Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Belgien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:G. et P. / S.A. Centrale immobilière de Couillet
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 22/10/2001
    • Gericht: Hof van Beroep (NL)/Cour d'appel (FR)
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 1, 1.
  • Leitsatz
    Das Gesetz vom 14 Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz ist auf Verträge zwischen Immobilienmaklern und Verbrauchern an-wendbar, da die ersteren Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes erbringen.
    Ein Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume des gewerblichen Verkäufers geschlossen wird und keine Widerrufsbelehrung enthält, ist wirksam, wenn der Verbraucher ausdrücklich um den Besuch des Verkäufers gebeten, um über den Erwerb der Leistung zu verhandeln.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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