BGH, Urteil vom 19. 11. 2002 - X ZR 243/01 (Düsseldorf)
Zum Sachverhalt:
Der Kl. ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG (jetzt § 4 I Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Bekl. ist als Reiseveranstalter tätig und verwendet regelmäßig „Reisebedingungen Pauschal-Reisen“, die unter anderem folgende Regelungen enthalten:
4. Leistungs- und Preisänderungen. a) … GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt … GmbH den Reisenden unverzüglich, im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn … GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von … GmbH über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
Der Kl. hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Klausel „… GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen“, verstoße gegen §§ 9 , 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651a III 1 BGB in den bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassungen. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, da dem Verwender durch § 651a III BGB a.F. ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Die Klausel sei unwirksam, weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie nach Art. 4 IV der Richtlinie des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) vorgesehen sei. Die Klausel benachteilige die Kunden des Verwenders unangemessen, weil sie bei Vertragsschluss vorhersehbare und sogar schon eingetretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Bekl. hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat der Bekl. untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in AGB in Bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlossen wird oder wurde (veröffentlicht in RRa 2002, 32). Die zugelassene Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat den Kl. als qualifizierte Einrichtung i.S. von §§ 13 , 22a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das BerGer. §§ 651a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 I UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der umstrittenen Klausel vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurden, sind das BGB und das AGBG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. 1. 2002 geschlossene Verträge gilt das BGB in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
II. 1. Das BerGer. hat die umstrittene Klausel, die bundesweit verwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle freigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651a III 3 BGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die angegriffene Klausel unterfalle schon nach § 8 AGBG (§ 307 III 1 BGB n.F.) nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nur deklaratorischen Charakter habe, aus dem ausschließlichen Verweis in § 651a III 3 BGB a.F. (§ 651a IV 3 BGB n.F.) auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) folge, dass es sich um eine Spezialregelung handle und der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Unanwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen sei, im Übrigen habe das BerGer. den systematischen Zusammenhang der Regelung in § 651a III BGB a.F. mit den Regelungen in § 651a IV 2 und 3 BGB a.F. (§ 651 IV BGB und § 651a V 2 und 3 BGB n.F.) außer Acht gelassen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Verweisung in § 651a III 3 BGB a.F. (§ 651a IV 3 BGB n.F.) nicht darauf geschlossen werden, dass die getroffene Regelung einer Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel entgegensteht.
Nach § 8 AGBG (§ 307 III 1 BGB n.F.) sind Klauseln der Inhaltskontrolle zugänglich, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die durch die Neufassung des BGB unveränderte Regelung in § 651a , derzufolge der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen darf, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist, enthält keine bestimmten Vorgaben, wie die vom Gesetz geforderten „genauen Angaben“ im Vertrag zu machen sind. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung von Preiserhöhungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vorschrift stellt demzufolge nur einen Rahmen dar, in dem sich eine Preiserhöhungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten muss.
Von dem ihr eröffneten Gestaltungsspielraum hat die Bekl. mit der umstrittenen Klausel Gebrauch gemacht, denn nach ihr ist die Bekl. berechtigt, „die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise“ zu erhöhen. Eine solche Regelung enthält § 651a III BGB a.F. (§ 651a IV BGB n.F.) nicht. Gleiches gilt für die Berechtigung der Bekl. zur Preiserhöhung in dem Umfang, in dem sich Erhöhungen ihrer Kosten „pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken“. Die umstrittene Preisanpassungsklausel ist daher wie Preisanpassungsklauseln im Allgemeinen eine das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, ergänzende Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt, wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 I BGB n.F.; vgl. BGH, NJW 1990, 115).
b) Entgegen der Auffassung der Revision schließt die Verweisung in § 651a III 3 BGB a.F. auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 651a IV 3, § 309 Nr. 1 BGB n.F.) die Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht aus.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Preisänderungsvorbehalte, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21 = NJW 1982, 331; BGH, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 67, § 11 Nr. 1 Rdnr. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rdnr. 40). Die genannte Verweisung gibt - wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat - keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sie stellt lediglich klar, dass eine Preiserhöhung unwirksam ist, die innerhalb der in § 651a III 2 BGB a.F. (§ 651a IV 2 BGB n.F.) bestimmten Frist gefordert wird. Für das Verlangen nach Erhöhung des Reisepreises gilt daher neben dieser zeitlichen Schranke auch die zeitliche Schranke des § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.; vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651a Rdnr. 63). Die Angemessenheitskontrolle wird daher durch die Verweisung nicht ausgeschlossen (vgl. Recken, in: RGRK, 12. Aufl., § 651a Rdnr. 67; Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2001, § 651a Rdnr. 141; Tonner, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 651a Rdnrn. 72, 74).
c) Das BerGer. hat schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den systematischen Zusammenhang der Vorschriften des § 651a BGB verkannt.
Aus dem Umstand, dass der Reisende nach § 651a IV 2 BGB a.F. (§ 651a V 2 BGB n.F.) bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des vertraglich festgelegten Reisepreises die dort bestimmten Rechte hat, kann nicht geschlossen werden, dass Preiserhöhungsklauseln der vorliegenden Art zulässig seien. Nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/ EWG, AblEG Nr. L 158, S. 59), in deren Umsetzung § 651a BGB ergangen ist, dürfen die vertraglich festgelegten Preise grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen und der Vertrag genügt den in Art. 4 IV der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, zu denen gehört, dass der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Indem § 651a III 1 BGB a.F. diese Vorgaben umgesetzt hat, entfaltet er Schutzwirkungen, insbesondere auch zu Gunsten derjenigen Reisenden, die bei einer 5% des Reisepreises überschreitenden Preiserhöhung am Vertrag festhalten, indem sie von den in § 651a IV BGB a.F. (§ 651a V BGB n.F.) bestimmten Rechten keinen Gebrauch machen. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht hergeleitet werden, dass dem Reisenden Preiserhöhungen bis zu 5% des vertraglich festgelegten Reisepreises immer zumutbar seien.
