BAG, Urteil vom 27. 11. 2003 - 2 AZR 135/03 (LAG Mecklenburg-Vorpommern)
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung und einer von der Kl. unterzeichneten „Kündigungsschutzklageverzichtserklärung“ sowie einen von ihr gestellten Auflösungsantrag. Die Kl. war seit dem 14. 4. 1995 bei der Bekl. als Reinigungskraft beschäftigt. Sie wurde zuletzt im DRK Pflegeheim B. eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Reinigung des Aufenthaltsraums und der Außenfläche der Schwesternschränke. Am 30. 3. 2002 beobachtete eine Mitarbeiterin des DRK, wie die Kl. vor einem von ihr geöffneten Schwesternschrank stand; die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Am 3. 4. 2002 fand ein Gespräch zwischen der Kl., dem Niederlassungsleiter sowie dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. statt, nachdem das DRK eine weitere Zusammenarbeit mit der Kl. abgelehnt hatte. Der Kl. wurde vorgehalten, sie habe einen Diebstahl versucht. Eine Mitarbeiterin des DRK habe gesehen, wie die Kl. deren Handtasche in den Händen gehalten und geöffnet habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs drohte die Bekl. der Kl. eine außerordentliche Kündigung an und erklärte, das Arbeitsverhältnis könne auch einvernehmlich fristgemäß gekündigt werden. Dem stimmte die Kl. zu. Die Bekl. übergab der Kl. das Kündigungsschreiben vom 3. 4. 2002, mit dem das Arbeitsverhältnis der Kl. fristgemäß zum 31. 5. 2002 gekündigt wurde. Danach unterzeichnete die Kl. die vom Geschäftsführer formulierte und unterschriebene „Kündigungsschutzklageverzichtserklärung“, die folgenden Inhalt hat: „Der Arbeitnehmer erklärt: Ich, B, habe am 3. 4. 2002 die fristgemäße Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum 31. 5. 2002 erhalten. Ich erhebe gegen die betriebsbedingte Kündigung meines Arbeitsverhältnisses keine Einwendungen und werde mein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, gleich aus welchen Gründen, nicht wahrnehmen oder eine mit diesem Ziel erhobene Klage nicht durchführen. Der Inhalt der vorgenannten Erklärung wurde von uns zur Kenntnis genommen, genehmigt und unterschrieben“. Mit ihrer am 24. 4. 2002 beim ArbG eingegangen Klage hat die Kl. sich gegen die Kündigung gewandt und die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt. Sie hat die von ihr unterzeichnete Erklärung, insbesondere wegen unzulässiger Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung und der Nichteinräumung einer angemessenen Überlegungsfrist, nach § 123 BGB angefochten. Die Kl. hat die Auffassung vertreten, die Bekl. hätte eine Verdachtskündigung allein auf Grund des Umstands, dass sie die Schranktür geöffnet habe, nicht in Erwägung ziehen dürfen. Sie bestreite, die Handtasche der Mitarbeiterin des DRK in den Händen gehalten zu haben. Außerdem widerrufe sie ihre Erklärung nach § 312 BGB n.F. Sie sei als Arbeitnehmerin Verbraucherin. Es liege die typische Situation eines Haustürgeschäfts vor. Sie sei bei der an ihrem Arbeitsplatz geschlossenen Vereinbarung weder über die Rechtsfolgen der Verzichtserklärung noch über ein mögliches Widerrufsrecht belehrt worden. Auch werde sie durch die von der Bekl. vorformulierte Erklärung unangemessen benachteiligt. Die Bekl. verwende die Erklärung standardmäßig, sie unterliege deshalb einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom LAG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Beendigungsvereinbarung vom 3. 4. 2002 zum 31. 5. 2002 rechtswirksam beendet worden. Der Auflösungsantrag der Kl. geht deshalb ins Leere.
