Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 200.040.671/01
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 05/07/2011
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 2 Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 1.
  • Leitsatz
    Eine in einem Bauvertrag verwendete vorformulierte Vertragsbedingung, die jegliche Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, ist als unangemessen anzusehen.
  • Sachverhalt
    Ein Verbraucher beauftragte 2003 ein Unternehmen, gewisse Teile seines Apartments umzubauen. Die Bestellung dieses Werkes wurde am 19. November 2003 schriftlich bestätigt. Der Verbraucher behauptet, er habe diese Bestätigung, die einen Hinweis auf die AGB des Bauzweiges des Unternehmens enthielt (AVA 1992) und sie als auf den Vertrag anwendbar erklärte, nicht erhalten. Der Verbraucher sah die erbrachten Leistungen nicht als seinem Auftrag entsprechend an und forderte gerichtlich Schadensersatz von dem Unternehmen ein. Das Unternehmen macht geltend, dass aufgrund der vorformulierten Vertragsbedingungen jegliche Streitigkeiten von einem Schiedsgericht zu lösen seien.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht hielt die Schiedsklausel in bei Bauverträgen verwendeten vorformulierten Vertragsbedingungen (AVA 1992) für unangemessen. Eine Schiedsklausel finde sich nicht auf der grauen oder schwarzen Liste der Art. 6:236 und 6:237 BW, sodass deren unangemessener Charakter auf Grundlage der allgemeinen Vorschrift des Art. 6:233a BW zu prüfen sei, der Art. 3 der Richtlinie umsetze. Das Niederländische Recht sehe Schiedsklausel nicht generell als unangemessen an, allerdings sei der Charakter jeder einzelnen solcher Klauseln anhand der Vorschriften und des Ziels der Richtlinie zu bestimmen. Die im Anhang genannten Bestimmungen gäben nur einen Anhaltspunkt für unangemessene Vertragsbedingungen (Freiburger Kommunalbauten, Commision v. Sweden CJEU’s cases). Das Gericht hielt Art. 21 der AVA 1992 klar für eine unangemessene Vertragsbestimmung, da er den Zugang des Verbrauchers zu einem regulären Gericht im Fall einer Streitigkeit beschränke und nur ein Schiedsverfahren erlaube, oftmals ohne dass der Verbraucher von dieser Bestimmung wisse. Das verstoße gegen grundlegende Menschenrechte des Verbrauchers (Art. 17 der Konvention wird erwähnt), die ihm einen Zugang zu Gerichten garantierten. Auch andere Nachteile eines Schiedsverfahrens für den Verbraucher werden genannt: eine gegenüber Richtern geringere Unabhängigkeit der Schlichter, eine weniger strenge Beachtung rechtlicher Vorschriften, teurere Verfahren, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Verbrauchers und dem Ort, wo ein Schiedsgericht angesiedelt ist. Zudem erwähnt das Gericht, dass der neue Vorschlag für ein Schlichtungsgesetz Schiedsklausel in Verbraucherverträgen für angreifbar erklärt, solange es nicht der Wahl des Verbrauchers überlassen ist, ob eine Schlichtungskommission oder ein reguläres Gericht die Streitigkeit leitet. Nach alledem ergäben diese Umstände eine Unangemessenheit der Klausel.
  • Entscheidung

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