BGH, Urteil vom 16. 4. 2002 - X ZR 17/01 (Düsseldorf)
Zum Sachverhalt:
Die Kl. vertreibt Produkte für Heimtiere. Im Rahmen einer Werbeaktion wollte sie 20 Busreisen an ausgewählte Kunden verschenken. Sie buchte deshalb Mitte März 1998 bei der Reiseagentur F (im Folgenden: F) 20 Busreisen für den Zeitraum vom 14. bis 16. 6. 1998. Bestandteil der Reisen war unter anderem der Besuch des WM-Fußballspiels Deutschland gegen USA. Die Kl. behielt sich im Einverständnis mit F bei der Buchung vor, die von ihr auszuwählenden Reiseteilnehmer erst später zu benennen. Am 11. 5. 1998 zahlte die Kl. den Reisepreis in Höhe von 17980 DM. Sie erhielt 20 von der Bekl. ausgestellte Sicherungsscheine, in denen es unter anderem heißt: „Bürgschaft für Reiseleistungen … Wir übernehmen bei Pauschalreisen gegenüber den in der Buchung genannten Reisenden die Bürgschaft gem. § 651k Bürgerliches Gesetzbuch für die Erstattung vertragsgemäß gezahlter und noch nicht verbrauchter Reisepreiszahlungen, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des umseitig genannten Reiseveranstalters ausfallen, sowie für notwendige Aufwendungen, die den Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen …“. Mit Schreiben vom 19. 5. 1998 benannte die Kl. gegenüber F die von ihr ausgesuchten 20 Reiseteilnehmer. Mit Schreiben vom 10. 6. 1998 teilte F der Kl. mit, dass sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit den Eintrittskarten für das Fußballspiel beliefert worden sei und deshalb die Reise absagen müsse. Durch Anerkenntnisurteil des LG Münster wurde F verurteilt, den Reisepreis nebst Zinsen an die Kl. zurückzuzahlen. Zahlungen erfolgten nicht. Am 7. 10. 1998 stellte F Antrag auf Konkurseröffnung.
Die Kl. hat die bekl. Versicherung auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 17980 DM, Erstattung der Kosten des Vorprozesses gegen den Reiseveranstalter und Zahlung von kapitalisierten Zinsen in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Kl. das Klagebegehren nur noch hinsichtlich der Rückzahlung des Reisepreises nebst Zinsen weiterverfolgt. Das BerGer. hat die Bekl. verurteilt, 17980 DM nebst Zinsen an die Kl. zu zahlen. Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt, die Bekl. schulde der Kl. aus ihrem Zahlungsversprechen gem. § 651k I , III BGB (Sicherungsscheine mit den Nummern K001109132 bis K001109151) 17980 DM.
Bei den gebuchten Reisen habe es sich um Pauschalreisen i.S. von § 651a BGB gehandelt. Die Kl. habe nicht die Absicht gehabt, die Reiseleistungen selbst als Reiseveranstalter zu vermarkten. Vielmehr habe es sich um Incentive-Reisen gehandelt. Die Reiseagentur F habe gewusst, dass die Kl. einerseits beabsichtigt habe, den 20 Reiseteilnehmern die Reiseleistungen unentgeltlich zuzuwenden, andererseits aber nur sie Vertragspartner der Reiseverträge werden sollte. Hiermit habe sich der Reiseveranstalter einverstanden erklärt, indem er die Reisebuchungen der Kl. angenommen habe. Mithin sei der übereinstimmende Wille der Vertragspartner dahin gegangen, die gebuchten Reiseleistungen im Wege des Vertrags zu Gunsten Dritter, den Reiseteilnehmern, zukommen zu lassen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Reiseteilnehmer im Zeitpunkt der Buchung namentlich noch nicht bekannt gewesen seien, weil die Kl. die begünstigten Reiseteilnehmer erst nach Vertragsschluss habe bestimmen dürfen. Bei Incentive-Reisen sei die Frage, ob die Reiseleistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrags erbracht werden sollten, aus dem Blickwinkel der Zuwendungsempfänger zu beurteilen. Aus ihrer Sicht handle es sich bei den Reiseleistungen um Pauschalreiseverträge, die darauf gerichtet seien, den Begünstigten Urlaubsfreude und Erholung zu verschaffen. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass die Kl. zugleich eigene gewerbliche Interessen verfolgt habe. Verpflichte sich ein Dritter gegenüber Reisenden i.S. der §§ 651a ff. BGB, Reiseleistungen durch Abschluss eines Vertrags zu Gunsten Dritter zu erbringen, dann müssten die §§ 651a ff. BGB auf dieses Vertragsverhältnis unabhängig davon angewendet werden, wie die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner des Reiseveranstalters und dem begünstigten Dritten ausgestaltet seien. Eine Pauschalreise i.S. des § 651a BGB liege vor, weil der Veranstalter in jedem Fall Busfahrt und Unterkunft geschuldet habe.
