Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 0433085
    • Mitgliedstaat: Portugal
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 17/06/2004
    • Gericht: Tribunal da Relação
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 1. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 2. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 8, 1.
  • Leitsatz
    1. Das Ziel, das durch die Richtlinie 1999/44 und durch ihr Umsetzungsgesetz (Rechtsverordnung 67/2003 vom 8.April) verfolgt wird, besteht in der Förderung des Verbraucherschutzes im Falle der Mangelhaftigkeit des Produkts (mangelnde Vertragskonformität), das heißt, es schützt den Verbraucher vor den Mängeln, aufgrund derer das Produkt unangemessen zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck ist.
    2. Die Rechtsverordnung 67/2003 erlaubt dem Verbraucher nicht nur gegen den Verkäufer, sondern auch gegen den Hersteller rechtlich vorzugehen.
    3. Die Rechtsverordnung 67/2003 kann nur für die Fälle gelten, die sich nach dem 9.April 2003 ereignen. Deswegen sind für die Haftung für Mängel der vor diesem Zeitpunkt verkauften Produkte die Vorschriften des Zivilgesetzbuches anwendbar.
    4. Falls das Verbrauchsgut Gegenstand eines Mietvertrags war, werden die Sachmängel durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, die die Pflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter hinsichtlich des Vertragsgegenstands regeln.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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