Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Portugal
    • Gebräuchliche Bezeichnung:B v. C…S.A.
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 15/09/2011
    • Gericht: Tribunal da Relação
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 3, 5. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 5, 3.
  • Leitsatz
    Die Vorschrift in Art. 4 Abs. 5 des Rechtserlasses 67/2003 vom 8. April 2003 ordnet ent-gegen dessen, was von der Richtlinie 99/44/EC vorgesehen ist, die Rechte von Verbrau-chern hinsichtlich der Mängel von gekauften Waren nicht hierarchisch an und erlaubt dem Verbraucher, irgendeines der Rechte auszuüben mit Ausnahme der Fälle von Un-möglichkeit oder Rechtsmissbrauch. Der Rechtserlass 84/2008 vom 21. Mai 2008 änderte den Rechtserlass 67/2003 und wandelte den Wortlaut dahingehend ab, dass die Auswei-tung der für die Rechtsausübung geltenden Verjährungsfrist nicht auf vor dem Inkrafttre-ten des Rechtserlasses 84/2008 liegende Sachverhalte anwendbar ist, deren Ausschluss-fristen bereits vollständig abgelaufen sind, sondern nur auf solche, die noch laufen (Zivil-gesetzbuch Art. 297 Abs. 2).
  • Sachverhalt
    Der Kläger besuchte am 16. September 2007 eine vom Unternehmen C…S.A. veranstal-tete Verkaufsausstellung gebrauchter Autos. Bei dieser Gelegenheit zeigte der Angestell-te und Verkäufer D dem Kläger ein Fahrzeug. Am folgenden Tag begab sich D zum Haus des B und bereitet eine Kaufvereinbarung über das Fahrzeug. D erhielt einen Teil des vereinbarten Geldes und die Anzahlung. In der Nacht des 9. Oktobers 2007 lieferte D das Fahrzeug und erhielt von B den Rest des Preises. Als das Auto am folgenden Tag von B bei Tageslicht begutachtet wurde, wies es zahlreiche Mängel auf. B beschwerte sich bei der das Unternehmen repräsentierenden Verkaufsperson D, doch es wurde nichts unter-nommen. Aufgrund der Mängel am Fahrzeug verklagte B das Unternehmen, um vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Rückerstattung des für das Fahrzeug gezahlten Prei-ses zu erreichen. Der Beklagte mahnte hinsichtlich Bs Recht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags Verjährung („caducidade“) an und argumentierte, dass B zwar Reparatur von Mängeln oder den Austausch des Fahrzeugs, aber aufgrund der Ausschlussfrist für eine gerichtlich Klage nicht Rücktritt vom Vertrag verlangen könne.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht entschied einstimmig:
    I. Hinsichtlich des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag: Art. 4 des Rechtserlasses 67/2003 in der Form der Änderung durch den Rechtserlass 84/2008 stattet den Verbraucher wegen der Abweichung der gekauften Waren vom vertraglich Vereinbarten mit folgenden Rechten aus: a) Nachbesserung b) Nachlieferung c) Minderung d) Rücktritt vom Vertrag. Obwohl die Richtlinie 1994/44/EC unter diesen Rechten eine zwischen zwei Ebenen der Reaktion des Verbrau-chers unterscheidende Rangfolge vorsieht (die erste umfasst Nachbesserung oder Nachlieferung der Gegenstände, die zweite Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag), legt die in dem Rechtserlass 67/2003 Art. 4 Abs. 5 vorlie-gende Regelung keine Rangfolge fest, sodass der Verbraucher jedwedes der vier Rechte ausüben kann, außer die Ausübung eines Rechts ist unmöglich geworden oder stellt einen Rechtsmissbrauch dar. Daher kann B jedenfalls theoretisch den Rücktritt vom Vertrag auf Grundlage der am Auto festgestell-ten Mängel verlangen, denen er sich vorher nicht bewusst war, denn das nati-onale Portugiesische Recht über Verbrauchsgüterkäufe hat nicht die Lösung der Richtlinie übernommen, die die Option des Käufers, sich für den Rücktritt zu entscheiden ausschließt, wenn die Abweichung vom vertraglich Vereinbar-ten unwesentlich ist. Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Fall nicht vor, da kein ausgeprägtes Missverhältnis zwischen dem Rücktrittsrecht und dem Ausmaß der Mängel besteht, auf denen dieses Recht beruht. Da es folglich keinen Beweis dafür gibt, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rück-trittsrechts in Erwägung zu ziehen (Rechtserlass 67/2003, Art. 4 Abs. 5 und Zivilgesetzbuch, Art. 334) und die von Rechtserlass 67/2003, Art. 2 Abs. 2 lit. a), Art. 3 und Art. 4 aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, wäre der auf den Rücktritt gerichteten Klage stattzugeben, wenn sich die Frage nach Verjäh-rung nicht stellte.
    II. Hinsichtlich der Verjährung (“caducidade”) des Rechts: Zum Zeitpunkt dieser Klage war die Änderung des Rechtserlasses 67/2003 durch den Rechtserlass 84/2008 (Art. 5-A) noch nicht in Kraft. Folglich findet der ursprüngliche Wortlaut der Vorschrift Rechtserlass 67/2003, Art. 5 Abs. 4 noch Anwendung (Verjährung des Rechts nach 6 Monaten, gerechnet vom Vorliegen der Vor-aussetzungen). Das Recht des Klägers war kraft Verjährung erloschen, bevor der Rechtserlass 84/2008 in Kraft trat, sodass der Art. 297 Abs. 2 des Zivilge-setzbuchs über die Ausweitung der Verjährungsfrist nicht greift.
  • Entscheidung

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