Indem die Reiseagentur der Kl. die 20 Sicherungsscheine der Bekl. ausgehändigt habe, habe die Bekl., vertreten durch diesen Reiseveranstalter, entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung der Pauschalreiseverträge als Verträge zu Gunsten Dritter die Insolvenzabsicherung dieser 20 Pauschalreisen sowohl gegenüber dem Vertragspartner des Reiseveranstalters als auch gegenüber den 20 Reiseteilnehmern übernommen. Dies bewirke im Ergebnis eine Aufspaltung der Ansprüche aus § 651k I und III BGB. An dieses Zahlungsversprechen bleibe die Bekl. selbst dann gebunden, wenn die Reiseverträge zwischen der Kl. und F gar nicht hätten abgesichert werden müssen.
Das BerGer. hat weiter ausgeführt, die Pauschalreisen hätten nicht stattgefunden, weil die Reiseagentur zahlungsunfähig geworden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Reiseagentur in dem Moment zahlungsunfähig gewesen sei, als sie erfahren habe, dass ihr die bestellten und zu erheblichen Teilen bereits bezahlten Eintrittskarten weder geliefert noch die dafür gezahlten Beträge erstattet würden. Dies sei der Grund gewesen, weshalb die Reisen nicht mehr hätten durchgeführt werden können.
Die Kl. habe damit ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt. Es sei Sache der Bekl., darzulegen und zu beweisen, dass es der Reiseagentur selbst bei ausreichender finanzieller Ausstattung objektiv unmöglich gewesen wäre, die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen - hier die benötigten Eintrittskarten - noch zu beschaffen. Ob die Bekl. dann nicht zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet wäre, wenn feststünde, dass die Reiseagentur auch dann keine Eintrittskarten zum Marktpreis mehr hätte erwerben können, wenn ihr die finanziellen Mittel hierzu zur Verfügung gestanden hätten, könne dahinstehen. Entsprechend § 279 BGB werde grundsätzlich vermutet, dass es jederzeit möglich sei, auf dem Markt angebotene, nur der Gattung nach bestimmte Güter zum Marktpreis zu beschaffen. Derjenige, der sich darauf berufe, in einem konkreten Fall sei dies ausnahmsweise nicht möglich gewesen, sei hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Das gelte in gleicher Weise im Verhältnis der Kl. zum Reiseveranstalter wie zu dessen Kundengeldabsicherer und stehe auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des § 651k BGB. Die Bekl. habe nicht dargelegt, dass es objektiv unmöglich gewesen sei, mit zumutbarem finanziellen Aufwand Eintrittskarten noch zu beschaffen, ihr Vorbringen erschließe daher nicht die von ihr zu beweisende wirtschaftliche Unmöglichkeit der Beschaffung der Eintrittskarten.
II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das BerGer. hat zutreffend erkannt, dass die Kl. von der Bekl. die Rückzahlung des an F vorausgeleisteten Reisepreises auf der Grundlage der in den Sicherungsscheinen enthaltenen Zahlungsversprechen verlangen kann.
1. Das BerGer. hat den Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Erstattung des Reisepreises aus den der Kl. vom Reiseveranstalter F ausgehändigten 20 Sicherungsscheinen der Bekl. für begründet erachtet. Dieser rechtliche Ausgangspunkt lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet.
a) Nach § 651k I 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen. Nach § 651k I 1 Nr. 2 BGB gilt Entsprechendes für notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Der Reiseveranstalter kann die Verpflichtung aus § 651k I 1 BGB nur durch eine Absicherung dieser Ansprüche bei einem Kundengeldabsicherer erfüllen, wobei nach § 651k I 2 BGB die Kundengeldabsicherung durch Abschluss einer Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts erfolgen kann. Die Kundengeldabsicherung geschieht nach § 651k III BGB dadurch, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer verschafft, indem er ihm einen vom Kundengeldabsicherer oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Sicherungsschein übergibt.