A. Das LAG hat im Wesentlichen angenommen:
Die Verzichtserklärung der Kl. sei wirksam zu Stande gekommen und nicht wirksam angefochten worden. Die Kl. habe bei Abgabe ihrer Verzichtserklärung mit entsprechendem Erklärungsbewusstsein gehandelt. Sie habe eingeräumt, ihr sei im Gespräch vor der Übergabe der Kündigung und der Unterzeichnung der Erklärung mitgeteilt worden, es sei beabsichtigt, ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zu kündigen, wenn sie sich mit der Kündigung einverstanden erkläre. Nachdem sie dem Vorschlag zugestimmt habe, könne ihr deshalb bei der Unterzeichnung der Erklärung das Erklärungsbewusstsein nicht gefehlt haben. Eine Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung nach § 123 BGB scheide aus. Die Bekl. habe auf Grund des Vorfalls vom 30. 3. 2002 eine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen dürfen. Die Kl. könne ihre Erklärung auch nicht wirksam nach § 312 BGB n.F. widerrufen. Sie sei zwar Verbraucherin i.S. des § 13 BGB n.F. Die an ihrem Arbeitsplatz vereinbarte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei aber kein Haustürgeschäft i.S. des § 312 BGB n.F. Die Regelung finde nur bei den im Gesetz genannten besonderen Vertriebsformen Anwendung. Ein solches besonderes Vertriebsgeschäft liege nicht vor. Durch § 312 BGB n.F. solle der Verbraucher vor überraschenden Vertragsangeboten geschützt werden. Der Arbeitnehmer, der an seinem Arbeitsplatz mit Änderungen seines Arbeitsvertrags konfrontiert werde, befinde sich jedoch nicht in einer einschlägigen Überraschungssituation. Der Arbeitsplatz sei vielmehr gerade der typische Ort, an dem der Arbeitnehmer damit rechnen müsse, von seinem Arbeitgeber auf das Arbeitsverhältnis angesprochen zu werden. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Vertragsinhaltskontrolle nicht vor. Von einer unangemessenen Benachteiligung der Kl. könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sie im Anschluss an eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Verhandlungen einen Klageverzicht ohne Gegenleistung akzeptiert hätte. Im Entscheidungsfall hätten die Parteien aber einen Vergleich in einer rechtlich unklaren Situation geschlossen.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung. Das LAG hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Kl. auf Grund Beendigungsvereinbarung vom 3. 4. 2002 zum 31. 5. 2002 rechtswirksam beendet worden ist. Die Beendigungsvereinbarung der Parteien ist von der Kl. weder wirksam angefochten noch widerrufen worden.
I. Die Kl. hat die Beendigungsvereinbarung nicht wirksam angefochten.
1. Die Kl. konnte ihre Erklärung nach § 119 I BGB wegen fehlenden Erklärungsbewusstseins oder auf Grund der „fehlenden“ Brille wegen eines Erklärungsinhaltsirrtums schon nicht wirksam anfechten - was im Übrigen von ihr auch in der Revision nicht mehr weiter geltend gemacht worden ist -, weil sie die mögliche Anfechtung nicht unverzüglich i.S. von § 121 I BGB erklärt hat. Die mit der Klageschrift vom 24. 4. 2002 erklärte Anfechtung ist erst nach drei Wochen und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne der genannten Norm erfolgt.
2. Die Kl. hat ihre Erklärung auch nicht wirksam nach § 123 I BGB angefochten.
a) Gemäß § 123 I BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 I BGB anfechten. Eine Drohung im Sinne dieser Norm setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht bereit sei, eine ordentliche Kündigung zu akzeptieren und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. des Senats seit BAGE 32, 194 [196] = NJW 1980, 2213; zuletzt BAGE 100, 52 = NZA 2002, 731; BAG, NZA 2003, 1055 Os. = AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1). Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks (Hinnahme einer fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. Verzicht einer gerichtlichen Überprüfung) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich (Senat, NJW 1997, 676 = NZA 1996, 1030 = AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; zuletzt BAG, NZA 2003, 1055 Os.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte (BAGE 74, 281 [285] = NJW 1994, 1021 = NZA 1994, 209; BAG, NJW 1997, 676 = NZA 1996, 1030; NZA 2003, 1055 Os.).
b) Ebenso wie bei der Anwendung der Rechtsbegriffe des wichtigen Grundes nach § 626 I BGB und der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach § 1 II 1 KSchG steht dem Tatsachengericht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der von einem verständigen Arbeitgeber anzustellenden Erwägungen ein Beurteilungsspielraum zu. Dementsprechend kann das RevGer. nur prüfen, ob das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat (BAGE 32, 194 = NJW 1980, 2213; BAG, AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; NZA 2003, 1055 Os. = AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1). Insbesondere umfasst der Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts die Frage, ob eine Kündigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die mildeste angemessene Reaktion auf ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers war oder ob zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch eine Abmahnung noch ausreichend gewesen wäre. Dabei kann von einem verständigen Arbeitgeber nicht generell verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung die Beurteilung des Tatsachengerichts „trifft“. Nur wenn er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Einlenken und zum Akzeptieren einer fristgemäßen Kündigung bei Verzicht einer Kündigungsschutzklage bzw. zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (BAG, NJW 1997, 676 = NZA 1996, 1030; NJW 2002, 2196 = NZA 2002, 731; NZA 2003, 1055 Os.).
c) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand. Die Drohung der Bekl. mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Kl. war nicht widerrechtlich. Nach den zutreffenden Ausführungen des LAG durfte ein verständiger Arbeitgeber in der Situation der Bekl. eine außerordentliche Kündigung in Betracht ziehen. Auf Grund des Vorfalls vom 30. 3. 2002 bestand der auf Tatsachen (die unstreitig geöffnete Mitarbeiterschranktür, das Einräumen der Kl., die Schranktür aus Neugierde geöffnet zu haben, das von der Zeugin behauptete Öffnen der fremden Handtasche, das Abberufungsverlangen des DRK) begründete Verdacht, dass die Kl. ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Die Erwägungen des LAG halten sich insoweit in seinem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Die Revision hat hiergegen keine hinreichenden Rügen vorgebracht. Ihre Hinweise beschränken sich lediglich darauf, an die Stelle der tatrichterlichen Wertungen ihre eigenen zu setzen.
