelegenheiten entscheiden die Regionalgerichte als Gerichte erster Instanz (Paragraf 31 CCAP). Das Grundkriterium für die Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit besteht in der Art der Sache.
Verhandlungen vor erstinstanzlichen Gerichten bilden die Grundlage für Gerichtsverfahren. Jede Sache muss zunächst vor einem Gericht erster Instanz verhandelt werden. Die Umstände, die zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns vorliegen, d. h. am Tag des Eingangs der Klage bzw. des Antrags beim Gericht, sind für die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit entscheidend. Ändern sich die Umstände im Laufe eines Verfahrens, so hat dies keine Auswirkungen auf die bereits festgestellte sachliche Zuständigkeit.
Das Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit ist eine der grundlegenden Verfahrensbedingungen in Bezug auf das Gericht. Die Gerichte prüfen, ob diese Bedingung in allen Verfahrensabschnitten und in allen Instanzen von Amts wegen erfüllt war, wodurch sich ein Einwand bezüglich mangelnder sachlicher Zuständigkeit erübrigt. Stellt ein Gericht fest, dass ihm die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist es verpflichtet, die Sache an ein anderes Gericht zu übergeben, das sachlich zuständig ist. Das Gericht setzt den Kläger bzw. Antragsteller davon in Kenntnis. Wurde die Klage bzw. der Antrag dem Beklagten bzw. Antragsgegner bereits zugestellt, muss das Gericht auch diese Partei darüber informieren, dass es die Sache an ein sachlich zuständiges Gericht verwiesen hat. Eine Streitigkeit über die sachliche Zuständigkeit kann nur zwischen einem Bezirks- und einem Regionalgericht auftreten, da das Oberste Gericht (Najvyšší súd) in erstinstanzlichen Verfahren nicht sachlich zuständig sein kann. Eine die sachliche Zuständigkeit betreffende Streitigkeit zwischen einem Bezirks- und einem Regionalgericht wird durch das Oberste Gericht beigelegt, das dem Bezirks- und dem Regionalgericht bei Zuständigkeitsentscheidungen übergeordnet ist.
2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?
Das Justizwesen der Slowakischen Republik weist ein dreistufiges Gerichtssystem auf: Bezirksgerichte, Regionalgerichte und das Oberste Gericht. Die Zuständigkeit für Entscheidungen in Zivilsachen erster Instanz liegt bei den Bezirksgerichten (Paragraf 12 CCAP). Regionalgerichte sind in zweiter Instanz zuständig, d. h., dass über Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte immer die Regionalgerichte entscheiden. Eine Ausnahme bilden Streitigkeiten aufgrund einer abstrakten Überprüfung in Verbrauchersachen, wenn Regionalgerichte (Regionalgericht Bratislava, Regionalgericht Banská Bystrica und Regionalgericht Košice) in ihren Bezirken als Gerichte erster Instanz entscheiden (Paragraf 31 CCAP).
2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)
Die örtliche Zuständigkeit ist im Gesetzbuch über streitige Zivilverfahren sowie im Gesetzbuch über nichtstreitige Zivilverfahren (Civilný mimosporový poriadok, CMP) geregelt. Aus den Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit ergibt sich, welches erstinstanzliche Gericht, d. h. welches konkrete Gericht aller sachlich zuständigen Gerichte in einer Sache entscheiden sollte. Die geltenden Rechtsvorschriften unterscheiden zwischen der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit und der besonderen örtlichen Zuständigkeit. Die besondere örtliche Zuständigkeit hat bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts Vorrang. Wird die Zuständigkeit nicht mithilfe dieser Methode ermittelt, findet die allgemeine örtliche Zuständigkeit Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit kann zudem optional (alternativ/fakultativ) oder ausschließlich sein. Ist die örtliche Zuständigkeit optional, kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim ordentlichen Gericht des Beklagten oder bei einem anderen im CCAP genannten Gericht erheben möchte. Ist die örtliche Zuständigkeit ausschließlicher Natur, sind Fälle aufgezählt, wenn ein anderes als das ordentliche Gericht des Beklagten örtlich zuständig ist. Das bedeutet, dass ein bestimmtes Gericht zuständig ist, unabhängig davon, ob das ordentliche Gericht des Beklagten ein anderes Gericht ist, und ungeachtet der Möglichkeit, in der entsprechenden Angelegenheit ein Gericht in eigenem Ermessen auszuwählen.
2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Streitsachen
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, liegt die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des CCAP immer beim ordentlichen Gericht des Beklagten (Paragraf 13 CCAP).