Die Reiseagentur F ist dieser Pflicht dadurch nachgekommen, dass sie auf Veranlassung der Bekl. der Kl. 20 Sicherungsscheine für die von der Kl. gebuchten 20 Reisen ausgehändigt hat. Davon geht auch die Revision aus. Der Text der Sicherungsscheine entspricht dem Wortlaut des § 651k I 1 BGB und nimmt ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug. Ferner sind die Scheine als „Sicherungschein“ bezeichnet. Damit kommt eindeutig zum Ausdruck, dass es sich um Sicherungsscheine i.S. des § 651k III BGB handelt, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bezüglich der abgesicherten Risiken verschaffen. Die Bekl. haftet daher unmittelbar aus den Sicherungsscheinen für das durch diese abgedeckte Risiko, ohne dass es darauf ankommt, wie das den Sicherungsscheinen der Bekl. zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Bekl. im Einzelnen ausgestaltet ist. Die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.
b) Die Rüge der Revision, im Bürgschaftsrecht gelte, dass die Personen der Beteiligten „eindeutig feststehen“ müssten, die Sicherungsscheine ließen die Kl. als Gläubigerin des Anspruchs nicht eindeutig erkennen, was zu Lasten des Gläubigers gehe, ist unbegründet. In den Sicherungsscheinen ist die Bekl. als Versicherer benannt. Zur Benennung des Gläubigers sehen die Sicherungsscheine die Angabe der Buchungsnummer und des Reisedatums vor. Die dafür vorgesehene Spalte ist in den Sicherungsscheinen ausgefüllt. Gegenteiliges macht die Revision nicht geltend. Die Person des Gläubigers ergibt sich daher eindeutig aus den Sicherungsscheinen in Verbindung mit den dort genau benannten Buchungsdaten. Unabhängig davon, wie das dem unmittelbaren Anspruch der Kl. gegen die bekl. Versicherung zu Grunde liegende Versicherungsverhältnis versicherungsrechtlich ausgestaltet ist und ob es sich bei ihm um ein Versicherungs- oder Bürgschaftsverhältnis handelt, ist die Person des Gläubigers durch die Sicherungsscheine im Streitfall daher in den Sicherungsscheinen in Verbindung mit den Buchungsunterlagen eindeutig bestimmt.
c) Die weitere Rüge der Revision, das BerGer. habe verkannt, dass sich die Bekl. nicht zur Insolvenzabsicherung „dieser 20 Personen“ verpflichtet habe, die Sicherungsscheine seien „nur für eine/n Reiseteilnehmer/in“ gültig gewesen, ist unbegründet. Die Kl. macht Ansprüche aus insgesamt 20 Sicherungsscheinen geltend, die in ihrer Addition die Klagesumme ergeben. Davon ist das BerGer. zutreffend ausgegangen, denn es hat die Klage aus den Sicherungsscheinen mit den Nummern K001109132 bis K001109151 für begründet erachtet. Das sind die der Kl. ausgehändigten Sicherungsscheine der Bekl. für die von der Kl. gebuchten 20 Reisen.
2. Die Revision ist auch im Übrigen unbegründet.
a) Allerdings kann der Auffassung des BerGer. nicht beigetreten werden, nach der die Bekl. aus den Sicherungsscheinen auf Rückerstattung des Reisepreises auch dann haften soll, wenn die Reisen, für die der Kl. die Sicherungsscheine vom Reiseveranstalter ausgehändigt worden sind, gar nicht hätten versichert werden müssen. Denn die Bekl. hat mit dem Text und der Bezeichnung der Scheine als Sicherungsscheine ausdrücklich auf die Vorschrift des § 651k BGB Bezug genommen und damit klargestellt, dass sie das Insolvenzrisiko für solche Pauschalreisen übernimmt, für die eine Kundengeldabsicherung durch einen Kundengeldabsicherer zu erfolgen hat. Die darin liegende Beschränkung der Einstandspflicht der Bekl. auf Pauschalreisen und damit auf Reisen i.S. von §§ 651a ff. BGB, für die die Ausgabe von Sicherungsscheinen vorgeschrieben ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil § 651k BGB - von den engen Ausnahmen in Abs. 6 abgesehen - den gleichen Anwendungsbereich hat wie die übrigen reiserechtlichen Vorschriften (Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651k BGB Rdnr. 4). Mit der Bezugnahme auf § 651k BGB in den Sicherungsscheinen ist auch klar zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die Bekl. als Kundengeldabsicherer nur für versicherungspflichtige Reiseleistungen zur Übernahme des versicherten Risikos verpflichtet hat.
b) Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg, weil das BerGer. rechtsfehlerfrei die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen eines Reisevertrags i.S. von § 651a I BGB und damit auch für das Vorliegen der Voraussetzungen getroffen hat, unter denen die Bekl. aus den Sicherungsscheinen für die Rückzahlung des von der Kl. an den Reiseveranstalter gezahlten Reisepreises einzustehen hat.
