Case law

  • Case Details
    • National ID: VIII ZR 175/04
    • Member State: Germany
    • Common Name:link
    • Decision type: Other
    • Decision date: 26/01/2005
    • Court: BGH (Supreme court)
    • Subject:
    • Plaintiff:
    • Defendant:
    • Keywords:
  • Directive Articles
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 2. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 7, 1.
  • Headnote
    1. If a contract of sale for a used car provides that the used car dealer only brokers the contract for a private seller, then claims following rescission of the contract of sale (§437 No. 2, § 323 (1) BGB (Bürgerliches Gesetzbuch – German Civil Code)) for the used car acquired by the claimant do not arise against the used car dealer.
    2. Used car agency contracts are not generally to be regarded as circumventing consumer protection provisions.
  • Facts
    Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen dort ausgestellten gebrauchten O. Coupé. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges“ des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer Herrn M. aus. Weiter heißt es im Vertragstext, dass das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft werde, soweit nicht ausdrücklich eine Garantie übernommen werde. Bei Abholung des Fahrzeugs am 12. Nov. 2002 unterzeichneten der Kläger und der für den Verkauf zuständige Mitarbeiter des Beklagten ferner eine mit „Verkaufsanzeige/Wartungsvereinbarung“ überschriebene, handschriftlich ergänzte Vereinbarung, aus der hervorgeht, dass die M. GmbH für die Dauer eines Jahres eine Garantie für die wesentlichen Fahrzeugkomponenten übernehme.

    Wenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Nachbesserung von Mängeln des Fahrzeugs auf. Der Beklagte wies darauf hin, dass er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs sei, sondern den Kauf nur vermittelt habe. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hält den Beklagten für den Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser ihn nicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen habe. Er ist ferner der Auffassung, das Agenturgeschäft sei ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 BGB, weil es dem Beklagten nur darum gegangen sei, Gewährleistungsrechte auszuschließen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er das Klagebegehren weiter.
  • Legal issue
    Der BGH stimmt mit dem Berufungsgericht überein, dass der Beklagte nach dem Vertragsinhalt eindeutig nicht als Verkäufer des Fahrzeugs in Erscheinung getreten sei. Ein ausreichender Hinweis darauf sei jedenfalls darin zu sehen, dass die von dem Mitarbeiter des Beklagten handschriftlich ergänzte und dem Kläger sodann zur Unterschrift vorgelegte Vertragsurkunde nicht den Beklagten, sondern M. als Verkäufer des Fahrzeugs bezeichne.
    Ansprüche, die sich als Folge eines Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB) über den vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagen ergeben könnten, kämen dem Beklagten gegenüber daher nicht in Betracht.

    Der BGH folgt dem Berufungsgericht auch dahingehend, dass er das vorliegende Agenturgeschäft nicht als Umgehungsgeschäft ansieht. Eine Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften liege nur vor, wenn der Händler etwa ein Gebrauchtfahrzeug, das er „im Kundenauftrag“ weiterveräußere, dergestalt in Zahlung genommen habe, dass er dem Eigentümer des Fahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiere und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet habe. Habe dagegen der Neuwagenkäufer das Risiko des Weiterverkaufs seines bisherigen Fahrzeugs zu tragen, so sei das Agenturgeschäft auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu akzeptieren.
    Zur Begründung eines Umgehungsgeschäfts fehle es im vorliegenden Fall insbesondere an einer Einstandspflicht des Beklagten für einen bei dem Weiterverkauf zu erzielenden Mindestpreis. Das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trage daher der Verkäufer M.

    Der BGH tritt ebenso der Auffassung entgegen, dass gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf von beweglichen Sachen Privater an Verbraucher generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen seien. Diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber sei den vielen Vorschlägen im Zuge der Diskussion um Schuldrechtsmodernisierung, das Ausweichen auf Agenturverträge im Verbrauchsgüterverkehr zu untersagen, bewusst nicht gefolgt.

    Der BGH stellt daher fest, dass es sich im vorliegenden Fall um ein echtes Vermittlungsgeschäft und nicht um einen nur als Agenturgeschäft deklarierten Eigenverkauf des Beklagten gehandelt hat.
  • Decision

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