II. Die Kl. hat die Beendigungsvereinbarung vom 3. 4. 2002 nicht wirksam nach §§ 312 I, 355 BGB n.F. widerrufen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Nach § 355 I 1 BGB n.F. ist ein Verbraucher an seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. § 312 I 1 Nr. 1 BGB n.F. gewährt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB n.F. bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist (Haustürgeschäft).
2. Die Anwendung dieser gesetzlichen Neuregelung scheitert - was das LAG zutreffend erkannt hat - nicht deshalb, weil die Beendigungsvereinbarung vom 3. 4. 2002 noch nach altem Recht zu beurteilen wäre.
a) Nach Art. 229 § 5 EGBGB sind allerdings auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2002 entstanden sind, das BGB, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften etc., soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
aa) Dies entspricht der den Art. 170 und 232 § 1 EGBGB zu Grunde liegenden allgemeinen intertemporalen Grundregel, dass ein Rechtsverhältnis nur dem im Zeitpunkt seiner Entstehung gültigen Recht unterfällt (BAG, NZA 1996, 475 = AP AGB-DDR § 267 Nr. 1 = EzA AGB-DDR § 267 Nr. 1; BGH, NZG 1999, 1179 [1181] = VIZ 1999, 625; BGHZ 44, 192 [194]; BGHZ 10, 391 [394]; Mansel, in: AnwKomm-BGB, Art. 229 § 5 EGBGB Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 1; Staudinger/Rauscher, BGB, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 1; Heß, Intertemporales PrivatR, 1998, S. 143; ders., NJW 2002, 253 [254]). Die Anknüpfung an die lex prior will zum einem das subjektive Vertrauen der Parteien schützen, die das Schuldverhältnis einem bekannten Sachrecht unterstellt haben. Zum anderen soll verhindert werden, dass erworbene Vertragsrechte durch eine Gesetzesänderung entzogen werden (zusammenfassend Heß, Intertemporales PrivatR, 1998, S. 143). Erfolgt eine spätere Gesetzesänderung, hat sie grundsätzlich keine rückwirkende Kraft, es sei denn, der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich angeordnet (Heinrichs, in: MünchKomm, Art. 170 EGBGB Rdnrn. 7ff.). Eine solche Rückwirkung sieht aber Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse vor. Danach gilt Satz 1 des § 5 des Art. 229 EGBGB mit der Maßgabe, dass an Stelle der im Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. 1. 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Dementsprechend werden auch die „alten“ Dauerschuldverhältnisse dem neuen Recht unterstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass altes und neues Recht auf unbestimmte Zeit parallel gilt (BT-Dr 14/6040 S. 273). Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, Art. 229 § 5 EGBGB Rdnr. 7; Armbrüster/Wiese, DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. 1. 2003 Anwendung. Diese gesetzliche Ausgestaltung entspricht der aus zahlreichen Übergangsbestimmungen abzuleitenden Regelanknüpfung, nach der Dauerschuldverhältnisse regelmäßig gewandelt werden (Heß, Intertemporales PrivatR, S. 147; Palandt/Heinrichs, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 1).
bb) Das bedeutet zunächst, dass bis zum 31. 12. 2002 das alte Recht anwendbar war. Diese Anwendung betrifft grundsätzlich das gesamte Schuldverhältnis (Mansel, in: AnwKomm, Art. 229 § 5 EGBGB Rdnr. 30; Palandt/Heinrichs, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 5; Heinrichs, in: MünchKomm, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 11; Staudinger/Rauscher, Art. 232 § 1 Rdnr. 52; Heß, Intertemporales PrivatR, S. 144; ders., NJW 2002, 253 [255]; Armbrüster/Wiese, DStR 2003, 334 [336]; vgl. auch BGH, DNotZ 1997, 132 = VIZ 1996, 273 = DtZ 1996, 140 [141]). Die bisherigen Vorschriften gelten daher sowohl für die Entstehung des Schuldverhältnisses (bspw. die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts) als auch für dessen Inhalt weiter (vgl. insb. Mansel, in: AnwKomm, Art. 229 § 5 EGBGB Rdnr. 30; Palandt/Heinrichs, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 7; Heinrichs, in: MünchKomm, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 13; Heß, Intertemporales PrivatR, S. 144; bspw. BGHZ 10, 391).
cc) Etwas anderes gilt jedoch für neue, von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände (BGHZ 123, 58 [63] = NJW 1993, 2525; BGHZ 130, 76 [83]; BGH, NZG 1999, 1179 [1181] = VIZ 1999, 625; Palandt/Heinrichs, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 7; Heinrichs, in: MünchKomm, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 14; Staudinger/Rauscher, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 91; Heß, Intertemporales PrivatR, S. 146 m.w. Nachw.). Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr Tatbestände, die das Schuldverhältnis nachträglich verändern. In einem solchen Fall gilt das neue Recht des BGB (vgl. Mansel, in: AnwKomm, Art. 229 § 5 EGBGB Rdnr. 31; Palandt/Heinrichs, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 8; Heinrichs, in: MünchKomm, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 14; Heß, NJW 2002, 253 [255]; BGH, NZG 1999, 1170 = VIZ 1999, 625). Zu derartigen Umständen zählt eine nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung des zu Grunde liegenden Vertrags (BGH, NZG 1999, 1179 = VIZ 1999, 625; Palandt/Heinrichs, Art. 232 § 1 EGBGB Rdnr. 7).