aa) Das BerGer. hat zutreffend erkannt, dass es sich bei den von der Kl. gebuchten Reisen um solche gehandelt hat, bei denen eine Mehrzahl von Reiseleistungen zu einer Pauschalreise i.S. von § 651a I BGB gebündelt angeboten worden seien, weil der Reiseveranstalter F auf jeden Fall die Busfahrt und die Unterkunft geschuldet habe. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht gerügt.
bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das BerGer. die Kl. als Reisende i.S. von § 651a I BGB angesehen hat. Der Revision ist zuzugeben, dass die Verwendung des Begriffs „Reisender“ in §§ 651a , 651k BGB die Annahme nahe legen könnte, mit ihm solle die Person bezeichnet werden, die die Reise tatsächlich antritt und die Reiseleistungen selbst in Anspruch nimmt. Eine solche Bedeutung kommt dem Begriff im Rechtssinne jedoch nicht zu. Reisender im Sinne dieser Bestimmungen ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters, der im eigenen Namen für sich und/oder andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht (BGHZ 108, 51 = NJW 1989, 2750 = LM § 651a BGB Nr. 5; Tonner, in: MünchKomm, 3. Aufl., Vorb. § 651a BGB Rdnr. 13; Führich, ReiseR, 3. Aufl., Rdnrn. 7, 82; Bidinger/Müller, ReisevertragsR, 2. Aufl., Vorb. § 651a BGB Rdnr. 24). Bucht ein Anmelder nur in eigenem Namen eine Reise für sich und Dritte, so ist nur er Reisender im Sinne des Gesetzes (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 651a Rdnr. 1 m.w. Nachw.). Der lediglich Mitreisende ist nicht Vertragspartner des Reisevertrags und damit nicht Reisender im Rechtssinne, auch wenn ihm gleichwohl Schadensersatzansprüche zustehen können (BGHZ 108, 51 = NJW 1989, 2750 = LM § 651a BGB Nr. 5). Reisender im Sinne des Gesetzes kann daher auch derjenige sein, der - wie im Falle von Incentive-Reisen - als Vertragspartei eine Reise für Dritte bucht, ohne selbst eine der gebuchten Reiseleistungen persönlich in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist auch ein Unternehmen, das als Vertragspartner des Reiseveranstalters Reisen als Verkaufsförderungsinstrument und damit zu gewerblichen Zwecken bucht, um die gebuchten Reiseleistungen Dritten zu Urlaubs- und Erholungszwecken zuzuwenden, Reisender im Sinne der §§ 651a , 651k BGB (vgl. Bidinger/Müller-Bidinger, in: DGfR-Jahrbuch 1999, S. 59 [69]).
Diese Auslegung des Begriffs des „Reisenden“ wird durch Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. 7. 1990 über Pauschalreisen (ABlEG Nr. L 158 v. 23. 6. 1990, S. 59, im Folgenden Pauschalreiserichtlinie) bestätigt. Danach ist Verbraucher im Sinne der Richtlinie eine Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet („der Hauptkontrahent“). Zwar gilt auch jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet, als Verbraucher („die übrigen Begünstigten“); daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass nur derjenige, der die Reise in Person antritt, in den Schutz der Vorschriften der Richtlinie einbezogen wäre, nicht aber der „Hauptkontrahent“, der die Reise in eigenem Namen bucht oder zu buchen sich verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es daher auch nicht der Pauschalreiserichtlinie, die Kl. als juristische Person als Reisenden im Rechtssinne anzusehen. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, dass der in Art. 4 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie enthaltene Verbraucherbegriff nicht das in anderen Verbraucherschutzrichtlinien und in § 13 BGB vorausgesetzte Merkmal des Vertragsschlusses außerhalb einer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit umfasst und sich damit praktisch auf jeden Kunden eines Reiseveranstalters erstreckt (Staudinger/Eckert, BGB, Bearb. 2001, § 651a Rdnr. 47; vgl. auch Tonner, in: MünchKomm, Vorb. § 651a Rdnr. 13; Soergel/Eckert, § 651a BGB Rdnr. 33). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie das BerGer. ausgeführt hat und die Revision rügt - den für die Busreisen vorgesehenen Kunden der Kl. die Rechtsstellung eines Dritten aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter i.S. von § 328 I BGB zugekommen ist. Auf die Frage kommt es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, da Streitgegenstand allein der Anspruch der Kl. auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Reisepreises ist.
