Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Community of Madrid v “Travelplan S.A.”
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 08/10/2001
    • Gericht: Tribunal Supremo
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 5, 1.
  • Leitsatz
    1. Es gibt kein strenges Haftungssystem für die zivilrechtliche Haftung von Veranstaltern und Vermittlern in Bezug auf den Bruch vertraglicher Pflichten in Zusammenhang mit Pau-schalreisen. Die Nichterfüllung muss auf Täuschung oder Fahrlässigkeit der angeklagten Person zurückzuführen sein.
    2. Das Kriterium für die zivilrechtliche gesamtschuldnerische Haftung von Veranstaltern und Vermittlern, das innerhalb der Auslegung von Art. 11 des Gesetzes 21/1995 zur Umsetzung der Richtlinie gehalten werden kann, umfasst nicht die Berechtigung zu sanktionieren welche die Verwaltung hat. Diese soll nur diejenigen sanktionieren, die fahrlässig oder arg-listig handeln, und es ist eine teilschuldnerische Haftung.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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