b) Da die am 3. 4. 2002 geschlossene Beendigungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis der Parteien nachträglich verändert hat, war das BGB in der neuen Fassung anwendbar. Es ist nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags, sondern auf den der Beendigungsvereinbarung abzustellen. Sie ist nicht bereits in der inneren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses - unmittelbar - angelegt, sondern tritt - zusätzlich - von außen auf Grund weiterer Willensakte hinzu und verändert das Schuldverhältnis nachträglich (i.E. ebenso Mengel, BB 2003, 1278 [1279]; a.A. LAG Köln, NZA-RR 2003, 406; LAG Brandenburg, LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1). Der schlichte Hinweis, der „actus contrarius“ unterfalle stets dem alten Recht und werde nicht von der Regelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB erfasst, rechtfertigt im Hinblick auf die genannten intertemporalen Grundregeln einerseits und die Ausgestaltung des Übergangsrechts des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes andererseits kein anderes Ergebnis.
3. Der Kl. steht jedoch ein Widerrufsrecht nach §§ 312 I, 355 BGB n.F. nicht zu. Die Beendigungsvereinbarung vom 3. 4. 2002 ist kein Haustürgeschäft i.S. des § 312 I 1 Nr. 1 BGB n.F.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. Verbraucherin i.S. des § 312 I i.V. mit § 13 BGB n.F. ist (abl. zur Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers: Bauer, NZA 2002, 169 [171]; Bauer/Koch, DB 2002, 42 [44]; Henssler, RdA 2002, 129 [133f.]; Hromadka, NJW 2002, 2523 [2524]; Lieb, in: Festschr. f. Ulmer, S. 1231 [1236]; Löwisch, NZA 2001, 465 [466]; Reichhold, ZTR 2002, 202 [203]; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153 [2155]; bejahend: Kittner/Zwanziger/Bachner, ArbR, § 104 Rdnr. 81; ErfK/Müller-Glöge, § 620 BGB Rdnr. 13; Boemke, DB 2002, 96 [97]; Gotthardt, ArbeitsR nach der Schuldrechtsreform, 2002, Rdnr. 173; Preis, Beil. zu NZA H. 16/2003, 19 [23f.]; Reinecke, DB 2002, 583 [587]; Reuter, in: Eckart/Delbrück, Reform des deutschen SchuldR, 2003, S. 99 [105]; Singer, RdA 2003, 194 [195]). Auch kann dahinstehen, ob eine Beendigungsvereinbarung überhaupt - oder nur bei Zahlung einer Abfindung oder Ähnlichem - eine entgeltliche Leistung im Sinne der Norm zum Gegenstand hat oder es sich vielmehr um ein nicht von der Norm erfasstes Verfügungsgeschäft handelt (eine entgeltliche Leistung - unter Hinweis auf den „actus contrarius“ bejahend - Gotthardt, Rdnr. 177; Hümmerich/Holthausen, NZA 2002, 173 [178]; Löwisch, in: Festschr. f. Wiedemann, S. 316; Schleusener, NZA 2002, 949 [951]; vgl. auch Kittner/Zwanziger/Bachner, § 104 Rdnrn. 83f. m.w. Nachw.; abl. bspw. LAG Brandenburg, LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1 (Verfügungsgeschäft); LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23. 7. 2003 - 9 Sa 444/03; Bauer, NZA 2002, 169 [170]; Lieb, in: Festschr.f. Ulmer, S. 1238; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153 [2159]; Reuter, in: Eckart/Delbrück, S. 108).
b) Jedenfalls handelt es sich bei der Beendigungsvereinbarung der Parteien um kein Haustürgeschäft. Zwar ist die Vereinbarung „am Arbeitsplatz“ im Sinne der Norm abgeschlossen worden und scheint der Wortlaut des § 312 I 1 Nr. 1 BGB n.F. deshalb auf den ersten Blick auch eine im Betrieb des Arbeitgebers abgeschlossene Beendigungsvereinbarung zu erfassen (so i.E. Hümmerich, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag, 2003, § 9 Rdnr. 258; Hümmerich/Holthausen, NZA 2002, 173 [178]; Schleusener, NZA 2002, 949 [951]). Der Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne dieser Norm wird nämlich allgemein weit verstanden und umfasst das gesamte Betriebsgelände einschließlich der Personalabteilung (Palandt/Heinrichs, § 312 Rdnr. 11; Thein, in: Henssler/Graf v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, § 312 Rdnr. 23; Ring, in: AnwKomm-BGB, § 312 Rdnr. 15; Bauer, NZA 2002, 169 [171]). Aus der Systematik des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte ergibt sich jedoch - wie das LAG zutreffend erkannt hat - ein anderes Ergebnis.