3. Das BerGer. hat schließlich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Sicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat und die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich geworden ist. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet.
a) Das BerGer. ist auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die die gebuchten Reisen veranstaltende Reiseagentur F in dem Moment zahlungsunfähig geworden sei, in dem sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit den bestellten und zum überwiegenden Teil bereits bezahlten Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschaft beliefert worden ist. Die Tatsachenwürdigung zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1993, 935 = LM H. 6/1993 § 857 BGB Nr. 3). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf.
b) Mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, das BerGer. habe bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast im Verhältnis zwischen der Kl. und der Bekl. nicht darauf abstellen dürfen, dass es sich bei der Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Beschaffung der Eintrittskarten um eine Gattungsschuld gehandelt habe, die Darlegungs- und Beweislast zwischen ihr und der Kl. könne nicht mit derjenigen zwischen der Kl. und dem Reiseveranstalter „gleichgeschaltet“ werden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Der Reisende, der den Kundengeldabsicherer aus einem im Rahmen des § 651k I BGB erteilten Zahlungsversprechen in Anspruch nimmt, hat das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, dass Reiseleistungen infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt der Reisende dem nach, obliegt es dem Kundengeldabsicherer, darzulegen und zu beweisen, dass die Reiseleistung auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausgefallen wäre. § 651k BGB bezweckt ebenso wie Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie den vollständigen Schutz der in diesen Vorschriften genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben (vgl. BGH, NJW 2001, 1934 = LM H. 8/2001 § 651k BGB Nr. 3, unter Hinw. auf EuGH, NJW 1999, 3181 [3185]).
Davon ist das BerGer. zutreffend ausgegangen. Die Revision verkennt mit ihren Rügen, dass das Risiko der Beschaffung von der Gattung nach bestimmten Reiseleistungen, zu denen auch Eintrittskarten zu bestimmten Ereignissen wie einer Fußballweltmeisterschaft gehören, bei dem Reiseveranstalter liegt, der Pauschalreisen mit einem entsprechenden Leistungsangebot anbietet. Kann der Reiseveranstalter die gebuchten Reiseleistungen deswegen nicht erbringen, weil er - wie das BerGer. festgestellt hat - zahlungsunfähig ist, liegt entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung kein Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit vor. Vielmehr realisiert sich das Risiko, um dessentwillen der Reiseveranstalter gem. § 651k BGB die vorausgezahlten Kundengelder mittels Sicherungsscheinen von Kundengeldsicherern abzusichern hat.
4. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der zwischen F und der Kl. abgeschlossene Reisevertrag durch das Schreiben der Reiseagentur vom 10. 6. 1998 gekündigt worden sei und die Bekl. nicht für Ansprüche aus diesem Rückgewährschuldverhältnis hafte. Ob in dem Schreiben der Reiseagentur eine Kündigungserklärung zu sehen sein könnte, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. Denn die Reiseagentur war zur Kündigung nicht berechtigt. Für ihren gegenteiligen Standpunkt kann sich die Bekl. nicht auf die Regelung in § 8 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F berufen. Diese Regelung entspricht § 651j BGB. Höhere Gewalt i.S. von § 651j BGB und damit i.S. des § 8 Satz 5 der AGB von F ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGHZ 100, 185 = NJW 1987, 1938 = LM § 651f BGB Nr. 9). Der Ausfall von Vorlieferanten und die dadurch hervorgerufenen Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Leistungsgegenstands sind grundsätzlich dem Betriebsrisiko des Reiseveranstalters zuzurechnen und schließen daher die Annahme höherer Gewalt i.S. des § 651j BGB aus.
III. Der Senat sieht davon ab, entsprechend der Anregung der Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 I lit. b, III EGV dem EuGH zur Auslegung der Pauschalreiserichtlinie vorzulegen. Zwar ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können, zur Vorlage verpflichtet, wenn die Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem vor ihm anhängigen Verfahren Bedeutung erlangt. Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen für den betreffenden Rechtsstreit kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 [3431f.]; BGH, RIW 1989, 745 [746]). So liegt der Fall hier. Wie bereits ausgeführt worden ist, sind die Begriffe des Reisenden i.S. von § 651a BGB und des Verbrauchers i.S. von Art. 2 Nr. 4 Pauschalreiserichtlinie in ihrem Anwendungsbereich deckungsgleich (vgl. nur Staudinger/Eckert, § 651a Rdnr. 47 m.w. Nachw.). Im Übrigen verbietet die Pauschalreiserichtlinie wegen des in ihrem Art. 8 enthaltenen Mindeststandardprinzips nicht, von der Richtlinie nicht erfasste touristische Leistungen in den Anwendungsbereich der deutschen reiserechtlichen Schutzvorschriften einzubeziehen (vgl. die Begr. zum Gesetzentwurf zur Durchführung der Pauschalreiserichtlinie, BT-Dr 12/5354, S. 6).