Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: Appell Civili Numru 2/2009
    • Mitgliedstaat: Malta
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Paul Ellul Bonici u Lydia Ellul Bonici vs United Automobiles Limited
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 02/10/2009
    • Gericht: Qorti ta’ l-Appell
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 5, 1.
  • Leitsatz
    Im vorliegenden Fall geht es um die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die in Art. 78 des Verbraucherangelegenheitengesetzes (welcher Art. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umsetzt) geregelt ist. Dieser Artikel besagt, dass der Verbraucher seinen Anspruch innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren ab Lieferung der Ware geltend machen muss.
  • Sachverhalt
    Der Kläger Ellul Bonici kaufte von dem beklagten Unternehmen einen Opel Astra und entdeckte kurz darauf, dass die Dieselpumpe nicht funktionsfähig war. Um dieses Problem zu beheben musste der Kläger 1.253 € zahlen. Der Kläger verlangte daraufhin von dem beklagten Unternehmen diese aufgebrachte Summe heraus. Er leitete daher im Dezember 2007 gerichtliche Schritte vor dem Gerichtshof für Verbraucheransprüche ein.
    Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass dieser Anspruch bereits erloschen sei, da der PKW im Dezember 1999 gekauft wurde und die Verjährungsfrist nach Art. 78 des Gesetzes zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten 2 Jahre betrug.
    Das Gericht für Verbraucheransprüche entschied – als erstinstanzliches Gericht – dem Kläger eine Summe von 600 € erstatten zu lassen als Teil der Schäden, die er erlitten habe.
    Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Schaden an der Pumpe nicht die Folge eines falschen Gebrauchs des Klägers sondern vielmehr wiederkehrende Mängel bei diesem Automodell sei und daher ein Produktionsfehler vorliege. Die Kosten sollte das beklagte Unternehmen tragen.
    Das beklagte Unternehmen focht die Entscheidung des Gerichtes für Verbraucheransprüche vor dem Berufungsgericht an (untere Instanz) und behauptete, das Gericht habe sein Argument der vereinbarten Verjährungsfrist nach Art. 78 des Gesetzes zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten völlig missachtet.
  • Rechtsfrage
    Das Berufungsgericht entschied, dass nach seiner Interpretation von Art. 78 der Verbraucher Ellul Bonici für die Geltendmachung seiner Ansprüche, die ihm nach dem Gesetz zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten zustünden, innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Lieferung des PKW Klage hätte einreichen oder andere rechtliche Schritte einleiten müssen.
    Das Gericht stellte fest, dass die Verjährungsfrist nur dann ausgesetzt würde, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen stattfinden würden, die das Ziel einer einvernehmlichen Lösung hätten. Das Gericht schloss aus den vorgelegten Beweisen, dass es zwischen 2003 und 2007 zu Verhandlungen gekommen sei, die das Aussetzen der Verjährungsfrist bedingen könnten. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Tatsache, dass das beklagte Unternehmen die Kosten für die Dieselpumpe und die anderen Kosten für Reparaturen für den Verbraucher gesenkt hatte, nicht als eine die Verjährungsfrist aussetzende Verhandlung zu qualifizieren sei.
    Das Gericht gab damit der Berufung des Unternehmens statt und entschied, dass der Verbraucher innerhalb der zweijährigen Frist hätte rechtliche Schritte einläuten müssen. Die Kosten trug der Kläger.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

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  • Rechtsliteratur

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  • Ergebnis