aa) Es widerspricht der Gesetzessystematik, § 312 BGB n.F. auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anzuwenden. Das Haustürwiderrufsrecht nach §§ 312ff. BGB n.F. ist vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht (Preis, Beil. zu NZA H. 16/2003, 19 [24]). Es erfasst nur „besondere Vertriebsformen“. Auf Verträge, die - wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine Vertriebsgeschäfte sind, findet das gesetzliche Widerrufsrecht keine Anwendung (ErfK/Müller-Glöge, § 620 BGB Rdnr. 13; Bauer, NZA 2002, 169 [171]; Brors, DB 2002, 2046 [2048]; Henssler, RdA 2002, 129 [135]; Kienast/Schmiedl, DB 2003, 1440 [1442]; Lieb, in: Festschr. f. Ulmer, S. 1238; Preis, Beil. zu NZA H. 16/2003, 19 [30]; Reuter, in: Eckart/Delbrück, S. 108; Reichhold, ZTR 2002, 202 [204]; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153; Schaub/Linck, Arbeitsrecht-Hdb., 10. Aufl., § 122 Rdnr. 2; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Rdnr. 34; Schwerdtner, in: Festschr. f. Honsell, S. 371 [377]; LAG Brandenburg, LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1; LAG Hamm, NZA-RR 2003, 401 [402]).
(1) § 312 BGB n.F. ist Teil des Zweiten Buchs des BGB, Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2. Der Untertitel 2 ist überschrieben mit „Besondere Vertriebsformen“. Neben dem Haustürgeschäft werden in diesem Untertitel die Fernabsatzverträge und der elektronische Geschäftsverkehr - also besondere Vertriebsformen - zusammengefasst und geregelt. Unter die genannten Vertriebsformen fallen aber weder der Arbeitsvertrag noch die arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung, da der in den Normen genannte Verbraucher Empfänger einer entsprechenden Ware bzw. Dienstleistung sein muss (Reuter, in: Eckart/Delbrück, S. 108).
(2) Der Untertitel 2 dient der Umsetzung der Verbraucherschutz-Richtlinie für die Fälle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solche Verbindlichkeiten von ihr erfasst, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht (EuGH, Slg. 1998, I-1199 = NJW 1998, 1295 = EuZW 1998, 252). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über deren Anwendungsbereich hinaus auch die arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen einem Widerrufsrecht zugänglich machen wollte.
(3) Weiter folgt aus § 312 III Nr. 2 BGB n.F., dass nur - bestimmte - Vertriebsgeschäfte in §§ 312ff. BGB n.F. gemeint sein können, wenn nämlich die Ausübung des Widerrufsrechts von einem Mindestbetrag von 40 Euro abhängig gemacht wird.
(4) Im Übrigen hat der Gesetzgeber, anders als beispielsweise in § 310 IV 2 BGB n.F., im Untertitel 2 eine Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsrecht nicht angeordnet.
(5) Schließlich kommt hinzu, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht nach § 355 III 3 BGB n.F. im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung sich nicht mit dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse arbeitsrechtlicher Beendigungsstreitigkeiten, wie es beispielsweise in §§ 4, 7 KSchG, § 17 TzBfG zum Ausdruck kommt, vereinbaren ließe (LAG Brandenburg, = NZA 2003, 503 = LAGE BGB 2002, § 312 Nr. 1; Bauer, NZA 2002, 169 [172]; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153 [2154]; a.A. Hümmerich, AnwBl 2002, 671 [678]).
bb) Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Anwendung des gesetzlichen Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen.
(1) Der Senat hatte in seinen Entscheidungen vom 30. 9. 1993 (BAGE 74, 281 [289] = NJW 1994, 1021 = NZA 1994, 203) und vom 14. 2. 1996 (NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811 [812]) eine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers (§ 242 BGB) verneint, wenn dieser dem Arbeitnehmer weder das Gesprächsthema eines Beendigungsgesprächs mitgeteilt, noch ihm eine Bedenkzeit eingeräumt hatte. Nach dem bisher geltenden Recht wäre dies nach Auffassung des Senats auf die unzulässige Gewährung eines gesetzlich nicht geregelten Rücktritts- oder Widerrufsrechts und damit auf eine unzulässige Rechtsfortbildung hinausgelaufen. Die Kenntnis des Gesetzgebers von dieser Rechtsprechung kann unterstellt werden. Erstreckt der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser Rechtslage das zivilrechtliche Widerrufsrecht weder ausdrücklich auf die Arbeitsverhältnisse noch schafft er klare Fristen für dessen Ausübung durch den Arbeitnehmer, so deutet alles darauf hin, dass er arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich des § 312 BGB n.F. einbeziehen wollte. Dies gilt um so mehr, als das in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl I 2002, 3002) enthaltene Muster für eine den Anforderungen des § 355 II BGB n.F. genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei Aufhebungsverträgen nicht passt.