Das ordentliche Gericht einer natürlichen Person ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz dieser Person befindet (Paragraf 14 CCAP).
Das ordentliche Gericht einer juristischen Person ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz dieser Person befindet (Paragraf 15 Absatz 1 CCAP). Das ordentliche Gericht einer ausländischen juristischen Person ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die slowakische Niederlassung dieser Person befindet (Paragraf 15 Absatz 2 CCAP).
Kann auf diese Weise kein ordentliches Gericht bestimmt werden, ist das ordentliche Gericht dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der letzte ständige Wohnsitz oder eingetragene Sitz der natürlichen oder juristischen Person in der Slowakischen Republik befindet; gibt es kein solches Gericht, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Person über Vermögenswerte verfügt (Paragraf 16 CCAP).
Das ordentliche Gericht des Staates ist das Gericht, in dessen Bezirk der Anspruch entstanden ist (Paragraf 17 CCAP).
Nichtstreitige Angelegenheiten
In nichtstreitigen Angelegenheiten (Paragraf 3 CMP) ist ein im Gesetz benanntes Gericht örtlich zuständig. Kann die örtliche Zuständigkeit auf diese Weise nicht ermittelt werden, ist das ordentliche Gericht des Klägers örtlich zuständig.
2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
Die alternative Zuständigkeit (optional gewählter Gerichtsstand) spiegelt das Recht des Klägers wider, anstelle des ordentlichen Gerichts des Beklagten ein Gericht auszuwählen, das gemäß Paragraf 19 CCAP zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit liegt neben dem allgemeinen Gericht des Beklagten auch bei einem Gericht, in dessen Bezirk:
a) sich laut Beschäftigungsvertrag der Arbeitsplatz des Beklagten befindet;
b) ein Umstand die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs begründete;
c) die Niederlassung einer juristischen Person des Beklagten ihren Sitz hat, sofern sich die Streitigkeit auf diese Niederlassung bezieht;
d) der Kläger, der ein Verbraucher ist, seinen ständigen Wohnsitz hat, sofern es sich bei der Streitigkeit um eine verbraucherrechtliche Streitigkeit handelt oder das Verfahren Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verbraucherschiedsverfahren betrifft;
e) sich der ständige Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Klägers befindet oder in dem der Kläger im Falle einer ausländischen juristischen Person in einer strittigen Antidiskriminierungssache seine Organisationseinheit hat.
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?
Die ausschließliche Zuständigkeit in Streitsachen bedeutet, dass der Kläger verpflichtet ist, sich anstelle des ordentlichen Gerichts des Beklagten an das Gericht zu wenden, das gemäß Paragraf 20 CCAP zuständig ist. Das heißt, dass die örtliche Zuständigkeit für Verfahren in den folgenden Fällen bei dem Gericht liegt,
a) in dessen Bezirk die Liegenschaft belegen ist, sofern es bei der Streitigkeit um ein dingliches Recht an einer Immobilie geht;
b) in dessen Bezirk ein Nachlassverfahren durchgeführt wird, sofern sich die Streitigkeit auf ein Nachlassverfahren bezieht;
c) vor dem ein Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig ist, sofern die Streitigkeit der besonderen Art des Verfahrens geschuldet ist;
d) vor dem ein Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahren anhängig ist, sofern die Streitigkeit der besonderen Art des Verfahrens geschuldet ist, ausgenommen Verfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung untrennbarer ehelicher Güter;
e) in dessen Bezirk sich der Schiedsgerichtsstand befindet, sofern sich das Verfahren auf Streitigkeiten in Verbindung mit einem Schiedsverfahren bezieht – die Schiedsgerichtsbarkeit in Verbraucherfragen ausgenommen; liegt der Schiedsgerichtsstand außerhalb der Slowakischen Republik, ist das Gericht für die Sache zuständig, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz oder der eingetragene Sitz oder im Falle einer ausländischen juristischen Person die Organisationseinheit des Beklagten befindet. Hat der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz oder im Falle einer ausländischen juristischen Person keine Organisationseinheit in der Slowakischen Republik, liegt die Zuständigkeit für die Sache letztlich bei dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen ständigen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz oder im Falle einer ausländischen juristischen Person seine Organisationseinheit hat.
