Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 200.032.257
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:X v. Kras BV
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 18/05/2010
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 4, 6.
  • Leitsatz
    Tritt ein Reisender aus Gründen zurück, die nicht als sein Fehlverhalten eingestuft wer-den können, hat er einen Anspruch auf die komplette Rückerstattung. Wird die Reise in eine Region, die kurz vor Reiseantritt als unsicher eingestuft wurde (Klassifizierung 5 und 6), storniert, so stellt diese Stornierung kein Fehlverhalten des Reisenden dar.
  • Sachverhalt
    Ein Verbraucher schloss am 22. November 2007 einen Pauschalreisevertrag mit Kras ab. Die Pauschalreise umfasste eine Reise für zwei Personen nach Sri Lanka vom 08. Februar 2008 bis 01. März 2008. Nachdem es zu Unruhen und Bombenangriffen auf Sri Lanka gekommen war, informierten die Verbraucher Kras am 29. Januar 2008 und 04. Februar 2008 darüber, dass sie über die Stornierung der Reise nachdenken würden, und wollten wissen, ob Kras an der Ausführung der geplanten Reise weiter festhalten würde. Kras antwortete, dass die Reise wie geplant stattfinden würde und verwies auf ihre allgemei-nen Geschäftsbedingungen, nach welchen die Verbraucher iHv 90 % des Reisepreises haftbar sind, sollten sie die Reise fünf Tage vor Reisebeginn stornieren. Am 05. Februar 2008 erließ das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten einen Reisehinweis, in wel-chem es Reisenden von einer Reise nach Sri Lanka abriet, wenn eine solche Reise nicht absolut notwendig war (Klassifizierung 5), wobei sogar solche Reisen für Nord- und Ost-Sri Lanka storniert werden sollten (Klassifizierung 6). Am 07. Februar 2008 informierte Kras die Verbraucher darüber, dass die Reise weiterhin stattfinden soll, da der Katastro-phen Fond keine finanzielle Absicherung für stornierte Reisen nach Sri Lanka biete, und weil die Verbraucher sich dazu entschieden hatten die Reise zu stornieren, seien sie gem. der allgemeinen Geschäftsbedingungen für den entstandenen Schaden verantwortlich (iHv 90 % des Reisepreises). Der Streit betrifft die Höhe der Rückerstattung auf welche der Verbraucher nach Stornierung der Reise einen Anspruch hat.
  • Rechtsfrage
    Gem. Art. 7:503 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek), welcher Art. 4 Sec. 6 der Pauschalreise Richtlinie umsetzt, hat der Verbraucher im Falle einer Stornierung, die nicht auf sein Fehlverhalten zurückzuführen ist, einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Dieses Recht bestehe unabhängig davon, ob das Reisebüro durch den Katastro-phen Fond entschädigt werden. Dieses würde sonst die von der Richtlinie eingeräumten Verbraucherrechte beschränken. Ob der Verbraucher die Reise aus Gründen storniert hat, die nicht auf sein Fehlverhalten zurückzuführen sind, muss bejaht werden. Wie der Hinweis des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten hervorhob, seien die Sicherheits-bedenken für die Regionen, in welche die geplante Reise hinführen sollte, vom Tag des Vertragsschlusses bis zum Zeitraum der geplanten Reise erheblich gestiegen. Nachdem kurz vor Reisebeginn für diese Regionen auch spezielle Risiken für Gesundheit und Si-cherheit der Touristen bestätigt wurden, entschied das Gericht, dass die Stornierung aus Gründen erfolgte, die nicht auf ein Fehlverhalten des Verbrauchers zurückzuführen waren. Der Umstand, dass Kras vorbrachte, dass die Reise für die anderen Reisen mit leichten Änderungen im Reiseplan stattgefunden habe, hatte keinen Einfluss auf diese Ent-scheidung. Da der Verbraucher die Reise aus Gründen stornierte, die nicht auf ein Fehl-verhalten seinerseits zurückzuführen waren, hatte er einen Anspruch auf die Rückerstattung des Reisepreises.
  • Entscheidung

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