(2) Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass nur die drei besonderen Vertriebsformen - Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag und elektronisch abgeschlossene Verträge - vom Untertitel 2 erfasst werden sollten. Mit dem Untertitel 2 sollte zum einen die bisher in einzelnen Gesetzen geregelte Materie zur Erleichterung der praktischen Rechtsanwendung zusammengefasst werden. Zum zweiten sollte die geregelte Materie systematisiert werden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Diese Ziele sprechen eindeutig dafür, lediglich die bisher bekannten und genannten besonderen Vertriebsformen in §§ 312ff. BGB n.F. zu regeln. Schließlich sollte der Untertitel 2 auf alle Schuldverhältnisse ausstrahlen, bei denen Verträge außerhalb von Ladengeschäften angebahnt und abgeschlossen werden. Die ausdrückliche, nachfolgende Bezugnahme auf Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr macht aber deutlich, dass der Gesetzgeber mit der genannten „Ausstrahlungswirkung“ nur die im Gesetz genannten und nicht andere, nicht erwähnte Schuldverhältnisse in völlig anderen Rechtsmaterien gemeint hat und für diese ein Widerrufsrecht schaffen wollte.
(3) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber - anders als beim Haustürwiderrufsgesetz, das ohne substanzielle Änderungen in das BGB n.F. eingefügt worden ist (Palandt/Heinrichs, § 312 Rdnr. 1) - an anderer Stelle, nämlich bei der Eingliederung des AGB-Gesetzes in das BGB, durch den Wegfall der Bereichsausnahme deutlich gemacht hat, dass bestimmte Regelungen des BGB nunmehr auch auf Arbeitsverhältnisse erstreckt werden sollen. So hat er neben der ausdrücklichen Regelung in § 310 IV BGB n.F. auch in den Materialien zu §§ 474ff. BGB n.F. darauf verwiesen, dass Personen nicht deshalb aus dem Verbraucherbegriff ausgenommen werden sollen, weil sie eine Sache kaufen, die sie in ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer benötigen, und zwar auch dann nicht, wenn Verkäufer der Arbeitgeber ist (BT-Dr 14/6040 S. 243).
cc) Schließlich sprechen entscheidend der Sinn und Zweck der Regelung des § 312 BGB n.F. gegen eine Erstreckung des Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen. Entgegen der Auffassung der Kl. ist eine dem Haustürengeschäft vergleichbare Situation beim Abschluss einer Beendigungsvereinbarung im Betrieb grundsätzlich nicht gegeben.
(1) Die §§ 312ff. BGB n.F. dienen dem Verbraucherschutz. Sie sollen den Verbraucher vor den mit dem so genannten Direktvertrieb verbundenen Gefahren schützen. Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäfts vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Dr 10/2876, S. 6f.; BGH, NJW 1992, 1889 [1890]; BGHZ 109, 127 [133]). Andererseits soll er durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB n.F. aber nicht schlechthin vor unvernünftigen oder für ihn ungünstigen Rechtsgeschäften geschützt werden. Dies wird schon daran deutlich, dass beispielsweise ein Widerrufsrecht bei Geschäften am Arbeitsplatz nicht besteht, wenn die Verhandlung auf eine Initiative des Verbrauchers zurückgeht (§ 312 III Nr. 1 BGB n.F.).
(2) Den in § 312 I 1 Nrn. 1 bis 3 BGB n.F. enumerativ aufgeführten Haustürgeschäften ist eine bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsart gemeinsam. Dies macht schon der gesetzliche Untertitel 2 „Besondere Vertriebsformen“ deutlich. Den gesetzlichen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die Vertragsschlusssituation außerhalb von Geschäftsräumen, das heißt außerhalb fester - für den Verbraucher öffentlich zugänglicher - Verkaufs- und Ladenräume stattfindet (BT-Dr 14/6040, S. 166; zum Ganzen: Schulte/Nölke, in: HK-BGB, § 312 Rdnr. 7). Der Erfolg der in § 312 BGB n.F. genannten Rechtsgeschäfte basiert für den Anbieter im Wesentlichen auf der für den Vertragsabschluss besonderen Situation, in der dem Verbraucher suggeriert wird, es handele sich um ein beschränktes Angebot, das nur sofort angenommen werden könne (Brors, DB 2002, 2046 [2047]; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153 [2159]). Der Verbraucher hat auf Grund der Situation keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen (BT-Dr 10/2876, S. 6). Ihm stehen keine hinreichenden Informationen für eine rationale Entscheidung zur Verfügung. Will er sich das Rechtsgeschäft nicht entgehen lassen, muss er kontrahieren. Dementsprechend will § 312 BGB n.F. dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich die Vergleichsinformationen zu beschaffen. Er will damit die Informationsasymmetrie - nachträglich - durch einen Unterrichtungsanspruch und ein befristetes Widerrufsrecht korrigieren (Reuter, in: Eckart/ Delbrück, S. 104). § 312 BGB n.F. schafft demnach einen situationsbezogenen Verbraucherschutz (Preis, Beil. zu NZA H. 16/2003, 19 [30]; Reuter, in: Eckart/Delbrück, S. 108ff.). Dabei differenziert § 312 I 1 BGB n.F. nach einzelnen, typisierten Situationen. Während bei § 312 I 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB n.F. die Überrumpelungsgefahr im Vordergrund steht, trägt die Nr. 2 des § 312 I 1 primär dem Umstand Rechnung, dass sich der Verbraucher situativ den Verhandlungen nicht entziehen kann. Für § 312 I 1 Nr. 1 BGB n.F. ist die im Gesetz genannte - örtliche - Situation, in der die Vertragsanbahnung stattfindet, entscheidend für den Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt. Nur für diesen typisierten Fall hält der Gesetzgeber einen generellen Kundenschutz für erforderlich. Deshalb kann ein Widerrufsrecht bei Beendigungsvereinbarungen nach § 312 I 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht mit dem Hinweis bejaht werden, der Arbeitnehmer könne sich den Vertragsverhandlungen, die an seinem Arbeitsplatz stattfinden, nur schwer entziehen (a.A. Schleusener, NZA 2002, 949 [951]). Findet die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss in einem „regulären“ Geschäftslokal, das heißt an einem für den Vertrag typischen Ort, statt, schützt § 312 BGB n.F. den Verbraucher gerade nicht, auch nicht vor einem überlegenen Wissen oder besonderen „Verhandlungskünsten“ des Vertragspartners.
