Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Italien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Fiat Auto S.p.A. v. Comitato Difesa Consumatori (Comitato Consumatori Altroconsumo)
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 22/02/2000
    • Gericht: Corte di Appello
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 1, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 2 Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 1. Unfair Contract Terms Directive, ANNEX I, 1. Injunctions Directive, Article 4
  • Leitsatz
    1. Eine Klausel in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die vorsieht, dass der Verbraucher für den Fall, dass das gekaufte Auto mangelhaft ist, nicht berechtigt ist, wegen Vertragsverletzung Klage zu erheben, ist gemäß Art. 1469-bis ff. des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches missbräuchlich. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass der Hersteller oder sein Händler für den Ersatz oder die Reparatur des Autos zur Verfügung stehen, nicht relevant.
    2. Nach Art. 1469-bis ff. des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist auch eine Klausel missbräuchlich, welche die Gewährleistung für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit ausschließt oder beschränkt (Art. 1512 italienisches Bürgerliches Gesetzbuch).
    3. Im Gegensatz dazu ist eine Klausel, die vorsieht, dass der Verbraucher 10-15% des Gesamtpreises als Anzahlung für die Vertragserfüllung im Voraus leisten, muss nicht nach Art. 1469-bis des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches missbräuchlich.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Rechtsliteratur

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Ergebnis