III. 1. Das BerGer. hat die angegriffene Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 I AGBG für unwirksam gehalten, weil sie keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651a III 1 BGB a.F. müssten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formuliert sein.
Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Es fehle bereits die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Bekl. oder nur diejenigen nach Vertragsschluss mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen seien. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindere die Bekl. nur, die Entscheidung über die Preiserhöhung längere Zeit hinauszuschieben, nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst vorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen, die der Kunde weder überblicken noch anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen könne. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchten, so dass Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreisen umgelegt werden müssten. Die Klausel begnüge sich mit der Bezeichnung zweier Maßstäbe (pro Person bzw. pro Sitzplatz), ohne diesen konkrete Kostenfaktoren zuzuordnen und klarzustellen, welcher Umlegungsschlüssel für welche Kostenfaktoren gelte. Der Kunde sei daher nicht in der Lage, das Ergebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen, was ihn unangemessen benachteilige. Nichts anderes gelte für die fehlende Angabe eines Berechnungsweges für den neuen Preis. Es sei gerade Aufgabe des Erfordernisses der „genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises“, dem Kunden Kriterien an die Hand zu geben, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werde und mit deren Hilfe er den ihm abverlangten Erhöhungsbetrag überprüfen könne.
2. Die Revision rügt, die in der umstrittenen Klausel genannte Berechnungsweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises; die Angaben zur Berechnung des neuen Preises müssten nicht bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten sein; es sei entgegen der Auffassung des BerGer. nicht erforderlich, dass die Klausel selbst die maßgeblichen Beurteilungskriterien so genau benenne, dass der Kunde nur noch auf Grund einer Rechenoperation die Berechtigung der Preiserhöhung nachvollziehen könne.
Sie macht weiter geltend, die Auffassung des BerGer. laufe auf eine Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Kalkulation des Verwenders hinaus. Im Übrigen schließe die angegriffene Klausel mit der Formulierung „wie sich (die Kostensteigerung) pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt“ eine pauschale Preiserhöhung aus.
Diesen Rügen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG (§ 307 I 2 BGB n.F.) ergebende und durch § 651a III 1 BGB a.F. (§ 651a IV 1 BGB n.F.) konkretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Bekl. unangemessen.
a) Die vom BGH noch nicht entschiedene Frage, ob die umstrittene Klausel den Anforderungen, die das Gesetz mit der Formulierung „genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises“ an den Vertragsinhalt des Reisevertrags stellt, genügt, ist in der Literatur umstritten (verneinend Graf v. Westphalen/Kappus, VertragsR und AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen 1996, Rdnrn. 58, 59; Tonner, in: MünchKomm, § 651a Rdnr. 70; Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 651a Rdnr. 32; Führich, RRa 2000, 43; ders., NJW 2000, 3672; a.A. Staudinger/J. Eckert, § 651a Rdnr. 146; Bidinger/Müller, ReisevertragsR, 2. Aufl., § 651a BGB Anm. 28; Schmid, NJW 2000, 1301).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651a III 1 BGB a.F. (§ 651a IV 1 BGB n.F.), der Art. 4 IV der Richtlinie über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, dass die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der Informationsverordnung gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluss versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berechnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Davon ist das BerGer. zutreffend ausgegangen.
Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 I 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, dass es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335 = NJW 1985, 2270; BGH, NJW 1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4 IV der Richtlinie des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen, der durch § 651a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu entnehmen, dass Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, dass diese Möglichkeit aber unter gewissen Bedingungen steht, die Art. 4 IV der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört, dass der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reiseveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedingungen des Art. 4 IV der Richtlinie und damit auch des § 651a III 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 IV der Richtlinie enthält demzufolge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transparenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.
b) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil sie mit der Formulierung, die Bekl. behalte sich eine Erhöhung der ausgeschriebenen „und“ mit der Buchung bestätigten Preise vor, nicht nur Preiserhöhungen wegen nach Vertragsschluss gestiegener Kosten ermöglicht, sondern möglicherweise auch wegen solcher Kosten, deren Anstieg bei Vertragsschluss schon bekannt war. Die Formulierung „ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise“ eröffnet die Möglichkeit, das in der Formulierung verwendete „und“ dahin auszulegen, dass die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben nach Herausgabe der Prospekte und Buchungsbestätigung eingetreten sein muss. Die Formulierung kann aber auch dahin verstanden werden, dass eine Kostenerhöhung nach „Ausschreibung“ der Preise genügen soll, um den bei der Buchung noch bestätigten Reisepreis nachträglich erhöhen zu können. Schließlich kann die Formulierung auch noch dahin ausgelegt werden, dass sich die Bekl. vorbehält, sowohl den ausgeschriebenen als auch einen davon abweichenden vertraglich vereinbarten Preis wegen nach der Ausschreibung eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Sie erlaubt es demzufolge, Preiserhöhungen auch dann zu verlangen, wenn die mit der Klausel erfassten Kostensteigerungen nach Drucklegung der Prospekte, aber bereits vor Vertragsschluss eingetreten sind. Sie ist mehrdeutig und unterliegt daher infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, § 5 AGBG Rdnrn. 5ff.m.w. Nachw.). Weil der Reisende aus der Klausel nicht ersehen kann, welcher Preis der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt, ist die angegriffene Klausel schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG (§ 307 I BGB n.F.) unwirksam.
IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.