Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 409/08.1TBVIS.C1.S1
    • Mitgliedstaat: Portugal
    • Gebräuchliche Bezeichnung:AA and BB v. CC and DD
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 11/10/2011
    • Gericht: Supremo Tribunal de Justiça
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 2. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 5, 1. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 5, 2.
  • Leitsatz
    Die in Art. 5 A des Rechtserlasses 84/2008 eingeführte Regelung umfasst nur Fälle oder Situationen, die sich auf bewegliche Gegenstände beziehen, nicht jedoch Fälle, wo ein Kaufvertrag unbewegliche Gegenstände (Immobilien) zum Gegenstand hat. Die Auf-nahme von Immobiliarsachenrecht in das Umsetzungsgesetz ist übermäßig und geht über den Anwendungsbereich der Richtlinie 99/44/EC hinaus. Die Gesetzesänderungen durch den Rechtserlass 84/2008 sind nicht als Berichtigung, sondern Modifikationen oder Er-neuerungen hinsichtlich des von dem Umsetzungsgesetz festgesetzten Zeitraums anzuse-hen, der sechs Monate betragen hatte.
  • Sachverhalt
    CC und seine Frau DD traten im April 2005 in einen Kaufvertrag über eine Immobilie mit AA und seiner Frau BB ein. Das Grundeigentum wurde erworben während die Bau-arbeiten im Bereich der Garagen noch nicht abgeschlossen waren. Im August 2006 war es den Käufern nicht möglich, mit ihren Fahrzeugen in die Garage zu gelangen. Dies wurde den Beklagten und Verkäufern mit Schreiben vom 11. September 2006 mitgeteilt. Zur Lösung des Problems begaben sich die Verkäufer zu der Immobilie, um Arbeiten durch-zuführen, die die Unzugänglichkeit beheben sollten, waren damit aber nicht erfolgreich, da das Problem bei den Stützbalken des Gebäudes lag. Aufgrund der Unmöglichkeit, die Garage zu benutzen erhoben die Käufer eine Klage, um den für die Immobilie gezahlten Betrag zu verringern. Die Beklagten mahnten die für die Ausübung des Rechts geltende Verjährungsfrist („caducidade“) an, da die Kläger die Mängel im September 2006 ange-zeigt, die Klage aber erst im Januar 2008 erhoben hätten. Die Bauarbeiten wurden im Ok-tober / November 2004 abgeschlossen. Die Kläger und Käufer argumentieren, dass der Rechtserlass 84/2008 vom 21. Mai 2008 im Einklang mit der Richtlinie 1994/44/EC eine neue Frist von drei Jahren für die Ausübung der Rechte von Verbrauchern festsetze, eine Frist, die mit dem Tag der Mangelanzeige beginne.
    Das Rechtsgericht gab der gegen das geltend gemachte Recht vorgebrachten Verjäh-rungseinrede statt.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht gab der gegen das geltend gemachte Recht vorgebrachten Verjährungseinre-de aufgrund folgender Erwägungen statt:
    - Die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte entfalten unmittelbare Wirkung im Portugiesi-schen Rechtssystem (Art. 8 Verfassung der Portugiesischen Republik), dies gilt auch für Situationen, in denen die nationale Rechtslage für die Ausübung des Rechtes, auf die von Verbrauchern erhaltene Mitteilung über Mängel an beweglichen Gegenständen zu reagie-ren, eine kürzere Frist festsetzt als die Richtlinie.
    - Die Regelungen des Rechtserlasses 67/2003 vom 8. April 2003 sind auf diesen Fall an-wendbar. Art. 5 Abs. 4 des Rechtserlasses betrifft ausdrücklich die Ausübung eines Mit-teilungsrechts hinsichtlich unbeweglicher Gegenstände (Immobilien), sodass das Recht zur Reaktion im Falle eines Mangels sowohl an beweglichen als auch unbeweglichen Sa-chen in der Zeitspanne von sechs Monaten vorgeschrieben ist.
    - Indem es die Zeitspanne unberührt lässt, setzt das Umsetzungsgesetz eine kürzere Spanne fest als die Richtlinie 1999/44/EC, die für das Recht zur Reaktion der entspre-chenden Partei einen Mindestzeitraum von zwei Jahren etabliert, um Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung oder Rücktritt von einem Kaufvertrag über körperliche Ver-mögensgegenstände gerichtlich einzuklagen.
    - Allerdings regelt die Richtlinie nur die Situation hinsichtlich beweglicher körperlicher Gegenstände, während der Portugiesische Gesetzgeber sich mit sowohl beweglichen als auch unbeweglichen Sachen befasst hat. Die nachträgliche Änderung jedoch, die als eine korrigierende Verfügung die Zeitspanne dahingehend ausweitete wie in Art. 5 A des Rechtserlasses 84/2008 vom 21. Mai 2007 festgesetzt, gilt nur für bewegliche Gegens-tände, nicht für Immobilien.
  • Entscheidung

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