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Zivilsachen werden in der Regel vor einem ordentlichen Gericht verhandelt. Das Verfahren wird beim einem zuständigen Tingsrätt (erstinstanzliches Gericht) eingereicht.
Es gibt zwei spezialisierte Gerichte, die bestimmte Zivilsachen behandeln, das Arbeitsgericht, Arbetsdomstolen, und das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten, Marknadsdomstolen. Darüber hinaus gibt es Tingsrätter, die besondere Arten von Klagen bearbeiten. Die Zuständigkeiten dieser Gerichte werden unter Frage 3 behandelt (s. unten).
Weitere Informationen über die ordentliche Gerichtsbarkeit finden Sie hier, über spezialisierte Gerichte hier.
Einige Zivilsachen werden von Einrichtungen behandelt, die keine Gerichte im eigentlichen Sinne sind. So kann die Kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung staatlicher und privater Forderungen) in einem vereinfachten Verfahren im Rahmen des summarischen Prozesses einer Partei die Zahlung eines Geldbetrages oder andere Maßnahmen auferlegen. Die Entscheidung der Behörde kann von einem Tingsrätt überprüft werden. Bestimmte Miet- und Pachtstreitigkeiten werden von Miet- bzw. Pachtschlichtungsämtern – Hyresnämnd bzw. Arrendenämnd – bearbeitet.
Praktisch alle zivilrechtlichen Verfahren werden bei einem Gericht der untersten Instanz, d. h. einem Tingsrätt, eingeleitet.
Es gilt der Grundsatz, dass das Verfahren am Wohnsitz des Beklagten anzustrengen ist. Als Wohnsitz einer natürlichen Person gilt der Ort, an dem sie gemeldet ist. Das Zentralamt für Steuerwesen (Skatteverket) kann Auskunft darüber erteilen, wo eine Person gemeldet ist (Tel.: +46 (0)8 56 48 51 60). Der Sitz einer juristischen Person ist in der Regel der Ort, an dem sie verwaltet wird.
Man kann sich unter Umständen auch dann an ein schwedisches Gericht wenden, wenn die Person nicht in Schweden wohnt. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, kann das Verfahren an dem Ort angestrengt werden, an dem diese Person sich aufhält, oder – in bestimmten Fällen – dort, wo die Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder sich aufhielt. Bei bestimmten Zivilsachen kann das Verfahren in Schweden angestrengt werden, auch wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat. Ausschlaggebend für diese Zuständigkeit ist, dass Vermögenswerte in Schweden vorhanden sind oder in Schweden ein Vertrag geschlossen wurde
Im internationalen Kontext gelten die schwedischen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit nur, wenn schwedische Rechtsprechungsgewalt besteht. Das ist normalerweise der Fall, wenn ein schwedisches Gericht gemäß den nationalen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit zuständig ist. In diesem Zusammenhang müssen auch die internationalen Regelungen berücksichtigt werden. Für Schweden sind hier die Brüssel-I-Verordnung sowie das Übereinkommen von Brüssel bzw. das Übereinkommen von Lugano entscheidend. Sie regeln die gerichtliche Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Staat hat, für den die Verordnung oder die Übereinkommen gelten. In der Verordnung und den Übereinkommen wird auch hervorgehoben, dass das Zuständigkeitskriterium, dem zufolge eine Zahlungsklage an dem Ort erhoben wird, an dem Vermögenswerte des Beklagten vorhanden sind, nicht für Personen gilt, die ihren Wohnsitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat haben.
Es gibt eine Reihe von Zuständigkeitsvorschriften, wonach ein Verfahren auch bei einem Gericht angestrengt werden kann, das sich nicht am Wohnsitz des Beklagten befindet. Daneben bestehen Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten in den verschiedenen internationalen Regelungen, wie der Brüssel-I-Verordnung und den Übereinkommen von Brüssel bzw. Lugano.
Die wichtigsten schwedischen Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten:
Im schwedischen Recht gibt es eine Reihe von Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit, wonach ein bestimmtes Gericht angerufen werden muss. Ferner enthalten die verschiedenen internationalen Regelungen, wie die Brüssel-I-Verordnung und die Übereinkommen von Brüssel bzw. Lugano, Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeiten. Wird ein Verfahren, das unter eine dieser Bestimmungen fällt, bei einem anderen Gericht als dem ausschließlich zuständigen Gericht angestrengt, darf dieses Gericht die Klage nicht behandeln.
Die wichtigsten schwedischen Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeit:
Die Parteien können vereinbaren, dass eine Klage vor einem bestimmten Gericht erhoben werden kann oder muss. Dies wird als Prorogationsvereinbarung bezeichnet. Sie muss schriftlich geschlossen werden. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass nur ein Gericht ausschließlich zuständig ist. Es kann auch vereinbart werden, dass ein anderes Gericht als in den üblichen Zuständigkeitsvorschriften vorgesehen zuständig ist. Die Parteien können ferner die Zuständigkeit mehrerer Gerichte vereinbaren.
Das Gericht, das die Parteien als zuständiges Gericht ausgewählt haben, ist grundsätzlich verpflichtet, die Klage, mit der es befasst wurde, zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vereinbarung gegen eine Vorschrift über ausschließliche Zuständigkeit verstößt. Wenn eine Partei Einspruch gegen die Gültigkeit der Prorogationsvereinbarung einlegt, muss das Gericht dies prüfen. Dabei kann festgestellt werden, dass das Gericht nicht zuständig ist.
Ein Gericht, das eigentlich nicht zuständig ist, erhält die Zuständigkeit, wenn der Beklagte keinen Einspruch dagegen erhebt, dass das Verfahren bei einem nicht zuständigen Gericht angestrengt wurde. Dies wird als „stillschweigende Prorogation“ bezeichnet. Das gilt jedoch nicht, wenn Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit bestehen, die das Gericht von Amts wegen prüfen muss. Dagegen muss das Gericht nicht von Amts wegen prüfen, ob das Verfahren entgegen den Grundprinzipien, den Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten oder einer Prorogationsvereinbarung angestrengt wurde. Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts muss eingelegt werden, wenn die Parteien zum ersten Mal zur Klage Stellung nehmen. Äußert sich der Beklagte nicht zur Klage und erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil, muss es dennoch prüfen, ob es zuständig ist.
Es gibt zwei spezialisierte Gerichte, die Zivilsachen behandeln: Das Arbeitsgericht (Arbetsdomstolen) behandelt Arbeitsrechtssachen, d. h. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten (Marknadsdomstolen) behandelt wettbewerbs- und werberechtliche Klagen.
Einige Tingsrätter behandeln besondere Arten von zivilrechtlichen Klagen. Fünf der schwedischen Tingsrätter sind auch Immobilien- und Umweltgerichte (Mark- och Miljödomstolar). Sie behandeln umweltrechtliche Streitsachen und Sachen, die die Enteignung oder Bildung von Grundeigentum betreffen. Sieben Tingsrätter sind gleichzeitig Seerechtsgerichte (Sjörättsdomstolar). Für Klagen in Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, vor allem Patenten, ist den Vorschriften entsprechend ausschließlich das Tingsrätt Stockholm zuständig.
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