(3) Der Arbeitnehmer befindet sich deshalb beim Abschluss einer Beendigungsvereinbarung im Betrieb regelmäßig nicht in einer vom Schutzzweck des § 312 BGB n.F. erfassten Situation.
Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss finden gerade nicht an einem für den Arbeitnehmer und für das abzuschließende Rechtsgeschäft „arbeitsrechtlicher Beendigungsvereinbarung“ fremden, atypischen Ort statt. Der „Arbeitsplatz“ im genannten Sinne ist vielmehr typischerweise der Ort, an dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden. Demnach fehlt es grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment. Der Arbeitnehmer muss und wird „an seinem Arbeitsplatz“ - gerade in den Räumen der Personalabteilung - damit rechnen, dass der Arbeitgeber (oder ein Vorgesetzter) mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses bespricht und gegebenenfalls rechtsgeschäftlich regeln will. Der Arbeitsplatz ist der Raum, an dem nicht nur die arbeitsvertraglichen Bindungen zu Stande kommen, sondern auch der Ort, an dem sie wieder gelöst werden (zum Ganzen vgl. Däubler, NZA 2001, 1329 [1334]; Gotthard, Rdnr. 178; Grundstein, FA 2003, 41 [43]; Henssler, RdA 2002, 129 [135]; Lieb, in: Festschr. f. Ulmer, S. 238; Preis, Beil. zu NZA H. 16/2003, 19 [30]; Thein, in: Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, § 312 Rdnr. 23; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153 [2159]; LAG Köln, ZIP 2003, 2089 [2090]; a.A. Schleusener, NZA 2002, 949 [950]). Von einer Überraschung auf Grund des Verhandlungsortes kann demnach gerade nicht ausgegangen werden. Es wäre vielmehr lebensfremd, Gespräche über das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung nicht im Betrieb, sondern an einem „neutralen Ort“ (Rechtsanwaltskanzlei o.Ä.) zu führen.
(4) Allerdings wird auch dem Arbeitnehmer manchmal nur ein „Jetzt und Heute“ anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet werden. Dies kann aber nicht generell dazu führen, die situativ typisierenden gesetzlichen Widerrufsregelungen auf die arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge pauschal anzuwenden. §§ 312ff. BGB n.F. gehen von einem doppelten - situations- und vertragstypenbezogen - Schutzbedürfnis aus (so zutreffend zusammenfassend: Preis, Beil. zu NZA H. 16/2003, 19 [30]). Deshalb führt auch der Einwand, der Verbraucher würde zum Teil beim Abschluss wirtschaftlich wesentlich unbedeutenderer Verträge stärker geschützt werden als ein Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags, bei dem regelmäßig seine gesamte existenzielle Lebensgrundlage betroffen sei (so z.B. Kittner/Zwanziger/Bachner, ArbR, § 104 Rdnr. 82), nicht weiter und kann ein gesetzlich nicht bestehendes Widerrufsrecht nicht begründen.
(5) Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers, zum Beispiel weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden (s. auch § 310 III Nr. 3 BGB n.F.; Lorenz, JZ 1997, 277 [281f.]), kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden (Däubler, NZA 2001, 1329 [1334]; Henssler, RdA 2002, 129 [135]). Für ein in diesem Sinne unfaires Verhandeln sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar.
III. Die Erklärung der Kl. ist auch nicht - wie die Revision meint - deshalb unwirksam, weil die Bekl. der Kl. vor Unterzeichnung der Beendigungsvereinbarung keine Bedenkzeit eingeräumt hatte (vgl. hierzu die st. Rspr. des Senats, BAGE 74, 281 = NJW 1994, 1021 = NZA 1994, 209; BAG, NJW 1996, 2593 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 21). Insbesondere ist der von der Kl. geltend gemachte Rückgriff auf § e242 BGB n.F. nach der Rechtsprechung des Senats nicht geeignet, einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie, wie ihn die Gewährung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Widerrufsrechts darstellen würde, zu begründen, zumal die Kl. noch nicht einmal vorgetragen hatte, um eine entsprechende Bedenkzeit nachgesucht zu haben. Dies gilt umso mehr, als hierdurch die gesetzlichen Neuregelungen zum Widerrufsrecht konterkariert würden. Es besteht auch von Verfassungs wegen - worauf das LAG Brandenburg (NZA 2003, 503 = LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1) zutreffend hingewiesen hat - keine generelle Notwendigkeit, dem Arbeitnehmer bei Abschluss einer Beendigungsvereinbarung über den vom Gesetzgeber in den §§ 312ff. BGB n.F. vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus ein Widerrufsrecht im Wege der Rechtsfortbildung zu gewähren.
