Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: VIII ZR 268/07
    • Mitgliedstaat: Deutschland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:N/A
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 01/10/2008
    • Gericht: BGH
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte: Rechtsprechung Deutschland Deutsch
  • Artikel der Richtlinie
    Distance Selling Directive, Article 6, 1. Distance Selling Directive, Article 6, 1.
  • Leitsatz
    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatz-RL)
  • Sachverhalt
    Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten, welche die Beklagte ihren Kunden für die Zusendung von Ware in Rechnung stellte, nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolgreich gewesen, weil die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoßen würde. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Richtlinie 97/7/EG gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rücktrittrechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen.
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Der BGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Er ist dabei der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben sei. Wäre die Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren seien. Ob nach dem Inhalt der Richtlinie 97/7/EG eine solche Auslegung geboten sei, ließe sich nach Auffassung des BGH nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

    By: Anne-Kathrin Barutta

    Volltext: Volltext

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