Der BGH stimmt mit dem Berufungsgericht überein, dass der Beklagte nach dem Vertragsinhalt eindeutig nicht als Verkäufer des Fahrzeugs in Erscheinung getreten sei. Ein ausreichender Hinweis darauf sei jedenfalls darin zu sehen, dass die von dem Mitarbeiter des Beklagten handschriftlich ergänzte und dem Kläger sodann zur Unterschrift vorgelegte Vertragsurkunde nicht den Beklagten, sondern M. als Verkäufer des Fahrzeugs bezeichne.
Ansprüche, die sich als Folge eines Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB) über den vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagen ergeben könnten, kämen dem Beklagten gegenüber daher nicht in Betracht.
Der BGH folgt dem Berufungsgericht auch dahingehend, dass er das vorliegende Agenturgeschäft nicht als Umgehungsgeschäft ansieht. Eine Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften liege nur vor, wenn der Händler etwa ein Gebrauchtfahrzeug, das er „im Kundenauftrag“ weiterveräußere, dergestalt in Zahlung genommen habe, dass er dem Eigentümer des Fahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiere und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet habe. Habe dagegen der Neuwagenkäufer das Risiko des Weiterverkaufs seines bisherigen Fahrzeugs zu tragen, so sei das Agenturgeschäft auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu akzeptieren.
Zur Begründung eines Umgehungsgeschäfts fehle es im vorliegenden Fall insbesondere an einer Einstandspflicht des Beklagten für einen bei dem Weiterverkauf zu erzielenden Mindestpreis. Das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trage daher der Verkäufer M.
Der BGH tritt ebenso der Auffassung entgegen, dass gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf von beweglichen Sachen Privater an Verbraucher generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen seien. Diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber sei den vielen Vorschlägen im Zuge der Diskussion um Schuldrechtsmodernisierung, das Ausweichen auf Agenturverträge im Verbrauchsgüterverkehr zu untersagen, bewusst nicht gefolgt.
Der BGH stellt daher fest, dass es sich im vorliegenden Fall um ein echtes Vermittlungsgeschäft und nicht um einen nur als Agenturgeschäft deklarierten Eigenverkauf des Beklagten gehandelt hat.