Die ausschließliche Zuständigkeit in nichtstreitigen Angelegenheiten bedeutet, dass anstelle des ordentlichen Gerichts das folgende Gericht zuständig ist:
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Scheidung eines verheirateten Paares liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der letzte gemeinsame Wohnsitz des Paares befand, sofern mindestens einer von ihnen noch immer in diesem Bezirk wohnhaft ist. Anderenfalls ist das ordentliche Gericht des Ehegatten örtlich zuständig, der den Antrag nicht eingereicht hat. Falls die gerichtliche Zuständigkeit auf diesem Wege nicht festgestellt werden kann, ist das ordentliche Gericht des Antragstellers zuständig (Paragraf 92 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Ehe liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der letzte gemeinsame Wohnsitz des Paares befand, sofern mindestens einer von ihnen noch immer in diesem Bezirk wohnhaft ist. Anderenfalls ist das ordentliche Gericht des Ehegatten örtlich zuständig, der den Antrag nicht eingereicht hat. Falls die gerichtliche Zuständigkeit auf diesem Wege nicht festgestellt werden kann, ist das ordentliche Gericht eines der Eheleute zuständig (Paragraf 101 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz Minderjähriger liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Minderjährige ansässig ist, und wird bei Verfahrensbeginn im Rahmen einer Vereinbarung seiner Eltern oder anderweitig im Sinne des Gesetzes festgestellt (Paragraf 112 Absatz 1 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren in Adoptionssachen liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Kind wohnhaft ist, und wird bei Verfahrensbeginn im Rahmen einer Vereinbarung seiner Eltern oder anderweitig im Sinne des Gesetzes festgestellt. Gibt es kein solches Gericht, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind aufhält (Paragraf 136 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit von Personen liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Person, um deren Geschäftsfähigkeit es geht, wohnhaft ist (Paragraf 232 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Einweisung und Einbehaltung einer Person in einer medizinischen Einrichtung liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die medizinische Einrichtung befindet (Paragraf 252 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Bestellung eines Vormunds liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die betroffene natürliche Person wohnhaft ist; gibt es ein solches Gericht nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Vermögenswerte der Person befinden (Paragraf 273 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit einer Todeserklärung liegt bei dem ordentlichen Gericht der Person, die für tot erklärt werden soll (Paragraf 220 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit einer Erbschaft liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk:
a) sich der ständige Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes befand;
b) sich das Vermögen des Erblassers befindet, sofern keine Zuständigkeit im Sinne von Absatz a) festgestellt wird;
c) der Erblasser starb, sofern keine Zuständigkeit im Sinne der Absätze a) oder b) festgestellt wird (Paragraf 158 CMP).
In späteren Nachlassverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, von dem das Nachlassverfahren eingestellt wurde (Paragraf 159 CMP).
Wenn eine Klage eines Minderjährigen, der ein Erbe ist, im Zusammenhang mit einem Nachlassverfahren gerichtlich genehmigt werden muss, ist das Gericht, bei dem das Nachlassverfahren anhängig ist, für die Genehmigung der Klage zuständig (Paragraf 160 Absatz 1 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der notariellen Verwahrung von Sachen liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz des Notars befindet, bei dem das Geld, die Gegenstände oder die Wertpapiere hinterlegt sind (Paragraf 334 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlich angeordneten Ersatz für ein verloren gegangenes Wertpapier, das von einer Bank oder einer Filiale einer ausländischen Bank ausgestellt wurde, liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz der Bank bzw. der Filiale einer ausländischen Bank befindet. Ansonsten ist das ordentliche Gericht des Klägers für Verfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlich angeordneten Ersatz einer Urkunde zuständig. Befindet sich das ordentliche Gericht des Klägers nicht in der Slowakischen Republik, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Zahlstelle befindet (Paragraf 311 CMP).
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?
Nein.
3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
Die Zuständigkeit der Fachgerichte ist in den Paragrafen 22 bis 33 CMP geregelt; im Besonderen gibt es Fachgerichte, die für folgende Verfahren zuständig sind:
a) Wechsel- und Scheckverfahren;
b) Arbeitsstreitigkeiten;
c) Insolvenz- und Umstrukturierungsverfahren;
d) Streitigkeiten in Bezug auf gewerbliches Eigentum;
e) Streitigkeiten in Bezug auf unlauteres Wettbewerbsverhalten sowie Urheberrechtsstreitigkeiten;
f) Streitigkeiten aufgrund des wirtschaftlichen Wettbewerbs;
g) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren;
h) Streitigkeiten aufgrund von Börsenverträgen;
i) Streitigkeiten in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung, eines Konzessionsvertrags zur Durchführung von Arbeiten oder einer Rahmenvereinbarung;
j) Streitigkeiten aufgrund der abstrakten Überprüfung in Verbrauchersachen;
k) Streitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsleistungen für Nuklearschäden;
l) Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angeordnet wurden.
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