IV. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beendigungsvereinbarung der Parteien vom 3. 4. 2002 auch nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Kl.gem. §§ 307, 310 IV BGB n.F. unwirksam. Die Vereinbarung unterliegt nicht einer Inhaltskontrolle nach § 307 II BGB i.V. mit § 310 III BGB n.F.
1. Nach den Feststellungen des LAG steht schon nicht fest, ob von der Bekl. - wie die Kl. meint - bei der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des § 305 I 1 BGB verwandt worden sind. Zwar finden nach § 310 III Nr. 2 BGB n.F. die §§ 306, 307 bis 309 BGB auch dann Anwendung, wenn der Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, benutzt, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen kann. Nach § 305 I 3 BGB n.F. liegen jedoch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wenn die streitigen Vertragsbedingungen - hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Kl. zum fristgemäßen Kündigungstermin, Verzicht der Bekl. auf Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und Verzicht der Kl. auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage - zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (s. auch Weber/Ehrich/Burmester, Hdb. der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 2002, Teil 1 Rdnr. 809a; Thüsing, BB 2002, 2666 [2667]). Selbst wenn zwischen den Parteien keine weiteren Fragen behandelt worden sein sollten, so ist zwischen ihnen aber in jedem Fall über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses an sich, die der Kl. als Alternative zu einer anstehenden außerordentlichen Kündigung präsentiert worden ist, gesprochen worden. Die Kl. will das Angebot der Bekl. unter anderem auch deshalb akzeptiert haben, weil sie nach ihren eigenen Einlassungen den Makel einer außerordentlichen Kündigung von sich nehmen wollte. Deshalb spricht einiges dafür, schon die Verwendung von der Bekl. vorformulierter Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verneinen.
2. Soweit die Kl. die fehlende Bedenkzeit und die fehlende Waffengleichheit bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung rügt, macht sie keine Frage der vertraglichen Inhaltskontrolle, sondern des Vertragsabschlusses, der aber primär durch die Willenserklärungs- und Anfechtungsregeln geschützt wird, geltend. Dies gilt auch im Hinblick auf § 310 III Nr. 3 BGB n.F., nach dem bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 I und II BGB n.F. auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind. Die gesetzliche Formulierung macht jedoch deutlich, dass die bei der Angemessenheitskontrolle zu berücksichtigenden, den Vertragsschluss begleitenden Umstände nicht dazu führen können, den Vertragsabschluss insgesamt als rechtsunwirksam zu qualifizieren.
3. Die Beendigungsvereinbarung der Parteien unterliegt schließlich keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB n.F. Selbst wenn die Kl. Verbraucherin wäre und auf die Verwendung des Textes der Beendigungsvereinbarung keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 I Nr. 2 BGB n.F.), findet eine Angemessenheitskontrolle nicht statt, weil die Beendigungsvereinbarung keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält, durch die von Rechtsvorschriften abgewichen oder diese ergänzende Regelungen vereinbart worden sind. Nach § 307 III BGB n.F. sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aber aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig keiner Inhaltskontrolle (vgl. BGH, NJW 1987, 2014 [2015]; BGHZ 100, 157 [174] = NJW 1987, 1931; BGHZ 106, 42 [46] = NJW 1989, 222; NJW 1999, 864; BGHZ 146, 138 [140] = NJW 2001, 751; BGHZ 147, 354 = NJW 2001, 2014; Heinrichs, in: AnwKomm-BGB, § 307 Rdnr. 18; Schulte-Nölke, in: HK-BGB, § 305 Rdnr. 2 und § 307 Rdnr. 8; Bauer, NZA 2002, 169 [172]; Däubler, NZA 2001, 1329 [1324]; Lingemann, NZA 2002, 181 [185]; Preis, Beil. zu NZA H. 16/2003, 31; Thüsing, BB 2002, 2666 [2674]). Ist die Beendigungsvereinbarung ein selbstständiges Rechtsgeschäft, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Verzicht auf zukünftige Ansprüche ist, kann deshalb die Beendigung als solche keiner vertraglichen Inhaltskontrolle und einer entsprechenden Angemessenheitsprüfung unterzogen werden (vgl. Preis, Beil zu NZA H. 16/2003, 31; LAG Hamm, NZA-RR 2003, 401).
V. Da das Arbeitsverhältnis auf Grund der Beendigungsvereinbarung der Parteien zum 31. 5. 2002 wirksam beendet worden ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Kündigung vom 3. 4. 2002 sozial gerechtfertigt i.S. von § 1 II KSchG ist und ob die Kl. gegebenenfalls das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung wirksam auflösen konnte.